Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
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09.03.2010, 14:00
Beitrag: #1
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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hallo,
habe gerade folgendes Problem: Mdt. erbringt gegenüber einer gGmbH sonst. Leistungen in Form von Betreuung von Jungendlichen in einem betreuten Wohnen auf Honorarbasis. Mein Problem ist: It dies Steuerfrei nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG für unseren Mdt? Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Ist dies auch für meinen Fall möglich, obwohl der Mdt. nicht die Einrichtung ist. Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so). Lt. BFH v. 08.11.2007 (V R 2/06) wurde den hier klagenden die schon vom FG gewährte Steuerfreiheit wieder "genommen" - allerdings erging diese Rechtsprechung noch zu altem Recht, denn ab 01.01.2008 wurde der § 4 Nr. 25 geändert (erweitert). Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII? Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist. Danke schon mal. Ciao Dragon |
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09.03.2010, 16:37
Beitrag: #2
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hallo,
Dragon schrieb:Normal ist die Betreuung für die gGmbH (erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. ... Macht es hier einen Unterschied, ob es ein Angestellter der gGmbH macht (-> stfrei) ...Der Mitarbeiter rechnet nicht selber ab, das kann nur die gGmbH. Deren Leistung ist ust-frei Zitat:... oder ein freier Mitarbeiter (hat entsprechendes Dipl. -> Soziologie oder so).Dieser rechnet an die gGmbH ab. Damit ist es keine Leistung "der Jugendhilfe" . Für den freien sehe ich keine USt-Befreiungsmöglichkeit Zitat:Ist daher die Betreuung in der Einrichtung des Leistungsempfängers eine Inhobhutnahme (Aufnahme und Unterbringung eines Kindes/Jugendlichen) nach § 42 SGB VIII?Nein, die gGmbH hat die Jugendlichen ja schon in ihrer Obhut - das ist für einen Externen nicht mehr möglich Zitat:Wäre schön, wenn mir einer da weiterhelfen kann. Und wenn es nur eine andere Sichtweise ist.Ich denke, das ist eine ganz formelle Sache: Steuerfrei sind gem. § 4 Nr. 25 UStG: Leistungen der Jugendhilfe ... und die Inobhutnahme ..., wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Daraus geht für mich ganz klar hervor, wer befreit sein soll. Und dass Subunternehmer eben nicht ust-frei abrechnen können. Gruß tosch |
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10.03.2010, 10:19
Beitrag: #3
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
@tosch,
danke erstmal für deine Rückantwort. Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008; Darin gibt es eine Passage, dass soziale Einrichtungen (darunter fallen auch nat. Personen) begünstigt im Sinne von Umsatzsteuerfreiheit erlangen können, wenn Sie im Vorjahr fast ausschliesslich von Trägern der Jugendhilfe, Kirchen etc. für Ihre Tätigkeiten (Betreuung der Inobhutgenommenen) bezahlt wurden. Gesetzt den Fall unser Mdt. hat nur Gelder von begünstigten Trägern etc. erhalten, ist es dann nicht "Wurst", dass die Betreuung in den Räumlichkeiten der gGmbH statt gefunden hat? Es ist für die gGmbH ja nicht unbedingt möglich, dass sie "Unmengen" von Personal vorhält, um Spitzenzeiten abfangen zu können. Denn die Betreuung durch Angestellte würde ja USt-frei sein. Ciao Dragon |
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10.03.2010, 10:56
Beitrag: #4
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Hi,
Dragon schrieb:Zu diesem Thema gibt es auch ein BMF-Schreiben v. 02.07.2008;Dazu braucht man das BMF-Schreiben nicht - das ist schon in § 4 Nr. 25 S. 2 b) bb) geregelt Unter diesen Voraussetzungen müsste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - spätestens ab dem 2. Jahr (?). Zitat:Denn die Betreuung durch Angestellte würde ja USt-frei sein.Das ist kein allgemeingültiges Argument. Auch der Verkauf von Wohnungen ist ust-frei, die Bauarbeiten sind es aber nicht Da können enorme Auswirkungen rumkommen - ich würde das mit einer verbindlichen Anfrage klären. Gruß tosch |
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10.03.2010, 15:37
Beitrag: #5
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
@tosch
Zitat:Unter diesen Voraussetzungen müsste eigentlich auch der Sub ust-frei sein - spätestens ab dem 2. Jahr Gut, dass du auch zu einem "müsste" tendierst - ich habe dich da doch richtig verstanden oder? , dann sind "wir" schon vier!!! "es-müsste-Sager" Für eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu spät, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht ist - es ging nur noch darum, ob der Mdt. mit oder ohne USt die Rg stellen muss/darf/kann!!! Außerdem wäre der Mandant sicher nicht bereit, die Kosten (des StB und des FA)dafür zu tragen. Er wird von uns jetzt darauf hingewiesen, dass er sich entsprechende Nachweise der Träger zu besorgen hat, dass diese zur Jugendhilfe berechtigt sind und er weiss, dass da eventuell Streitpotential besteht. Danke für deinen Input Ciao Dragon |
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10.03.2010, 17:51
Beitrag: #6
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Dragon schrieb:Für eine verbindliche Anfrage ist es meiner Meinung schon zu spät, da der Sachverhalt an sich Betreuung schon verwirklicht istNö, wenn er in 4 Jahren eine BP bekommt und dann nachzahlen soll - rate mal, wen er dafür verantwortlich machen wird ? Deshalb würde ich ihn schriftlich bitten, zu entscheiden, ob er die Kosten für die verbindliche Auskunft oder das zukünftige Risiko tragen will. |
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11.03.2010, 10:39
Beitrag: #7
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RE: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Ja das ist schon klar. Das Schreiben wurde so aufgesetzt, dass er letzlich die Entscheidung zu treffen hat und dass eben Konfliktpotential vorliegt. (telefonisch und schriftl.)
Ciao Dragon |
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