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Wiedereinsetzung
21.09.2010, 15:35
Beitrag: #1
Wiedereinsetzung
Der Kanzlei wurde ein BP-Bericht (zweifach) mit folgendem Anschreiben zugestellt: ".......ich �bersende zwei Abschriften des Pr�fungsberichts. Die Steuerfestsetzungen aufgrund der Feststellungen im Pr�fungsbericht gehen Ihnen demn�chst zu".

Die Bescheide gehen jetzt dem Mandanten zu, der leitet sie erst nach Ablauf der RB-Frist an mich weiter. Ich gehe jetzt von einem Wiedereinsetzungsgrund aus, obwohl meines Wissens keine Zustellvollmacht vom Mandanten erteilt worden war.

Ich gehe bei dieser Aussage des Pr�fers in seinem Anschreiben von einem Wiedereinsetzungsgrund aus; analog bei bestehender Zustellvollmacht f�r den Berater und Zustellung an den Steuerb�rger. Oder sehe ich das wieder einmal zu positiv f�r mich?
frankts
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21.09.2010, 20:05
Beitrag: #2
RE: Wiedereinsetzung
Ich w�rde da nicht von ausgehen, sagt mir mein Bauchgef�hl.
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22.09.2010, 09:28
Beitrag: #3
RE: Wiedereinsetzung
Keine Zustellvollmacht --> ordnungsgem��e Bekanntgabe --> Einspruchsfrist lief
Vers�umen der Einspruchsfrist --> Bestandskraft

Wo ist der Wiedereinsetzungsgrund? Der muss ja auf Ebene des Stpfl liegen, und sollte
nicht in fremden Sph�ren (FA hat alles richtig gemacht) gesucht werden.
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22.09.2010, 10:37
Beitrag: #4
RE: Wiedereinsetzung
Ich sehe den Grund darin, dass das Finanzamt ausdr�cklich geschrieben hat, dass die berichtigten Bescheide "Ihnen" also der Kanzlei �bersandt w�rden. Dem war aber nicht so.
Fehlenden Zustellvollmacht: Bei dieser Formulierung h�tte man davon auch ausgehen k�nnen, dass w�hrend der Pr�fung eine Zustellung an die Kanzlei vom Mandanten beauftragt worden w�re.
Widerspr�chlich ist ja auch, dass alle BP-Berichtsausfertigungen uns �bersandt wurden.
Denke ich jetzt so falsch?
frankts

P.s. Das Dilemma ist ja entstanden, weil uns der Mandant nicht den Feststellungsbescheid ("muss ich ja eh nichts zahlen" rechtzeitig geschickt hat. Erst der EST-Bescheid kam zu uns - da war schlie�lich eine Summe zur Zahlung f�llig. Nur zu diesem Zeitpunkt war der Feststellungsbescheid schon rechtskr�ftig.
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22.09.2010, 12:48
Beitrag: #5
RE: Wiedereinsetzung
Naja, h�tte das FA die Bescheide an den StB geschickt, w�ren sie nicht bekanntgegeben.

Allein die Ank�ndigung, die Bescheide an den Berater zu schicken, w�rde wohl keine andere Beurteilung zulassen.

M�glicherweise k�nnte man darauf pochen, dass der Stpfl. keine Berichtsausfertigung bekommen hat, das w�re meiner Meinun nach die einzige Chance (obwohl ich nicht dran glaube).
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22.09.2010, 13:17
Beitrag: #6
RE: Wiedereinsetzung
Ok, dann solltest du nicht um eine Wiedereinsetzung k�mpfen, sondern die Bekanntgabe anzweifeln und davon ausgehen, dass diese erst erfolgte, als der Stpf. den F-Bescheid dir in die Hand gegeben hat.

Der Grund:

Pahlke/Koenig, AO � 122 Rn. 38 schrieb:Die Bevollm�chtigung muss nicht ausdr�cklich erfolgen (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN). Ausreichend ist eine Duldungsvollmacht (dazu � 80 Rz. 22). Bevollm�chtigter iS der �� 80 I 1, 122 I 3 ist auch derjenige, der ohne Vollmacht gegen�ber den FB wie ein Bevollm�chtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollm�chtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN).

Pahlke/Koenig, AO � 80 Rn. 21f. schrieb:Die Vollmachtserteilung ist nicht formbed�rftig (� 167 II BGB), sie kann m�ndlich oder schriftlich, ausdr�cklich oder schl�ssig (konkludent) erfolgen (BFH VI R 81/89, BStBl. II 1992, 224; BFH X B 209/98, BFH/NV 2000, 163; BFH VIII R 353/83, BFH/NV 1988, 3). (...)
Der Anscheins- und Duldungsvollmacht liegt dagegen keine Bevollm�chtigung zugrunde. In diesem Fall nimmt jedoch die FB aufgrund des Handelns des „Vertreters“ das Vorliegen einer Bevollm�chtigung an. Der Rechtsschein ersetzt hier die tats�chlich erteilte Vollmacht (BFH X B 146/96, BFH/NV 1997, 542 mwN; BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 zur Bekanntgabe von StBescheiden, auch zu den Definitionen der Begriffe). Eine Anscheinsvollmacht wird angenommen, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters nicht kennt, es jedoch bei pflichtgem��er Sorgfalt h�tte erkennen und verhindern k�nnen, und wenn ferner die FB nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BFH X B 146/96, aaO). Aus einem einmaligen Handeln darf die FB nicht auf eine Vollmacht schlie�en (FG Saarl v. 27. 9. 1990, EFG 1991, 294). Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen l�sst, dass ein anderer f�r ihn wie ein Vertreter auftritt und die FB dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollm�chtigt ist (BFH IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120 zur Empfangsberechtigung der Pr�fungsanordnung; ebenso BFH XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17; BFH X B 146/96, aaO zur R�cknahme eines Einspruchs; Schwarz � 80 Rz. 28 mwN). Der Vertretene muss das Handeln des „Vertreters“ mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht f�r und gegen sich wirken lassen; er h�tte die M�glichkeit gehabt, gegen�ber der FB klarzustellen, dass der nach au�en f�r ihn Handelnde nicht Bevollm�chtigter ist.

Argumentationsansatz: Die Handlung des FA (�bersendung Berichte und Ank�ndigung) haben dich dazu verleiten lassen, von einer Bevollm�chtigung auszugehen. Insoweit ist das FA selbst von zumindest Duldungsvollmacht zum Empfang BP-Bericht ausgegangen. Die Abweichung bei Bekanntgabe F-Bescheid war somit nach dem Grundsatz Treu und Glauben unwirksam, soweit nicht der vermeintlich Bevollm�chtigte von seinem Fehlschlu� informiert wurde.
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22.09.2010, 13:19
Beitrag: #7
RE: Wiedereinsetzung
Zitat:M�glicherweise k�nnte man darauf pochen, dass der Stpfl. keine Berichtsausfertigung bekommen hat, das w�re meiner Meinun nach die einzige Chance (obwohl ich nicht dran glaube).

Das ist der einzige Ansatzpunkt. Der Bescheid ist ordnungsgem�� bekanntgeben. Aber da der Bericht der Kanzlei zugegangen ist, d�rfte der Bescheid nicht hinreichend begr�ndet sein.

� 126 Abs. 3 AO
Zitat:Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begr�ndung oder ist die erforderliche Anh�rung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts vers�umt worden, so gilt die Vers�umung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2 Das f�r die Wiedereinsetzungsfrist nach � 110 Abs. 2 ma�gebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Der Fehler lag einzig darin, dass der Mandant keinen Bericht bekommen hat. Ohne Bericht d�rfte dem Bescheid die erforderliche Begr�ndung fehlen. Meist steht ja noch im Bescheid drin, dass auf den BP-Bericht verwiesen wird. Liegt dieser dem Mandanten nicht vor, da dieser der Kanzlei zugesandt wurde, d�rfte damit die Wiedereinsetzung begr�ndet sein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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22.09.2010, 13:21
Beitrag: #8
RE: Wiedereinsetzung
Hallo,

Zwei verschiedene Sachverhalte.

Der Berater ist hinsichtlich der Pr�fung als Bevollm�chtigter benannt. Soweit steuerliche Ausf�hrungen getroffen werden (Pr�fbericht), sind diese dem Berater zuzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Und nun kommen die neuen Bescheide von der Veranlagungsstelle. Die �bermittelt entprechend der hinterlegten Empfangsvollmacht. Hat der Berater keine Vollmacht, was man im Rahmen der Besprechung ja h�tte vereinbaren k�nnen, werden die Bescheide ganz normal und offiziell �bersandt - an den Steuerpflichtigen selbst.

Und wenn wir mal ganz ehrlich sind - wer im Rahmen einer BP so bl�d ist und die zugesandten Steuerbescheide nicht mit seinem Berater bespricht, der hat es nicht besser verdient.
Zudem k�nnen die Bescheide lediglich Ausdruck der Abschlussbesprechung sein.


Sieht mal wieder nach einem Fall mangelnder Kommunikation aus.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.09.2010, 14:02
Beitrag: #9
RE: Wiedereinsetzung
Ich gehe davon aus, dass es schon (mit unerw�nschtem Ergebnis) gepr�ft wurde, aber der Stpfl. ist auch wirklich der Empfangsbevollm�chtigte? Stand der in der letzten G+E-Erkl�rung als solcher drin?
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22.09.2010, 15:21
Beitrag: #10
RE: Wiedereinsetzung
zaunk�nig schrieb:Hallo,

Zwei verschiedene Sachverhalte.

Der Berater ist hinsichtlich der Pr�fung als Bevollm�chtigter benannt. Soweit steuerliche Ausf�hrungen getroffen werden (Pr�fbericht), sind diese dem Berater zuzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Und nun kommen die neuen Bescheide von der Veranlagungsstelle. Die �bermittelt entprechend der hinterlegten Empfangsvollmacht. Hat der Berater keine Vollmacht, was man im Rahmen der Besprechung ja h�tte vereinbaren k�nnen, werden die Bescheide ganz normal und offiziell �bersandt - an den Steuerpflichtigen selbst.

Und wenn wir mal ganz ehrlich sind - wer im Rahmen einer BP so bl�d ist und die zugesandten Steuerbescheide nicht mit seinem Berater bespricht, der hat es nicht besser verdient.
Zudem k�nnen die Bescheide lediglich Ausdruck der Abschlussbesprechung sein.


Sieht mal wieder nach einem Fall mangelnder Kommunikation aus.

Mangelnde Kommunikation : ja - weil der Mandant erst einen Bericht mit einer Nachzahlung �bersandt hat und das war f�r die Gewinnfeststellung zu sp�t.
Steuerberater als Bevollm�chtigter w�hrend der BP benannt: nein, der Pr�fer hat halt den Berater kontaktiert, Kontakt mit Steuerb�rger gab es w�hrend der Pr�fung zu keiner Zeit.

Abschlu�besprechnung: gab es nicht, da BP ohne Ergebnis
ca. 3 Monate sp�ter kommt der Bericht zu mir, mit netter Gewinnerh�hung. Auf Schlu�besprechung wurde von mir verzichtet, da Einigkeit, dass keine Feststellungen. So steht es auch im Bericht.
frankts
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