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Wiedereinsetzung
21.09.2010, 15:35
Beitrag: #1
Wiedereinsetzung
Der Kanzlei wurde ein BP-Bericht (zweifach) mit folgendem Anschreiben zugestellt: ".......ich übersende zwei Abschriften des Prüfungsberichts. Die Steuerfestsetzungen aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht gehen Ihnen demnächst zu".

Die Bescheide gehen jetzt dem Mandanten zu, der leitet sie erst nach Ablauf der RB-Frist an mich weiter. Ich gehe jetzt von einem Wiedereinsetzungsgrund aus, obwohl meines Wissens keine Zustellvollmacht vom Mandanten erteilt worden war.

Ich gehe bei dieser Aussage des Prüfers in seinem Anschreiben von einem Wiedereinsetzungsgrund aus; analog bei bestehender Zustellvollmacht für den Berater und Zustellung an den Steuerbürger. Oder sehe ich das wieder einmal zu positiv für mich?
frankts
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21.09.2010, 20:05
Beitrag: #2
RE: Wiedereinsetzung
Ich würde da nicht von ausgehen, sagt mir mein Bauchgefühl.
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22.09.2010, 09:28
Beitrag: #3
RE: Wiedereinsetzung
Keine Zustellvollmacht --> ordnungsgemäße Bekanntgabe --> Einspruchsfrist lief
Versäumen der Einspruchsfrist --> Bestandskraft

Wo ist der Wiedereinsetzungsgrund? Der muss ja auf Ebene des Stpfl liegen, und sollte
nicht in fremden Sphären (FA hat alles richtig gemacht) gesucht werden.
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22.09.2010, 10:37
Beitrag: #4
RE: Wiedereinsetzung
Ich sehe den Grund darin, dass das Finanzamt ausdrücklich geschrieben hat, dass die berichtigten Bescheide "Ihnen" also der Kanzlei übersandt würden. Dem war aber nicht so.
Fehlenden Zustellvollmacht: Bei dieser Formulierung hätte man davon auch ausgehen können, dass während der Prüfung eine Zustellung an die Kanzlei vom Mandanten beauftragt worden wäre.
Widersprüchlich ist ja auch, dass alle BP-Berichtsausfertigungen uns übersandt wurden.
Denke ich jetzt so falsch?
frankts

P.s. Das Dilemma ist ja entstanden, weil uns der Mandant nicht den Feststellungsbescheid ("muss ich ja eh nichts zahlen" rechtzeitig geschickt hat. Erst der EST-Bescheid kam zu uns - da war schließlich eine Summe zur Zahlung fällig. Nur zu diesem Zeitpunkt war der Feststellungsbescheid schon rechtskräftig.
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22.09.2010, 12:48
Beitrag: #5
RE: Wiedereinsetzung
Naja, hätte das FA die Bescheide an den StB geschickt, wären sie nicht bekanntgegeben.

Allein die Ankündigung, die Bescheide an den Berater zu schicken, würde wohl keine andere Beurteilung zulassen.

Möglicherweise könnte man darauf pochen, dass der Stpfl. keine Berichtsausfertigung bekommen hat, das wäre meiner Meinun nach die einzige Chance (obwohl ich nicht dran glaube).
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22.09.2010, 13:17
Beitrag: #6
RE: Wiedereinsetzung
Ok, dann solltest du nicht um eine Wiedereinsetzung kämpfen, sondern die Bekanntgabe anzweifeln und davon ausgehen, dass diese erst erfolgte, als der Stpf. den F-Bescheid dir in die Hand gegeben hat.

Der Grund:

Pahlke/Koenig, AO § 122 Rn. 38 schrieb:Die Bevollmächtigung muss nicht ausdrücklich erfolgen (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN). Ausreichend ist eine Duldungsvollmacht (dazu § 80 Rz. 22). Bevollmächtigter iS der §§ 80 I 1, 122 I 3 ist auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den FB wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 mwN).

Pahlke/Koenig, AO § 80 Rn. 21f. schrieb:Die Vollmachtserteilung ist nicht formbedürftig (§ 167 II BGB), sie kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder schlüssig (konkludent) erfolgen (BFH VI R 81/89, BStBl. II 1992, 224; BFH X B 209/98, BFH/NV 2000, 163; BFH VIII R 353/83, BFH/NV 1988, 3). (...)
Der Anscheins- und Duldungsvollmacht liegt dagegen keine Bevollmächtigung zugrunde. In diesem Fall nimmt jedoch die FB aufgrund des Handelns des „Vertreters“ das Vorliegen einer Bevollmächtigung an. Der Rechtsschein ersetzt hier die tatsächlich erteilte Vollmacht (BFH X B 146/96, BFH/NV 1997, 542 mwN; BFH IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 zur Bekanntgabe von StBescheiden, auch zu den Definitionen der Begriffe). Eine Anscheinsvollmacht wird angenommen, wenn der Vertretene das Handeln des angeblichen Vertreters nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner die FB nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters (BFH X B 146/96, aaO). Aus einem einmaligen Handeln darf die FB nicht auf eine Vollmacht schließen (FG Saarl v. 27. 9. 1990, EFG 1991, 294). Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und die FB dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BFH IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120 zur Empfangsberechtigung der Prüfungsanordnung; ebenso BFH XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17; BFH X B 146/96, aaO zur Rücknahme eines Einspruchs; Schwarz § 80 Rz. 28 mwN). Der Vertretene muss das Handeln des „Vertreters“ mit Anscheins- oder Duldungsvollmacht für und gegen sich wirken lassen; er hätte die Möglichkeit gehabt, gegenüber der FB klarzustellen, dass der nach außen für ihn Handelnde nicht Bevollmächtigter ist.

Argumentationsansatz: Die Handlung des FA (Übersendung Berichte und Ankündigung) haben dich dazu verleiten lassen, von einer Bevollmächtigung auszugehen. Insoweit ist das FA selbst von zumindest Duldungsvollmacht zum Empfang BP-Bericht ausgegangen. Die Abweichung bei Bekanntgabe F-Bescheid war somit nach dem Grundsatz Treu und Glauben unwirksam, soweit nicht der vermeintlich Bevollmächtigte von seinem Fehlschluß informiert wurde.
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22.09.2010, 13:19
Beitrag: #7
RE: Wiedereinsetzung
Zitat:Möglicherweise könnte man darauf pochen, dass der Stpfl. keine Berichtsausfertigung bekommen hat, das wäre meiner Meinun nach die einzige Chance (obwohl ich nicht dran glaube).

Das ist der einzige Ansatzpunkt. Der Bescheid ist ordnungsgemäß bekanntgeben. Aber da der Bericht der Kanzlei zugegangen ist, dürfte der Bescheid nicht hinreichend begründet sein.

§ 126 Abs. 3 AO
Zitat:Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2 Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Der Fehler lag einzig darin, dass der Mandant keinen Bericht bekommen hat. Ohne Bericht dürfte dem Bescheid die erforderliche Begründung fehlen. Meist steht ja noch im Bescheid drin, dass auf den BP-Bericht verwiesen wird. Liegt dieser dem Mandanten nicht vor, da dieser der Kanzlei zugesandt wurde, dürfte damit die Wiedereinsetzung begründet sein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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22.09.2010, 13:21
Beitrag: #8
RE: Wiedereinsetzung
Hallo,

Zwei verschiedene Sachverhalte.

Der Berater ist hinsichtlich der Prüfung als Bevollmächtigter benannt. Soweit steuerliche Ausführungen getroffen werden (Prüfbericht), sind diese dem Berater zuzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Und nun kommen die neuen Bescheide von der Veranlagungsstelle. Die übermittelt entprechend der hinterlegten Empfangsvollmacht. Hat der Berater keine Vollmacht, was man im Rahmen der Besprechung ja hätte vereinbaren können, werden die Bescheide ganz normal und offiziell übersandt - an den Steuerpflichtigen selbst.

Und wenn wir mal ganz ehrlich sind - wer im Rahmen einer BP so blöd ist und die zugesandten Steuerbescheide nicht mit seinem Berater bespricht, der hat es nicht besser verdient.
Zudem können die Bescheide lediglich Ausdruck der Abschlussbesprechung sein.


Sieht mal wieder nach einem Fall mangelnder Kommunikation aus.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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22.09.2010, 14:02
Beitrag: #9
RE: Wiedereinsetzung
Ich gehe davon aus, dass es schon (mit unerwünschtem Ergebnis) geprüft wurde, aber der Stpfl. ist auch wirklich der Empfangsbevollmächtigte? Stand der in der letzten G+E-Erklärung als solcher drin?
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22.09.2010, 15:21
Beitrag: #10
RE: Wiedereinsetzung
zaunkönig schrieb:Hallo,

Zwei verschiedene Sachverhalte.

Der Berater ist hinsichtlich der Prüfung als Bevollmächtigter benannt. Soweit steuerliche Ausführungen getroffen werden (Prüfbericht), sind diese dem Berater zuzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Und nun kommen die neuen Bescheide von der Veranlagungsstelle. Die übermittelt entprechend der hinterlegten Empfangsvollmacht. Hat der Berater keine Vollmacht, was man im Rahmen der Besprechung ja hätte vereinbaren können, werden die Bescheide ganz normal und offiziell übersandt - an den Steuerpflichtigen selbst.

Und wenn wir mal ganz ehrlich sind - wer im Rahmen einer BP so blöd ist und die zugesandten Steuerbescheide nicht mit seinem Berater bespricht, der hat es nicht besser verdient.
Zudem können die Bescheide lediglich Ausdruck der Abschlussbesprechung sein.


Sieht mal wieder nach einem Fall mangelnder Kommunikation aus.

Mangelnde Kommunikation : ja - weil der Mandant erst einen Bericht mit einer Nachzahlung übersandt hat und das war für die Gewinnfeststellung zu spät.
Steuerberater als Bevollmächtigter während der BP benannt: nein, der Prüfer hat halt den Berater kontaktiert, Kontakt mit Steuerbürger gab es während der Prüfung zu keiner Zeit.

Abschlußbesprechnung: gab es nicht, da BP ohne Ergebnis
ca. 3 Monate später kommt der Bericht zu mir, mit netter Gewinnerhöhung. Auf Schlußbesprechung wurde von mir verzichtet, da Einigkeit, dass keine Feststellungen. So steht es auch im Bericht.
frankts
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