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Einheitswertbescheid �ndern
27.10.2010, 11:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2010 11:26 von Kiharu.)
Beitrag: #11
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Ich w�rde sagen, v�llig hoffnungslos

Wenn keine Erkl�rungspflicht bestand und auch keine angefordert wurde, dann gilt tats�chlich

Zitat:Die Frist f�r die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist.

heisst: Feststellungsverj�hrung eingetreten mit Ablauf 2008.

Der fehlende Hinweis auf � 181 Abs. 5 AO f�hrt lediglich zur Rechtswidrigkeit aber nicht zur Nichtigkeit. Damit ist das Dingens mit Ablauf der Rb-Frist bestandskr�ftig und wirksam. Das Dingens kann man auch nicht �ndern, da � 173 AO daran ankn�pft, dass noch keine Verj�hrung eingetreten ist.

Was ich mir vorstellen k�nnte, w�re, dass man f�r noch nicht verj�hrte Zeitr�ume (01.01.2006) noch ein �nderung nach � 173 AO erwirken k�nnte. Ich halte die TBM von � 173 AO f�r grunds�tzlich erf�llt, bin mir jedoch nicht sicher ob man die �nderung eines Einheitswertbescheides auf den 01.01.2004 mit Wirkung ab 01.01.06 erwirken kann oder ob der Drops wegen der Feststellungsverj�hrung f�r den Zeitpunkt 01.01.04 endg�ltig gelutscht ist?

Vielleicht kann man mich diesbez�glich mal aufkl�ren? Andernfalls Versuch macht klug, denn ein Verschulden sehe ich nicht, da keine Erkl�rungspflicht bestand und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erkl�rung raus ging.


@tosch und limo
Zitat:Mit einer Feststellungserkl�rung k�nnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.

Nein, wie @meyer schon schrieb, kann eine fehlerbeseitigende Neufestsetzung fr�hestens auf den 01.01.2010 erfolgen (� 22 Abs. 4 Nr. 2)

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27.10.2010, 11:44
Beitrag: #12
RE: Einheitswertbescheid �ndern
[[/quote]
Na ja, das w�re die Praktikerl�sung.
Mit einer Feststellungserkl�rung k�nnte ein neuer Bescheid auf den 01.01.2005 erreicht werden.
Aber das war hier im AO-Bereich ja nicht die Frage. Cool
grummel, grummel, mal wieder nur bis zum Tellerrand geguckt
[/quote]

Nachdem ich mittlerweile mit meinem ganzen Lebendgewicht + Gewicht der ganzen Fachliteratur auf der Leitung sitze, bin ich f�r jeden Hinweis dankbar!

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27.10.2010, 11:58
Beitrag: #13
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Also:
Ich werde jetzt Wertfortschreibung aufgrund �nderung der tats�chlichen Verh�ltnisse auf den 01.01.2005 beantragen. Mal sehen, was dabei herauskommt. Ich werde das Endergebnis dann einstellen.

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27.10.2010, 12:12
Beitrag: #14
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Mein Tipp - das wird nix

Allein die Verj�hrung d�rfte dem entgegen stehen (Ablauf 2009).

Au�erdem hier nochmal � 22 BeWG

Zitat:Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, da� die Voraussetzungen f�r sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des � 27 die Verh�ltnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt.

Fortschreibungszeitpunkt ist
1.bei einer �nderung der tats�chlichen Verh�ltnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die �nderung folgt;
2.in den F�llen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erh�hung des Einheitswerts jedoch fr�hestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.

Au�erdem, nur weil das Grundst�ck falsch bewertet wurde, liegt hier keine �nderung der tats�chlichen Verh�ltnisse vor. Insofern ist Nr. 2 hier einschl�gig und danach kommt eine Fortschreibung fr�hestens ab 01.01.2010 in Betracht.

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27.10.2010, 12:18
Beitrag: #15
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Einen Versuch ist es Wert. Da im Jahr 2004 die Hochwassergrenze, die das Grundst�ck betrifft, ge�ndert wurde, kann ich anf�hren, dass sich tats�chlich die Verh�ltnisse der Bebauungsm�glichkeiten bzw. Fl�chen ge�ndert haben. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt! Werde Euch auf jeden Fall auf dem laufenden halten, ob es irgend einen Erfolg hat oder ich das Finanzamt �ber ca. 90 km Entfernung bis in mein B�ro lachen h�re....Big Grin

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28.10.2010, 13:59
Beitrag: #16
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Hallo,


schau mal ob das BFH-Urteil f�r Deinen Fall hilfreich ist. Da wurde der bestandskr�ftige Bescheid auch noch ge�ndert (� 181 AO)


BFH-Urteil vom 11.11.2009, II R 14/08

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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28.10.2010, 15:04
Beitrag: #17
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Ja, das Urteil kenne ich. Nach diesem Urteil k�nnte ich sogar komplett ab 1.1.2004 korrigieren, da die Festsetzungsfrist der Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Und dann beginnt jedoch die Verwirrung:
Kann ich jetzt einfach alles �ndern (sozusagen wie bei Vorbehalt der Nachpr�fung) oder nur nur wieder mit den M�glichkeiten, mit denen ich w�hrend der Festsetzungsfrist �ndern k�nnte. Denn die falschen m� in dem Urteil sind m.E. eine offenbare Unrichtigkeit.

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28.10.2010, 18:13
Beitrag: #18
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Hallo,

ich habe es nur �berflogen.

Nach dem Urteil erfolgt doch eine Korrektur in der Gesamtheit (Ziffer 19 der Urteilsbegr�ndung).

Problem, um auf Deinen Fall zur�ckzukommen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor?
Und da bin ich mir gar nicht so sicher (mangels Detailkenntnis), weil ja eine Bewertung stattgefunden hat, die, soweit fehlerhaft, ja keine offenbare Unrichtigkeit darstellt.


Ich w�rde einfach mal Einspruch einlegen, auf das Urteil verweisen und zur Begr�ndung eben die Argumentation des BFH hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Einheitswertbescheides als Grundlagenbescheid f�r die Grundsteuer hinweisen. �bernimm doch einfach die Argumentationskette des BFH.

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02.12.2010, 15:12
Beitrag: #19
RE: Einheitswertbescheid �ndern
Und hier jetzt wie versprochen das Ergebnis:

Beantragt hatte ich �nderung unter Verweis auf das Urteil.

Kompletter Schlag in´s Wasser, weil:

1. Keine �nderung der tats�chlichen Verh�ltnisse, vorher und nachher
Hochwassergebiet usw.
2. Keine offenbare Unrichtigkeit, da m� usw. richtig angegeben waren

Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Fehleinsch�tzung des Finanzbeamten, die aufgrund der verstrichenen Einspruchsfrist nicht mehr zu korrigieren ist.

Es wird auf den 1.1.2010 ein Korrekturbescheid erlassen, der �berh�hte EW 1.1.2004 bis 1.1.2009 bleibt bestehen.

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