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BILMOG
09.06.2010, 14:05
Beitrag: #1
BILMOG
Mal ganz Dumm fragend Cool

macht irgendeiner von Euch zum 01.01.2010 eine BILMOG-Eröffnungsbilanz?

Die Frage tauchte bei uns gerade auf und ich habe erst mal nur dicke Backen gemacht.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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09.06.2010, 15:51
Beitrag: #2
RE: BILMOG
Gegenfrage: Warum?

Lt. Art. 67 Abs. 8 EGHGB steht es dem Stpfl. frei.

Ciao Dragon
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10.06.2010, 09:44
Beitrag: #3
RE: BILMOG
Dragon schrieb:Gegenfrage: Warum?

Lt. Art. 67 Abs. 8 EGHGB steht es dem Stpfl. frei.

.... um keine Erläuterungen im Anhang in der Schlussbilanz 2010 machen zu müssen der dann im elektr. Handelsregister von jedem eingesehen werden kann? Eine EB brauche ich aber nicht veröffentlichen.

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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10.06.2010, 13:20
Beitrag: #4
RE: BILMOG
Bin jetzt etwas ratlos, wir haben jetzt gerade über den vermeintlichen Vorteil diskutiert, konnten aber nicht nachvollziehen, was genau gemeint ist. Oder ist das die Geschichte mit den vielen Bäumen oder die Wärme?
frankts
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10.06.2010, 14:20
Beitrag: #5
RE: BILMOG
ich verstehe Art. 67 VIII 2 EGHGB so, dass man nur darauf hinzuweisen hat, dass die Vorjahreszahlen noch der alten Gesetzeslage entsprechen. Von Erläutern lese ich da erstmal nichts.

Bei Erstellung einer BilMoG-EB könnte ich dann wiederrum den Satz so verstehen, dass diese dann die Zahlen des Vorjahres bilden und dann doch offenlegt werden?!

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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10.06.2010, 16:43
Beitrag: #6
RE: BILMOG
Taxman schrieb:ich verstehe Art. 67 VIII 2 EGHGB so, dass man nur darauf hinzuweisen hat, dass die Vorjahreszahlen noch der alten Gesetzeslage entsprechen. Von Erläutern lese ich da erstmal nichts.

Bei Erstellung einer BilMoG-EB könnte ich dann wiederrum den Satz so verstehen, dass diese dann die Zahlen des Vorjahres bilden und dann doch offenlegt werden?!

...ich glaube Du hast Recht. Wer lesen kann ist klar im Vorteil...

LG T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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11.06.2010, 07:35
Beitrag: #7
RE: BILMOG
tolledeu schrieb:.... Wer lesen kann ist klar im Vorteil...

LG T.D.
ich hab es heftig versucht, aber so richtig schlau werde ich nicht draus.
"..ich verstehe .. ich könnte....." erkenne ich als höchst subjektiv.

Ist das jetzt die herrschende Meinung oder die persönliche? Und wo liegt die Erläuterungsproblematik einer EB? Ich glaube, ich studiere noch einmal das Konzept zur BilMog Fortbildung, nachdem auch der Berufskollge mit dem ich diskutiert habe die Darstellung hier nicht so ganz nachvollziehen kann.
Eine heißen Freitag
frankts
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11.06.2010, 08:21
Beitrag: #8
RE: BILMOG
Beck'scher Bilanzkommentar zu 67 8:

Randnummer 26 Diese Erleichterungsvorschrift bestimmt in S 1 folgendes:
–der Grundsatz der formellen Stetigkeit für Darstellung und Gliederung des JA (§ 265 Abs 1) gilt nicht im Übergangsjahr für den ersten JA nach neuem Recht.
–Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem § 252 Abs 1 Nr 6 gilt ebenfalls nicht für den ersten JA nach neuem Recht im Übergangsjahr, erst wieder im Folgejahr.
–Die Angabe- und Begründungspflichten im Anhang nach § 284 Abs 2 Nr 3 für Abweichungen bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ggü dem VjAbschluss entfallen für den ersten Anhang von KapGes/KapCoGes nach neuem Recht im Übergangsjahr.
Nach S 2 brauchen außerdem die Vj-Zahlen nicht angepasst zu werden, worauf im Anhang hinzuweisen ist. Werden sie freiwillig angepasst, ist gem § 265 Abs 2 S 3 auch dies im Anhang anzugeben. Da durch das BilMoG der Grundsatz der Ansatzstetigkeit (§ 246 Abs 3) erstmals kodifiziert wurde, war dessen Suspendierung für das Übergangsjahr durch eine Übergangsvorschrift nicht erforderlich.
Randnummer 27 Die Suspendierung des Gebots der Bewertungsstetigkeit für das Übergangsjahr gem Abs 8 S 1 stellt einen begründeten Ausnahmefall iSd § 252 Abs 2 dar. Es stellt sich die Frage, ob Abs 8 S 1 auch andere Bewertungsmethodenänderungen, bei der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften gestattet. Im Hinblick auf die weite Auslegung, die die wortgleichen Vorschriften der Art 24 Abs 5, 48 Abs 4 EGHGB gefunden haben, ist dies im Falle anderer begründeter Ausnahmen (s dazu § 252 Anm 73 ff) zulässig.
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19.01.2011, 19:10
Beitrag: #9
RE: BILMOG und das EK
Nabend zusammen,

habe nun folgenden Sachverhalt bei einer GmbH & Co KG und DATEV wirft mir eine für mich merkwürdig anmutende Bilanz aus:

Auf der Aktiva:
Nicht durch Vermögenseinlage der Kommanditisten gedeckter Fehlbetrag: ¤ 25.000

Auf der Passiva:
Eigenkapital
ausstehende Einlagen auf das EK -nicht eingefordert-: ¤ - (!) 26.000

kann das so richtig sein?!

Danke bereits im Voraus
Tax

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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19.01.2011, 19:54
Beitrag: #10
RE: BILMOG
hmm ... § 272 HGB ?

Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen;
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