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KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
18.10.2010, 16:14
Beitrag: #1
KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Hallo,

ein Mandant hat seine EF als Bürokraft auf ¤ 400 Basis angestellt.
Er hat ein KFZ im BV und schafft ein weiteres an. EF verkauft ihren alten PKW.
Der Mandant nutzt beide KFZ geschäftlich, EF darf aber den einen auch nach Belieben fahren.
Meine Lohnperle meint nun, das ist geldwerter Vorteil - und damit nicht so gut Smile.
Ich meine, da die Überlassung nicht aufgrund arbeitsrechtlicher Regelung, sondern auf privater Ebene erfolgt - EM versteuert selbstverständlich nach 1-%-Regelung - , liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Gibt es dazu eine klare Regelung? Oder Rechtsprechung?

Gruß

tosch
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18.10.2010, 16:36
Beitrag: #2
RE: KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Hallo,

Dazu gibt es ein BMF-Schreiben, die Lohnsteuerrichtlinien und ein gemeinsames Schreiben der SV-Träger, die inhaltlich alle zum selben Ergebnis kommen (wie auch diverse Rechtsprechung):

Die Lohnperle hat völlig recht.


Soweit ein Kfz einem Arbeitnehmer (egal welcher Beschäftigungsgrad und egal welches Verwandtschaftsverhältnis), welches zu einem Betriebsvermögen gehört, zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtige Sachbezüge.

Die 1%-Regelung geht inzwischen soweit, dass jeder Familienangehörige, welcher über den Fuhrpark verfügen darf, sich der Regelung unterwerfen muss.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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18.10.2010, 17:13
Beitrag: #3
RE: KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Bundesministerium der Finanzen
Aktenzeichen: IV C 6-S 2177/07/10004, 2009/0725394
Fassung vom: 18.11.2009
Gültig ab: 18.11.2009

Rz. 12
Zitat:Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Randnummer 2). Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Meine Lösung: Die Perle hat Recht.

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18.10.2010, 17:59
Beitrag: #4
RE: KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Mooooooment,

dass die 1 %-Regelung auf alle Fahrzeuge anzuwenden ist, ist auch für mich unstreitig.

Mir geht es um die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Seite.

EM versteuert 2 Fahrzeug nach der 1 %-Regelung. EF hat ihr eigenes Fahrzeug. Wenn sie dieses verkauft, ändert sich in ihrem Arbeitsverhältnis nichts. Und sie kann - wie schon vorher - ein Fahrzeug des Betriebes auch privat nutzen.
Aber warum sollte das dann auf einmal ein geldwerter Vorteil sein?
Der ebenfalls nutzende EM versteuert die Privatnutzung beider Fahrzeuge doch bereits. Und damit müsste doch die Nutzung durch die ganze Familie abgedeckt sein. Liegt dann tatsächlich noch ein geldwerter Vorteil bei der EF vor?
Geldwerter Vorteil steht für mich in Zusammenhang mit Selbständigkeit/Arbeitsverhältnis. Hier hat EF aus ihrem Arbeitsverhältnis aber keinen Anspruch auf die Nutzung, EM könnte ihr das Auto jederzeit wegnehmen.

Nach dem von Kiharu aufgeführten BMF-Schreiben müsste ich dem Unternehmer und der EF jeweils eine 0,5 %-Regelung hinzurechnen, also den Bar-Lohn kürzen und durch die nicht arbeitsvertraglich (sondern privat) geregelte Nutzung ersetzen, damit das ¤ 400 Arbeitsverhältnis steuer- und sv-frei bleibt.

Da muß ich noch mal drüber schlafen. Bis morgen. Smile

Gruß

tosch
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18.10.2010, 18:42
Beitrag: #5
RE: KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Zitat:Nach dem von Kiharu aufgeführten BMF-Schreiben müsste ich dem Unternehmer und der EF jeweils eine 0,5 %-Regelung hinzurechnen, also den Bar-Lohn kürzen und durch die nicht arbeitsvertraglich (sondern privat) geregelte Nutzung ersetzen, damit das ¤ 400 Arbeitsverhältnis steuer- und sv-frei bleibt.

Zumindest so weit es das Fahrzeug betrifft, welches von der EF mitgenutzt wird. Insgesamt werden dann wieder für 2 Fahrzeuge je 1% versteuert. 1 Fahrzeug beim Ehemann mit 1 % und das andere ja bei EM und EF mit 0,5%.

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19.10.2010, 13:34
Beitrag: #6
RE: KFZ-Nutzung durch Ehefrau (¤ 400)
Hallo,

kann mir vorstellen, dass man auf Deinen Gedankengang kommen kann.

Problem - durch die Beschäftigung verändert sich das Rechtsverhältnis zwischen Ehefrau und dem Unternehmen des Ehemanns.

Bei der Ermittlung der Nutzungsverwendung (1%-Methode) entnimmt der Ehemann für Zwecke außerhalb des Unternehmens betriebliche Mittel. Er nutzt diese zwar nicht selbst, stellt sie aber seinen unmittelbaren Angehörigen zur Verfügung und muss sich diese Zweckentfremdung anrechnen lassen.

Nun liegt aber ein Arbeitsvertrag vor. Die rechtliche Stellung der Ehefrau ist nicht mehr auf privater Ebene, außerhalb des unternehmerischen Bereichs, sondern innerhalb des Unternehmens in ihrer Funktion als Arbeitnehmerin.
Arbeitnehmer ist jeder unselbständig Beschäftigte, unabhängig seiner Entlohnung - also auch ein Praktikant ohne Entgeltanspruch ist Arbeitnehmer (genauso wie freigestellte und unbezahlte Beschäftigte Arbeitnehmer bleiben).

Aufgrund dieser rechtlichen Veränderung erhält die Dame das Fahrzeug nicht mehr in ihrer Funktion als Ehefrau sondern in Ihrer Funktion als Arbeitnehmerin. Aus der Nutzungsentschädigung wird ein Sachbezug, der sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist.


Dem Finanzamt ist es im Ergebnis relativ gleich ob hier umsatzsteuerlich die Nutzung besteuert wird oder ein Sachbezug über die Lohnsteuer. Das kann bestenfalls bei steigender Lohnsteuerlast von Interesse sein.
Nur die Sozialversicherung hat hier ein Interesse. Und da macht dann der Unterschied Minijob - Gleitzone durchaus ein paar Euronen aus.

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