unrecht gebildete Ansparrücklage
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15.03.2011, 21:54
Beitrag: #1
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unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
Gewerbetreibender der seinen Gewinn nach 4/3 ermittelt, bildet in 2007 eine Ansparrücklage. Der Gewinn beträgt mit und auch ohne Ansparrücklage mehr als 100 TEUR(bekanntlich gilt ab 2007 schon IAB). Anscheinend war es zu dem Zeitpunkt der Erstellung der EÜR strittig, ob der IAB bereits für 2007 bei der Gewinnermittlung nach 4/3 gilt. Das Finanzamt hat dies ohne groß nachzufragen nicht beanstandet. In 2009 wird die Rücklage aufgelöst. Die Rücklage bzw. die Auflösung wird so behandelt wie nach § 7g EStG a.f.. FA weicht ab und nimmt die Auflösung in 2007 vor. Bescheid 2007 bestandkräftig; geändert mit der Korrekurvorschrift § 7g Abs. 3 EStG n.f.. Wenn der Sachverhalt etwas dürftig dargestellt wurde, bitte ich einfach um kurze Rückmeldung. Kann das FA die Änderung bzw. Auflösung in 2007 vornehmen, wenn die Bildung des IAB schon gar nicht mehr möglich war (überschreiten der Größenmerkmale) und somit man eigentlich (auch so erklärt in der EÜR) von einer Ansparrücklage hätte ausgehen müssen? |
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16.03.2011, 14:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2011 14:10 von ecro.)
Beitrag: #2
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Die Änderungsvorschrift kann nicht greifen, da ja kein IAB gebildet wurde. Es wurde nur unzulässigerweise ein Betrag in Abzug gebracht, der rechtlich nicht gedeckt ist. Sofern also nicht andere Korrekturvorschriften den Weg zu einer Änderung eröffnen, dürfte 2007 "zu" sein.
Die Frage ist, ob die Anparrücklage mit Gewinnaufschlag aufgelöst werden kann, so wie das vom Gewerbetreibenden ja auch vorgenommen wurde. Es gab mal ein Urteil, das ich jetzt natürlich nicht finde, in dem eine nach zwei Jahren nicht aufgelöste Rücklage im dritten Jahr mit deinem GA von 3x6% aufgelöst wurde - aber da war die Rücklage immerhin zu Recht gebildet worden. Meiner Meinung nach hat hier der Gewerbetreibende nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist. --> Anzeigepflicht nach § 153 (1) AO. Eine Korrekturvorschrift fällt mir allerdings hierzu auch nicht ein. Werder § 173 greift, da dem FA die Tatsache bereits bekannt war - noch ist es ein Fall für den § 172 (1) Nr. 2 Bu c). ® |
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16.03.2011, 18:14
Beitrag: #3
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo ecro,
vielen Dank für deine Antwort. Der gleichen Ansicht bin bzw. war ich auch. Grüße |
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16.03.2011, 18:32
Beitrag: #4
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
schau doch mal in § 52 Abs 23 EStG. Wenn ich das richtig lese, dann gilt die Altregelung des § 7g EStG, soweit die Ansparrücklage vor dem 17.08.2007 gebildet wurde, auch für das Veranlagungsjahr 2007. Es kann schließlich nicht angehen, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die nach gültigem Gesetz vor der Veröffentlichung einer neugesetzlichen Regelung mit Rückwirkung, anschließend bestraft werden. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 19:07
Beitrag: #5
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hm...wenn der Gewerbetreibende nicht bilanziert, kann er auch kein abweichendes WJ haben und somit für 2007 nicht vor dem 17. August 2007 die Ansparrücklage gebildet haben.
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16.03.2011, 19:27
Beitrag: #6
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
der Absatz richtet sich nicht allein auf abweichende Wirtschaftsjahre. Werde mir das morgen mal in Ruhe anschauen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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16.03.2011, 19:56
Beitrag: #7
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
mein Fehler! Ich habe vergessen zu erwähnen das WJ=KJ. Und die Ansparrücklage wurde im WJ 2007 gebildet. Grüße |
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16.03.2011, 20:34
Beitrag: #8
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
"(23) § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden."
Das ist die RL selbst. "§ 7g Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden." Das ist die Sonderabschreibung. Meiner Ansicht nach ist der Fall so zu werten, als hätte der Gewerbetreibende "irgendeinen" unzulässigen Betrag abgezogen und das FA hat das materiell-rechtlich nicht beanstandet. Auf dieser Grundlage würde ich sogar den GA angreifen wollen. ® |
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17.03.2011, 14:51
Beitrag: #9
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
jetzt aber. Strittig war in der Tat die Möglichkeit der Bildung eines IAB für solche Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4.3 EStG ermittelt haben. Wurde aber nachträglich korrigiert, so dass auch dieser Personenkreis nicht für ein Jahr in ein Subventionsloch fällt. Die Ansprarrücklage in der Gewinnermittlung 2007 wurde rechtsirrtümlich vom Steuerpflichtigen vorgenommen. Nach der Altvorschrift des 7g EStG wäre die Bildung zunächst gar nicht möglich gewesen. Wäre es dabei geblieben, dann wäre bei der Veranlagung und Bescheidfestsetzung der Betrag dem Gewinn zugeschlagen worden. Durch die nachträgliche Zulassung des IAB auch für den Personenkreis nach § 4.3. EStG wurde, ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen, aus dem alten 7g (Ansparrücklage) der neue 7g (IAB). Die Normvorschrift zur Korrektur ergibt sich aus dem 7g Abs. 3 EStG und stellt sich mir unabhängig, unabhängig des Überschreitens der Voraussetzungsgrenzen, auch als anwendbar dar. Zum Einen besagt die Vorschrift, dass der IAB innerhalb von 3 Jahren aufzulösen gewesen wäre (Gewinnzurechnung), zum Anderen beinhaltet der 7g eine Öffnungsklausel hinsichtlich bestandskräftiger Steuerbescheide (auch Grundlagenbescheide), um eben die Nichtinanspruchnahme auf das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung zu ermöglichen. Auch endet die Festsetzungsfrist nicht vorzeitig. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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28.03.2011, 11:01
Beitrag: #10
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RE: unrecht gebildete Ansparrücklage
Hallo,
wollt noch mitteilen wie es ausgegangen ist: Einspruch wurde stattgegeben....der "IAB" wird als Ansparrücklage behandelt. Grüße |
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