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§ 35a EStG in seltsamer Auslegung...
21.09.2007, 08:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 15:55 von Clematis.)
Beitrag: #1
§ 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Ich poste mal mit unter "Lustiges" mein es aber ernst.

Nach Beendigung des allgemeinen Informationsaustauches in einem Steuerfall habe ich auf §35a EStG ausführlich aufmerksam gemacht.

Anfrage des Mitgliedes:
Zu mir und meiner Nachbarin kommt regelmäßig eine Frisöse zu uns. Fällt dies auch darunter?

Meine Antwort:
Bringen sie mir die Rechnung und den Kontoauszug und dann sehen wir mal.

Gut, das werde ich 2007 mal versuchen.

Was meint Ihr dazu?

Bei einer Ablehnung wäre ich mal auf eine Einspruchentscheidung gespannt.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.09.2007, 10:07
Beitrag: #2
RE: Tage wie dieser !
Hausbesuch einer Frisöse als haushaltsnahe DL? Interessante Idee ;-)
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21.09.2007, 12:44
Beitrag: #3
RE: Tage wie dieser !
Opa schrieb:Hausbesuch einer Frisöse als haushaltsnahe DL? Interessante Idee ;-)

Hhhmmm... Ob dann "Call-Girls" wohl auch gehen?!*grübel* Big GrinBig Grin
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21.09.2007, 13:35
Beitrag: #4
RE: Tage wie dieser !
Nee, die will cash. Cool
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21.09.2007, 13:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 15:56 von Clematis.)
Beitrag: #5
RE: Tage wie dieser !
Opa schrieb:Nee, die will cash. Cool

Hi hi..

Angenommen es wird überwiesen, per Telefon-Banking !!!!????

(Hmmm.. Könnte man den §35a-Kram evtl. in ´nen neuen Thread verschieben?)

Euer Wunsch ist mir Befehl....Wink
LG Clematis
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21.09.2007, 13:56
Beitrag: #6
RE: Tage wie dieser !
Jigsaw schrieb:
Opa schrieb:Nee, die will cash. Cool

Hi hi..

Angenommen es wird überwiesen, per Telefon-Banking !!!!????

(Hmmm.. Könnte man den §35a-Kram evtl. in ´nen neuen Thread verschieben?)

Zustimmung, da wird es noch viel Stunk geben.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.09.2007, 18:29
Beitrag: #7
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Zitat:Euer Wunsch ist mir Befehl....Wink
LG Clematis

Jigsaw dankt Wink
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21.09.2007, 19:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.09.2007 19:17 von Catja.)
Beitrag: #8
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Rolleyes


Anfangs dachte ich ja "was ´ne blöde Idee, - da könnt ´ ja jeder kommen..."

Und ich bin mir auch sicher, dass das mit dem FA Stunk gibt.

Aber: wenn ich mir die Gesetzesbegründung für den § 35 a überlege, - dann ist die Friseurin (fast, - aber auch nur fast, hätte ich "Frisöse" geschrieben) ja eigentlich (, kurz hinter dem Anstreicher,) das PARADEBEISPIEL für die geplanten Anwendungsfälle des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (oder wie das hieß...)....

Schön für den, der den zeitlichen und finanziellen Atem hat, das durchzukämpfen! ( Wink @Hans-Christian: wenn´s soweit ist: gib bitte den Termin der mündlichen Verhandlung bekannt! Ich will dabei sein! Wink)

Grüße, die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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21.09.2007, 21:37
Beitrag: #9
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Catja schrieb:...
Schön für den, der den zeitlichen und finanziellen Atem hat, das durchzukämpfen! ( Wink @Hans-Christian: wenn´s soweit ist: gib bitte den Termin der mündlichen Verhandlung bekannt! Ich will dabei sein! Wink)

Grüße, die Catja

Zeitlich: 5 Minuten, und der Einspruch ist per Fax von mir drausen.

Nach Einspruchsentscheidung (wenn diese denn kommt) diese an meine Zentrale gefaxt mit Rechnung und Beleg Konto.

Zentrale prüft Klage.

Der Rest ist ohne Aufwand für mich.
Entweder die Zentrale lehnt Klage ab, oder sie klagt.

Vorteil eines Beratungsstellenleiters.

Ich vermute die Zentrale unseres Vereins wird klagen, so wie bei der Entfernungspauschale.

Aber ich vermute auch, die Fris.... wird keine Rechnung schreiben wollen, oder die Kundin müßte mehr bezahlen und hat dann nischt vom §35a und schon können wir denn Sinn dieses §35a verstehen, wie der wirkt.Big GrinBig GrinBig GrinBig Grin

Ich melde mich so oder so auf jeden Fall.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.09.2007, 22:44
Beitrag: #10
RE: § 35a EStG in seltsamer Auslegung...
Hallo,

der Beitrag hätte da bleiben sollen wo er vorher war, denn ich kann bisher lediglich alles als einen schlechten Scherz abtun.

Die Ausführungen zeigen mir, dass hier keiner der Beteiligten die Regelung des § 35a EStG beherrscht, geschweige denn annähernd verinnerlicht hat. Zudem wird gepflegt über das BMF-Schreiben vom 03.11.2006 hinweggegangen.

Der Einspruch wird abgelehnt.
Wenn beim LoHi-Verein halbwegs klar denkende Menschen sitzen, wird es auch nicht zur Klage kommen.
Käme es zur Klage, würde diese mit Pauken und Trompeten verloren.

Warum?

Dazu muss man nun den § 35a EStG begriffen haben.
Hier ist die Rede von haushaltsnahen Dienstleistungen, also handwerklichen Dienstleistungen am Haushalt (ergänzend in der Betreuung und Pflege) und nicht von Dienstleistungen die grundsätzlich im Haushalt erbracht werden.

Wer das BMF-Schreiben gelesen hat, dem kommen so dumme Gedanken, wie sie hier vorgetragen werden erst gar nicht und man würde erkennen, dass alles nur ein grober Scherz und eben keine sachliche Darstellung und Argumentation ist.

Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wäre es zunächst erforderlich, dass eine unselbständige Beschäftigung vorhanden wäre. Ist wohl bei der Friseurin nicht der Fall.
Weitere Voraussetzung wäre ein unmittelbarer Bezug zum Haushalt. Da stellt sich mir die Frage, was denn Haare schneiden mit dem Haushalt an sich zu tun hat?

Blieben die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Absatz 2 zu prüfen.

Einen selbständigen Dienstleister hätten wir ja, ist rechtlich sogar ein Handwerker.
Nur wird eben keine Dienstleistung am Haushalt sondern lediglich an einer Person im Haushalt erbracht. Scheiden die Handwerkerleistungen schon einmal aus, zumal sie katalogmäßig aufgeführt sind (vielleicht nicht abschließend, aber doch recht vollständig und immer als Leistung an der Sache und nicht am Menschen).

Blieben noch Pflege und Betreuung von Personen, die im Haushalt leben. Hierzu muss darauf abgestellt sein, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die üblicherweise von Mitgliedern der haushaltsangehörigen Personen erledigt werden.
Gut, die ein oder andere Mama hat eine Schafscheermaschine und rasiert einmal im Monat die entsprechende Anzahl von Glatzen, aber üblich ist dies nicht.

Zudem ist hier weniger die Haarpflege mit dem Begriff der Pflege gemeint, sondern die allgemeine körperliche Pflege (besserer Begriff wäre die Hege) im Sinne von Betreuung, sich darum kümmern. Und dies kommt wieder besonderen Gruppen im Haushalt zu gute, nämlich den pflegebedürftigen Personen im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI bzw. den Kindern.

Aber auch hier müsste irgendwann einmal einer pflegebedürftigen Person oder einem Kind das Haar geschnitten werden. Nur leider sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn es eine Nebenleistung der generellen Betreuungsleistung ist. Und dies ist es bei der Friseurin definitiv nicht.

Und eine Ableitung der Abzugsfähigkeit unter Bezug auf die Erfüllung der Wesensgrundvoraussetzung: "Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird", lasse ich nicht gelten, weil hier lediglich eine örtliche Bestimmung angeführt wird, die durch die weiterführenden Bestimmungen, Erläuterungen und Ergänzungen in Bezug zu den sachlichen Wirkungen der gesetzlichen Bestimmung gebracht wird.

Ergo: Es sind und bleiben private Kosten der Lebensführung und der Ansatz unter Bezug auf § 35a EStG geht meilenweit am Sinn und Zweck vorbei und ist nicht mal annäherungsweise mit den Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Ich empfehle das Ganze noch mal in Ruhe nachzulesen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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