§ 7g Unterlagen
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04.06.2010, 09:42
Beitrag: #1
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§ 7g Unterlagen
Hallo,
bin etwas verwirrt und hoffen, ihr könnt meine Sicht etwas aufklären Neulich habe ich einem Einspruch stattgegeben, nun hat mich jedoch eine Kollegin etwas in Verwirrung gestürzt. Es ging um die Bildung eines IAB. In der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung war dieser drin. Leider fehlten die entsprechenden Erläuterungen dazu. Erst im Einspruchsverfahren wurde ein Extra-Blatt mit den erforderlichen Erläuterungen eingereicht. Nun weigerte sich die Veranlagungsdienststelle jedoch weiterhin, den IAB zu berücksichtigen. Begründung: Die Erläuterungen hätten mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen. Nachträgliches Einreichen der Erläuterungen sei schädlich und daher die IAB nicht zu gewähren. Ich sah das etwas anders. M.E. steht im BMF-Schreiben nix dazu, dass der IAB zu versagen ist, wenn die Erläuterungen (welches WG, welcher Preis, wann Anschaffung) im Einspruchsverfahren nachgeliefert werden. Ich habe also stattgegeben. Nun haben wir eine neue Kollegin, frisch mit der Ausbildung fertig und auch die behauptet felsenfest, dass die Erläuterungen zwingend mit der Steuererklärung abzugeben sind, späteres Einreichen sei nicht mehr möglich. Ist da jetzt was Grundlegendes an mir vorbeigegangen? Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.06.2010, 10:07
Beitrag: #2
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RE: § 7g Unterlagen
Hallo @Kiharu,
also ich stehe auf deiner Seite und argumentiere mit RZ 19 des BMF-Schreibens vom 08.05.2009. Nachschieben ist also durchaus möglich - wäre hart, wenn diese Angabe wirklich nur vergessen wurde beizulegen, weil der Azubi schlecht kopiert/zusammengestellt hat Obwohl bei strikter Auslegung des Gesetzestextes auch die andere Meinung vorstellbar wäre. § 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG Ciao Dragon |
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04.06.2010, 10:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2010 10:32 von tosch.)
Beitrag: #3
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RE: § 7g Unterlagen
Kiharu schrieb:Ist da jetzt was Grundlegendes an mir vorbeigegangen?Glaub ich nich Die Versagung des IAB mit der Begründung der Sachbearbeiterin: Nachträgliches Einreichen der Erläuterungen sei schädlich und daher die IAB nicht zu gewähren muß doch auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Wenn sie diese nicht benennen kann, ... Nach § 7 g Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG muß der Stpfl. das begünstigte WG in den beim FA einzureichenden Unterlagen benennen. Regelt aber nicht, dass die Nichtbenennung zum sofortigen Ausschluß führt. Unklare Punkte in Bilanzen/Gewinnermittlungen können stets nachträglich erläutert werden - warum sollte es da bei § 7 g eine Ausnahme geben? Und BMF in Rz. 19 Finanzierungszusammenhang regelt im letzten Satz: Entsprechendes gilt auch, wenn nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist gem. § 355 AO Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen oder geändert werden. Das wäre doch dann sinnlos. Ohne Nennung einer Gesetzesgrundlage bzw. eines entsprechenden Urteils ist die Begründung substanzlos. Gruß tosch |
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04.06.2010, 10:41
Beitrag: #4
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RE: § 7g Unterlagen
ich schließe mich der hier vertrenen Meinung aus den genannten Gründen an.
Eine Versagung käme m.E. auch nur dann in Betracht, wenn der IAB an sich "nachgeschoben" würde. "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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04.06.2010, 11:03
Beitrag: #5
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RE: § 7g Unterlagen
Danke Euch Männern!!!
Dann lag ich also doch nicht so falsch. Hatte aber schon echte Zweifel. Hab meiner Kollegin gestern auch schon versucht zu erklären, dass es dann ja sinnlos wäre, wenn die nachträgliche Bildung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen ist aber derjenige, der schlicht den Erläuterungsschriebs vergisst am Ende ganz in Röhre guckt. Sie verblieb aber auch ihrem Standpunkt... Naja, nun ist mein Weltbild wieder hergestellt und ich kann mich auf ein schönes sonniges Wochenende freuen.. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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04.06.2010, 13:38
Beitrag: #6
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RE: § 7g Unterlagen
Blümich zu § 7g EStG sagt:
Die entspr. Angaben (veranlagungszeitraumbezogene Listen) müssen i. R. der Steuererklärung (den beim FA einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV) dem FA zugängl. gemacht werden (s. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Fehlen sie, ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Begünstigung nicht erfüllt; werden die Angaben nachträglich eingereicht, ist der Investitionsabzugsbetrag (AO-Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung vorausgesetzt) nachträgl. zu gewähren (zutr. Korn/Strahl S. 32). |
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04.06.2010, 13:46
Beitrag: #7
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RE: § 7g Unterlagen
Kiharu schrieb:Hallo, Jetzt bin ich aber auch verwirrt..... seit wann ist der IAB in der Gewinnermittlung? Die Bildung des IAB erfolgt ja gerade außerhalb der Bilanz/Gewinnermittlung. Im Rahmen der EÜR gibt es ja ein schönes Formular seitens der Behörde, was ist aber bei der Körperschaft, da gibt es nur eine Zeile und das wars. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.06.2010, 14:02
Beitrag: #8
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RE: § 7g Unterlagen
Hallo,
ich denke mal, da geht bei den Kollegen und Kolleginnen aber einiges durcheinander, oder es gibt eine ungedeckte Meinung innerhalb der Verwaltung, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird und nur dazu dient einen Tatbestandssachverhalt zu vereinfachen (Arbeitserleichterungsmaßnahme). Ich halte die Meinung vom Grundsatz her überhaupt nicht für haltbar. § 7g EStG ist ausschließlich im Antragsverfahren zu gewähren. Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Gewinnermittlung (da ist nicht mal die Rede von Bilanzierung, sondern komplett auf die Ertragsauswirkung abgestellt). Im Rahmen eines Antragsverfahrens kann es rechtlich niemals dazu kommen, dass ohne Nachbesserungsmöglichkeit (im Zweifel eben durch Anhörung) der Antrag versagt wird. Zudem regelt das BMF-Schreiben in Rz 19 definitiv, dass allein die Beantragung, also die Berücksichtigung in der Gewinnermittlung ausreicht, um den IAB zu beantragen. Der Steuerpflichtige muss lediglich eine namentliche Benennung der Investitionsgüter vornehmen. Abgesehen davon, kann es definitiv nicht sein, dass es zu einem Antragsausschluss unter diesen Voraussetzungen kommt, wenn unter anderen, nachträglichen Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeit (Antragsgewährung) besteht. Kann mich da inhaltlich nur den Vorrednern anschließen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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04.06.2010, 14:22
Beitrag: #9
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RE: § 7g Unterlagen
Kiharu schrieb:Nun haben wir eine neue Kollegin, frisch mit der Ausbildung fertig und auch die behauptet felsenfest, dass die Erläuterungen zwingend mit der Steuererklärung abzugeben sind, späteres Einreichen sei nicht mehr möglich. Das sind die Kollegen und Mitarbeiter vom Typ "Hubschrauber"..... drehen immer oben ihre Kreise, kommen dann einmal runter wirbeln nur Staub auf um dann wieder nach oben zu verschwinden... Dieser Typ ist besonders bei Managern und Unternehmensberatern verbreitet. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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04.06.2010, 15:00
Beitrag: #10
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RE: § 7g Unterlagen
Nennt man auch "Selbstsicheres Auftreten ohne Kenntnis der Sachlage!"
"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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