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Hinterziehungszinsen
24.07.2010, 14:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 16:09 von taxpert.)
Beitrag: #1
Hinterziehungszinsen
Da Hinterziehungszinsen nun nicht grad zu meinem Fachgebiet als Bpler z�hlen, mal eine Frage in die Runde!

Sachverhalt:
Schenkweise �bertragung von KG-Anteilen von Mutter auf S�hne mit privatrechtlicher Vertrag in 2004. Von einer Anzeige nach �30 ErbStG wurde vorerst abgesehen, da Gro�betrieb mit st�ndiger Bp (Zur Info Bp 2000-2003 fand in 2005 statt!).
Im Rahmen der nun laufenden Bp 2004-2007 wurde der Vertrag angefordert, vorgelegt und eine entsprechende KM an das f�r die Schenkungssteuer zust�ndige FA gesendet.
Das ErbSt-FA fordert daraufhin im Herbst 2009 die Erkl�rung an, die auch eingereicht wird. Nach R�cksprache mit Bpler, ob sich �nderungen durch Bp ergeben, wird die ErbSt im unteren 6-stelligen �-Bereich festgesetzt.

Gleichzeitig wird der Vorgang an die zust�ndige BuStra gemeldet. Diese leitet ein Strafverfahren ein, �berwacht den Zahlungseingang der festgesetzten Steuer und stellt das Verfahren wegen strafbefreiender Wirkung der Erkl�rung ein.

Die BuStra teilt dem ErbSt-FA mit, dass Hinterziehungszinsen festzusetzen w�ren, h�lt dies aber f�r eine Ermessensentscheidung des ErbSt-FA. Das wiederum setzt fest Hinterziehungszinsen im oberen 5-stelligen Bereich, "da die BuStra das so gesagt hat".

Ich als Bpler stehe dazwischen, da BuStra und ErbSt-FA immer wieder bei mir anrufen und sich den Sachverhalt schildern lassen, der Berater schon beim Strafverfahren st�ndig um meine Mithilfe durch F�rsprache bittet, da seine Mandanten Amok laufen! Anscheinend hat er Angst dieses wirklich gro�e Mandat zu verlieren.

Ich versuche nun erstmal das Ganze f�r mich zu sortieren und bitte um Wertung meiner Rechtsauffassung:

Durch die versp�tete Abgabe liegt grunds�tzlich Hinterziehung vor. Damit liegt m.E.n. keine Ermessensentscheidung des FA vor (�235 AO "... SIND zu verzinsen."

Man k�nnte nur dann von keiner Hinterziehung ausgehen, wenn man unterstellen w�rde, dass das ErbSt-FA die Steuer wegen der anstehenden Bp auch erst nach Abschluss der Bp festgesetzt, also die Erkl�rung auch so lange liegen gelassen h�tte! Auf Grund der H�he der festgesetzten ErbSt ist dies aber stark zu bezweifeln! Vielmehr w�re mit Sicherheit eine Festsetzung unter V.d.N ergangen.

Einzig beim Beginn der Verzinsz�ng sehe ich einen gewissen Ermessensspielraum. Solange der StB annehmen konnte, dass die n�chste Bp den Zeitraum 2004 mit einbeziehen w�rde, w�re ein Aufschieben der Abgabe der Erkl�rung ggf. entschuldbar. Sp�testens nach ergehen der PAO f�r den Zeitraum 2000-2003 h�tte er aber m.E.n. hinsichtlich der ErbSt reagieren m�ssen!

Ansonsten noch ein sch�nes WE aus dem verregneten Bayern!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

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And you're working for no one but me"
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24.07.2010, 19:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 21:04 von meyer.)
Beitrag: #2
RE: Hinterziehungszinsen
Bin zwar grunds�tzlich bei Hinterziehungszinsen ganz gut im Bilde, allerdings nicht im Zusammenhang mit SchenkSt.

Daher zun�chst allgemeine Anmerkungen:

Die Verzinsung ist vorzunehmen, soweit eine Hinterziehung gegeben ist (leichtfertige Verk�rzung reicht nicht aus). Dies unabh�ngig davon, ob das Ganze strafrechtlich wegen Verj�hrung oder strafbefreiender Selbstanzeige ggf. nicht verfolgt werden kann oder aus anderen Gr�nden nicht verfolgt wird.

Hier wurde offensichtlich keine fehlerhafte SchenkSt-Erkl�rung abgegeben sondern es erfolgte keine oder eine versp�tete Anzeige des Erwerbs nach � 30 ErbStG.

Fraglich ist also, ob eine solche Anzeigepflicht bestand. Wenn da eine Selbstanzeige vorlag, hei�t das wohl, dass diese Anzeige sp�ter nachgeholt wurde ? Das wird irgendwie aus den Angaben nicht so richtig deutlich, da nur von einer KM berichtet wird.

Inwieweit und f�r welchen Zeitraum von einer Hinterziehung ausgegangen werden kann, m�sste ich selbst erst einmal nachlesen.

Liegt dem Grunde nach eine Hinterziehung vor, stellt sich die Frage nach der Zinslaufzeit. Diese beginnt mit der Vollendung der Tat. Das ist normalerweise die Bekanntgabe des fehlerhaften Steuerbescheides.

Den gab es hier aber nicht. In F�llen, in denen eine Steuererkl�rung trotz Verpflichtung nicht bzw. wesentlich versp�tet abgegeben wird, ist normalerweise auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Veranlagungsarbeiten des Veranlagungsjahrs im Wesentlichen abgeschlossen sind.

Bei SchenkSt kann es aber auf die Erkl�rung nicht abgestellt werden, da f�r deren Abgabe erst nach der Aufforderung eine Verpflichtung bestand (die dann vermutlich fristgerecht eingereicht wurde).

Insofern muss das irgendwie an der Anzeige nach � 30 ErbStG festgemacht werden.

Ende der Zinslaufzeit kann aber nur der Zeitpunkt der Zahlung der hinterzogenen Steuern (maximal F�lligkeit der Nachzahlung, da danach S�umnizuschl�ge auflaufen) sein. Dies ist unabh�ngig von der Dauer der Bearbeitung beim Finanzamt. Der Steuerpflichtige k�nnte ja den Zinslauf durch fr�here, ggf. freiwillige Zahlung beinflussen.

Insofern stellt sich auch die Frage, welcher Beginn der Zinslaufzeit hier ber�cksichtigt wurde und ob dieser zutreffend ist.

Ich werde aber noch einmal einen Blick in die Kommentierung werfen.

Nachtrag: Tipke/Kruse gibt dazu nichts her, im Moment fehlt mir f�r eine weiter Recherche leider die Zeit.
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24.07.2010, 20:54
Beitrag: #3
RE: Hinterziehungszinsen
Jetzt mal ganz bl�d gefragt-wie wurden denn die Feststellungserkl�rungen abgegeben? In denen musste doch damals die �nderung der Beteiligungsverh�ltnisse angegeben worden sein? Dann wusste doch das FA da schon, dass sich was getan hat, und h�tte ja damals die Vertr�ge usw bzw gleich die Erkl�rungen anfordern sollen/k�nnen, oder?

Also so w�rd ich argumentieren, als Berater...

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LG
Clematis
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24.07.2010, 21:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.07.2010 21:01 von meyer.)
Beitrag: #4
RE: Hinterziehungszinsen
Clematis schrieb:Also so w�rd ich argumentieren, als Berater...
Als FA w�rde ich dagegenhalten, dass das keine Anzeige nach � 30 ErbStG ist. Au�erdem ist meist ja nicht das gleiche FA f�r die ErbSt zust�ndig, zumindest nicht in dem FA der gleiche Bearbeiter.
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25.07.2010, 09:35 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.07.2010 10:25 von Clematis.)
Beitrag: #5
RE: Hinterziehungszinsen
Dann w�rd ich mit dem AEAO kontern (hab ihn gerade nicht zur Hand, aber denke zu � 173)-wenn mich nicht alles t�uscht f�hrt der aus, dass es bei neuen Tatsachen egal ist, ob der richtige Bearbeiter oder das richtige FA Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten hat-wenn's irgendwo finanzamtsbekannt ist ist es keine neue Tatsache mehr!?

Aber das ist wie gesagt ins blaue geschossen, weil ich grad fernab jeglicher steuerlicher Literatur bin!

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LG
Clematis
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25.07.2010, 12:54
Beitrag: #6
RE: Hinterziehungszinsen
Clematis schrieb:Dann w�rd ich mit dem AEAO kontern (hab ihn gerade nicht zur Hand, aber denke zu � 173)-wenn mich nicht alles t�uscht f�hrt der aus, dass es bei neuen Tatsachen egal ist, ob der richtige Bearbeiter oder das richtige FA Kenntnis von den neuen Tatsachen erhalten hat-wenn's irgendwo finanzamtsbekannt ist ist es keine neue Tatsache mehr!?

Aber das ist wie gesagt ins blaue geschossen, weil ich grad fernab jeglicher steuerlicher Literatur bin!

Da muss ich dir leider wiedersprechen! Der AEAO zu �173 AO sagt in Tz. 2.3 genau das Gegenteil! Der Bearbeiter muss sich eben nicht alles, was dem Finanzamt bekannt ist, als bekannt anrechnen lassen. Dies muss wohl insbesondere dann gelten, wenn f�r die Bearbeitung der verschiedenen Steuern nicht nur verschiedene Bearbeiter, sondern auch verschiedene �mter zust�ndig sind.

taxpert

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25.07.2010, 16:23
Beitrag: #7
RE: Hinterziehungszinsen
Gut, dann hat mich mein Erinnerungsverm�gen getrogen! Tongue

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25.07.2010, 18:19
Beitrag: #8
RE: Hinterziehungszinsen
Hallo,

� 173 AO anzuf�hren geht nicht. Abzustellen ist bei der Beurteilung einer neuen Tatsache auf die entsprechende Veranlagungsstelle. Ausnahme hiervon sind �bergeordnete interne Stellen - z.B. Bekanntgabe an den Amtsvorsteher wirkt als Bekanntgabe insgesamt.


Das mit dem Zinslauf ist wirklich ein Problem. Bei den normalen Veranlagungserkl�rungen haben wir die Laufzeit beginnend mit 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist.
Soweit ich mich erinnere, gibt es dies f�r die Erbschaft/Schenkung nicht. So w�re in der Tat auf den Tag des Ablaufs der Meldefrist abzustellen (Tag ab dem die Vorteilsgew�hrung eintritt)

Leider gibt die AEAO hier �berhaupt nichts her. Bei Nichtabgabe der Steuererkl�rung stellen die auf den Tag ab, an dem das Veranlagunsjahr im allgemeinen abgeschlossen ist. Passt bei Erbschaft / Schenkung nur irgendwie �berhaupt nicht.

Man m�sste aber schon in dieser Hinsicht argumentieren, denn, unterstellt es w�re eine Steuererkl�rung abgegeben worden, so w�re im Verlauf der n�chsten Monate bzw. Jahre ein Steuerbescheid ergangen. Der Zinslauf f�r die Steuerschuld w�re dann erst mit Ablauf des F�lligkeitstages in Gang gesetzt worden.
Bei einer Abstellung auf die Abgabefrist w�re eine deutliche Benachteiligung gegeben.

Kl�r doch einfach mal telefonisch mit dem FA ab, ob man sich nicht darauf einigen kann einen Zinslauf, beginnend 15 Monate nach tatbestandlicher �bertragung zu beginnen.

----------
Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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26.07.2010, 14:41
Beitrag: #9
RE: Hinterziehungszinsen
zaunk�nig schrieb:Das mit dem Zinslauf ist wirklich ein Problem. Bei den normalen Veranlagungserkl�rungen haben wir die Laufzeit beginnend mit 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist.
Das betrifft aber die Zinsen nach �233a AO, die gibt es bei der Schenkungsteuer aber gar nicht.

Zu den Hinterziehungszinsen siehe Ihre weiteren Ausf�hrungen. Wenn ich mich recht entsinne, sind die Veranlagungsarbeiten meist so ungef�hr 18 Monate nach Ablauf des VZ im Wesentlichen abgeschlossen.

zaunk�nig schrieb:Man m�sste aber schon in dieser Hinsicht argumentieren, denn, unterstellt es w�re eine Steuererkl�rung abgegeben worden, so w�re im Verlauf der n�chsten Monate bzw. Jahre ein Steuerbescheid ergangen. Der Zinslauf f�r die Steuerschuld w�re dann erst mit Ablauf des F�lligkeitstages in Gang gesetzt worden.
Bei einer Abstellung auf die Abgabefrist w�re eine deutliche Benachteiligung gegeben.
Da unterscheiden Sie m. E. nicht sorgf�ltig genug, oder die Ausf�hrungen sind missverst�ndlich. Eine Steuererkl�rungspflicht besteht bei der SchenkSt erst auf Anforderung und nach dem Sachverhalt, scheint nach der Anforderung zumindest die Erkl�rung zeitnah erstellt worden zu sein.

Der erlangte Vorteil kann sich daher nicht auf die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererkl�rung sondern nur auf die nicht rechtzeitige Anzeige nach � 30 ErbStG beziehen. Wenn man das analog zu der bekannten Verfahrensweise bei Veranlagungsteuern anwendet, m�sste man darauf abstellen, wie lange das betreffende FA normalerweise f�r die Steuerfestsetzung nach p�nktlicher Anzeige (also darauffolgende Aufforderung zur Abgabe der Erkl�rungen usw. ben�tigt).


zaunk�nig schrieb:Kl�r doch einfach mal telefonisch mit dem FA ab, ob man sich nicht darauf einigen kann einen Zinslauf, beginnend 15 Monate nach tatbestandlicher �bertragung zu beginnen.
Eigentlich sollte doch zumindest eine �bliche Verfahrensweise f�r solche F�lle beim ErbSt-FA bekannt sein. Das ist doch schlie�lich kein besonders seltener Fall.
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26.07.2010, 17:02
Beitrag: #10
RE: Hinterziehungszinsen
Hallo,

@meyer

War ich wohl etwas mi�verst�ndlich. Das war von mir so gemeint, wie es dann "berichtigt" bzw. erg�nzt wurde.



@all

In der Tat verzichten so einige Finanz�mter auf die Erhebung von Hinterziehungszinsen.



@ taxpert

Der Berater hat richtigerweise Angst dass Mandat zu verlieren. Er kann sogar froh sein, wenn das nicht ein Haftungsfall wird.

Auch wenn er am zivilrechtlichen �bertragungsvorgang (warum ohne Notar? - wegen Kosten! - und dann das dicke Ende) nicht beteiligt war, so wusste er doch sp�testens mit Ende des abgelaufenen Wirtschaftsjahres in der die �bertragung stattfand, dass sich hier etwas ge�ndert hat. Er w�re verpflichtet gewesen sich nach dem bisherigen Vorgehen bei seinen Mandanten zu erkundigen und sie �ber die rechtlichen Folgen aufzukl�ren.
Das ganze wird noch dadurch verschlimmert, dass die �bertragung in 2005 erfolgte und wir inzwischen 2010 schreiben.

Allerdings hat hier auch das zust�ndige Finanzamt geschlafen. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung h�tte die Veranlagungsstelle die Vertr�ge anfordern m�ssen. Aus denen w�re auch ersichtlich gewesen, dass hier ein schenkweiser �bertragungsvorgang vollzogen wurde. Sorgf�ltige und Gewissenhafte Sachverhaltsermittlung des Sachbearbeiters h�tte automatisch dazu gef�hrt, dass der Vorgang eben auch hinsichtlich der Schenkungssteuer �berpr�ft worden w�re.

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