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Vorsorgeaufwand / 46 EStG
02.03.2011, 20:40
Beitrag: #1
Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Ich beschäftige mich gerade ganz allgemein mit dem Thema ESt-Erklärungspflicht. Dabei bin ich über den § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG gestolpert. Das betrifft ja die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Ich dreh mich da gedanklich im Kreis, was genau der 46 (2) Nr. 3 bedeuten soll. Der AN kann doch in seiner Steuererklärung nur das angeben, was auf der Lohnsteuerbescheinigung steht bzw. mehr, aber kaum weniger. Ein Hinweis besagte, dass dies nicht rentenversicherungspflichtige AN trifft, bei denen unterjährig die ungekürzte Vorsorgepauschale angewandt wurde. Die Frage wäre in dem Zusammenhang, wie der Betreffende davon Kenntnis erlangt - wird dies auf der Lohnsteuerbescheinigung denn vermerkt?
Als weiteren Fall könnte ich mir nur vorstellen, dass bei einem privat Versicherten die Mindestvorsorgepauschale berechnet wurde, die tatsächlichen Beiträge aber niedriger sind. Was anderes fällt mir dazu nicht ein.

Hat jemand da einschlägige Erfahrung? Ist nicht extrem wichtig, ich versuche nur, die Vorschrift zu verstehen.
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03.03.2011, 08:31
Beitrag: #2
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Erfahrungswerte wird damit noch keiner haben, denn den gibt es in dieser Form erst seit dem VZ 2010.

Bis 2009 lautete der anders....
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03.03.2011, 19:13
Beitrag: #3
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Petz schrieb:Erfahrungswerte wird damit noch keiner haben, ....


Vielleicht gibt es ja einen Lohn-/Lohnsteuerexperten? Oder jemand ist in der Lage die Vorschrift zu verstehen? ;-)
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03.03.2011, 22:11
Beitrag: #4
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Vielleicht hilft hier Frotscher weiter?

>>Rz. 40

Die Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist eine Folge der Einschränkung der Vorsorgepauschale[1] für bestimmte, in § 10c Abs. 3 EStG genannte Arbeitnehmer. Zu Einzelheiten dieser Regelung s. Erl. zu § 10c EStG.

Die Einschränkung der Vorsorgepauschale tritt auch dann mit Wirkung für das gesamte Jahr ein, wenn die in § 10c Abs. 3 EStG genannten Voraussetzungen nur während eines Teils des Jahrs vorgelegen haben. Solange die Voraussetzungen der Einschränkung der Vorsorgepauschale nicht erfüllt sind, erfolgt der LSt-Abzug unter Gewährung der uneingeschränkten Vorsorgepauschale. Werden diese Voraussetzungen im Lauf des Jahrs erfüllt, kann es daher zu einem zu niedrigen LSt-Abzug kommen. Um diese Steuer nachfordern zu können, sieht § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Veranlagung vor.<<


wobei mich hier der Verweiss auf § 10c Abs. 3 verwundert, da dieser ab 01.01.2010 nicht mehr vorhanden ist.

Ciao Dragon
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03.03.2011, 22:25
Beitrag: #5
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
@ Dragon: Erst mal danke, auf den Kommentar hab ich grade keinen Zugriff gehabt, aber in die Richtung hatte ich schon was gelesen. Mich interessiert vor allem auch, wie der Betreffende das wissen soll, sieht er das dann aus der Lohnsteuerbescheinigung? Anderenfalls müsste man ja erst eine Steuererklärung rechnen, um zu wissen, ob man eine abgeben muss - das kanns ja wohl nicht sein. Wobei, dem Gesetzgeber ist viel zuzutrauen.
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12.03.2011, 14:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2011 14:45 von miwe4.)
Beitrag: #6
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Typische "Opfer" i.S. der Vorschrift sind (beamtete) beschäftigte mit freier Heilfürsorge (Feuerwehr, Bundeswehr, Bundespolizei, etc.). Gibt im Buhl-Forum schon einige betroffene, die jetzt durch Nachzahlungen überrascht werden.
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12.03.2011, 20:09
Beitrag: #7
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Aus einem aktuellen Schreiben des NVL:
Zitat:Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung.
s. @dragon
Bleibt die Frage, woher soll das auf einmal jeder Beamte wissen.
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14.03.2011, 09:28
Beitrag: #8
RE: Vorsorgeaufwand / 46 EStG
Opa schrieb:s. @dragon
Bleibt die Frage, woher soll das auf einmal jeder Beamte wissen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Tongue

Ciao Dragon
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