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# 17 - SolZ bei K�St-Guthaben
07.06.2010, 17:30
Beitrag: #1
# 17 - SolZ bei K�St-Guthaben
Hallo,

strittig ist, im Zusammenhang mit der Erstattung des K�rperschaftsteuerguthabens, dass der dazugeh�rige SolZ untergeht.

Hiergegen richten sich mehrere Klagen, da der gesetzlich vorgesehene Untergang des SolZ als nicht verfassungs- und auch nicht als gemeinschaftsrechtlich konform angesehen wird.

Das FG K�ln hat am 01.06.2010 zwei Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen.

13 K 492/09 und 13 K 64/09



Nach meiner Meinung hatten die Richter vom FG gar keine andere M�glichkeit als die Klagen abzuweisen und die Revision zuzulassen. Das Gesetz sagt ganz klar NEIN zum Erstattungsanspruch und �ber verfassungsrechtliche Sachverhalte d�rfen sie nicht entscheiden. Bin mal gespannt ob der BFH im Vorfeld das BVerfG anh�rt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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21.07.2010, 15:49
Beitrag: #2
RE: # 17 - SolZ bei K�St-Guthaben
Hallo,


in Erg�nzung hier von DStV von heute:

Zitat:Revision beim BFH zu Solidarit�tszuschlag beim KSt-Erstattungsverfahren

Das FG K�ln hat die zwei Klagen (Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09), mit denen die Kl�gerinnen die Auszahlung des Solidarit�tszuschlags (SolZ) begehrten, der auf das ratenweise zu erstattende K�rperschaftsteuerguthaben nach � 37 Abs. 5 KStG entf�llt, negativ beschieden. Die Revision wurde in einem Fall wegen der grunds�tzlichen Bedeutung der Rechtssache gem�� � 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Revision ist eingelegt worden und das Verfahren ist nun beim BFH anh�ngig (Az. I R 39/10).

Im Rahmen des �bergangs vom Anrechnungs- auf das Halbeink�nfteverfahren wurde das K�rperschaftsteuerminderungspotential des nach alter Rechtslage entstandenen verwendbaren Eigenkapitals mittels einer �bergangsregelung f�r maximal 18 Jahre gesichert. Das zun�chst vorgesehene Modell einer aussch�ttungsabh�ngigen Mobilisierung des K�rperschaftsteuerguthabens war letztmalig auf ordentliche Gewinnaussch�ttungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2007 erfolgten. Seither gilt die Regelung in � 37 Abs. 5 KStG, die die Erstattung des zum 31.12.2006 ermittelten K�rperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresraten vorsieht.

Das Gesetz enth�lt jedoch keine Regelung hinsichtlich eines Anspruchs auf Auszahlung des auf das K�rperschaftsteuerguthaben entfallenden SolZ. Die Frage, ob insoweit ein Anspruch der Steuerpflichtigen besteht, hat sowohl die Praxis als auch die Literatur in letzter Zeit besch�ftigt. Die Finanzverwaltung stand einem entsprechenden Zahlungsanspruch ablehnend gegen�ber und hat entsprechende Antr�ge zur�ckgewiesen. Hierzu hat die OFD M�nster, Kurzinfo vom 26.10.2008, KSt.Nr. 008/2008 (GmbHR 2008, S. 1285 ff.) eine - entgegen der Bezeichnung - ausf�hrliche „Begr�ndungshilfe“ ver�ffentlicht. Diese Rechtsauffassung wird von Teilen der Literatur best�tigt (D�tsch, in: D�tsch/Jost/Pung/Witt; Die K�rperschaftsteuer, � 37 Rdnr. 110a; Kiontke, K�rperschaftsteuerguthaben nach �nderung durch das SESTEG, NWB Nr. 45/2008, Fach 4, S. 5403, 5404), w�hrend andere jedoch einen Anspruch bejahen (Heinstein, Realisierung des Guthabens aus K�rperschaftsteuer und Solidarit�tszuschlag (!) nach � 37 Abs. 5 KStG, DStR 2008, S. 381).

Festzustellen ist zun�chst, dass das Gesetz selbst die Auszahlung des SolZ nicht regelt. Der SolZ bemisst sich gem. � 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG nach der festgestellten K�rperschaftsteuer. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens stellt ein von der eigentlichen K�rperschaftsteuerfestsetzung losgel�stes Verfahren dar. Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Anspruchs des KSt-Guthabens stellt keine (negative) Festsetzung einer K�rperschaftsteuer dar. Folge der oben beschriebenen Systemumstellung ist nach Ansicht der OFD M�nster (a.a.O.), dass die Auszahlung somit nicht die Bemessungsgrundlage f�r den SolZ mindert. Es liegt vielmehr eine zul�ssige typisierende Vereinfachung vor, die nicht gegen h�herrangige Prinzipien verst��t.

Das FG K�ln wies zu dieser Thematik eine Klage (Az. 13 K 64/09) mit der Begr�ndung ab, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung eines Solidarit�tszuschlagsguthaben sich nur aus dem SolZG, nicht aber aus dem KStG ergeben kann. Eine Erstattung des Solidarit�tszuschlages nach � 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG ist nicht m�glich, da diese

Norm nur bei einem K�rperschaftsteuerguthaben Anwendung findet. F�r eine Erstattung w�re jedoch ein negativer Betrag notwendig. Des Weiteren stellte das Gericht in seiner Urteilsbegr�ndung fest, dass die nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 bestehende M�glichkeit, bei der Realisierung des K�rperschaftsteuerguthabens durch die Vornahme von Gewinnaussch�ttungen auch den auf die festzusetzende K�rperschaftsteuer entfallenden Solidarit�tszuschlag zu mindern, nicht unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG f�llt. In einem weiteren Urteil wies das FG K�ln eine Klage (Az. 13 K 492/09) aus formalen Gr�nden zur�ck.

Ob die Abkehr von der Systematik des K�rperschaftsteuergesetzes durch den Gesetzgeber jedoch rechtfertigt, den tats�chlich mit Solidarit�tszuschlag belasteten Teil des K�rperschaftsteuerguthabens komplett unber�cksichtigt zu lassen, erscheint jedenfalls nicht zwingend, da auch eine (sachgerechte) Sch�tzung m�glich ist.

Die Erfolgsaussichten f�r Steuerpflichtige auf Auszahlung des SolZ im Zusammenhang mit der Auskehrung des KSt-Guthabens m�ssen aus Sicht des DStV als offen bezeichnet werden. Jedoch sollte im Einzelfall gepr�ft werden, ob im Interesse des Steuerpflichtigen eine Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines m�glichen SolZ-Erstattungsanspruchs zu beantragen ist.

Verfahrensrechtlich ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten:

Steuerpflichtige, die eine Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs begehren, m�ssen beim zust�ndigen Finanzamt einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden Bescheides stellen innerhalb der Festsetzungsfrist stellen.

Die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens gem. � 37 Abs. 5 KStG kann (konnte) nicht durch Einspruch mit der Begr�ndung angegriffen werden, dass diese um eine Festsetzung des SolZ-Erstattungsanspruchs zu erweitern ist (vgl. OFD M�nster a.a.O, S. 1285). Denn der Regelungsgehalt dieses KSt-Bescheides ist nicht der SolZ-Erstattungsanspruch; insoweit mangelt es an einer Beschwer im Sinne des � 350 AO. Aus dem gleichen Grunde ist (war) auch ein Einspruch gegen die gesonderte Feststellung zum 31.12.2006 �ber die Besteuerungsgrundlagen gem. � 27 Abs. 2, � 28 Abs. 1 und � 38 Abs. 1 KStG unzul�ssig.

Diesen Antrag wird das Finanzamt mit oben skizzierter Begr�ndung ablehnen. Gegen diesen Versagungsbescheid ist dann der Einspruch zul�ssig. Durch das anh�ngige Verfahren beim BFH ruht das Einspruchsverfahren gem. � 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

F�r die Mitglieder der Steuerberaterverb�nde haben wir einen entsprechenden Antrag sowie einen Musterrechtsbehelf auf unserer Homepage http://www.dstv.de sowie in StBdirekt hinterlegt.

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