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Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
17.02.2010, 21:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 21:35 von meyer.)
Beitrag: #1
Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Hallo,

habe mal wieder einen etwas kruden Fall, vielleicht fühlt sich ja jemand trotz Olympia herausgefordert. Bin auch nicht ganz sicher, ob das ein AO oder ein ESt-Fall ist:

In einem V-Objekt werden 2004 umfangreiche Baumaßnahmen getätigt, sagen wir 500 TEUR. Diese werden von Vorberater voll als Erhaltungsaufwand deklariert und nach § 82 b EStG auf fünf Jahre verteilt.

FA schickt drei Jahre später den Bausachverständigen vorbei. Man verständigt sich auf 60% Erhaltung / 40% Herstellungskosten.

FA vergisst aber, die Änderung kurzfristig durchzuführen und kommt erst später drauf zurück. Schickt jetzt (Anordnung 2009, Beginn 2010, keine Verlegung auf Antrag des Stpfl.) extra einen Bpisten, der sich aber nur konkret die Umsetzung der Änderung ansehen soll.

So weit so gut. Jetzt das spannende: Bpist stellt fest, dass das erste Jahr (2004) zwischenzeitlich festsetzungsverjährt ist, da VdN mit Zeitablauf weggefallen und kein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Hört sich ja erstmal nicht schlecht an.

Besonderheit allerdings: Steuerfestsetzung bisher ist für 2004 EUR 0 (GdE jedoch positiv). Bei Kürzung der Erhaltungsaufwendungen ergäbe sich wegen sehr hoher Sonderausgaben kein anderes Ergebnis. Die Änderung würde also weder eine Steuerfestsetzung noch irgendwie eine Auswirkung auf einen Verlustvortrag haben.

Bpist will jedoch die überhöhten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr änderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre kürzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

Wäre mir klar, wenn für 2004 sich überhaupt eine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben hätte.

Ich würde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu ändern gewesen wäre, auch als noch keine Verjährung eingetreten war.

Chancen?

Abwandlung:

Man könnte diskutieren, ob § 82b EStG überhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Geschäftshaus.)

Gingen dann die verteilten Erhaltungsaufwendungen (soweit nicht umzuqualifizieren) der hinteren vier Jahre ganz verloren?

So, jetzt mache ich mich mal selbst auf die Suche nach Lösungen ...
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17.02.2010, 22:22
Beitrag: #2
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
meyer schrieb:Bpist will jedoch die überhöhten (weil nach seiner Ansicht nicht mehr änderbaren) Erhaltungsaufwendungen 2004 von der AfA-BMG der Folgejahre kürzen.

Ergebnis: Keine Auswirkung in 2004, aber Verlust Abschreibungsvolumen in den Folgejahren.

Wäre mir klar, wenn für 2004 sich überhaupt eine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben hätte.

Ich würde gern argumentieren, dass dies hier anders aussieht, da die Steuerfestsetzung ja gar nicht zu ändern gewesen wäre, auch als noch keine Verjährung eingetreten war.

Chancen?
Die Chancen stufe ich als sehr schlecht ein.

Stellt sich raus, dass die steuerliche Behandlung an sich richtig ist, kann zwar 2004 nicht mehr geändert werden.
Aber es wird nun alles richtig gestellt, was richtig zu stellen ist.
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17.02.2010, 22:41
Beitrag: #3
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Zu spät zum nachdenken!!! Wie sieht's mit der Feststellungsverjährung für 10d aus 2004 aus???
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17.02.2010, 22:46 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:47 von Petz.)
Beitrag: #4
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
showbee schrieb:Zu spät zum nachdenken!!! Wie sieht's mit der Feststellungsverjährung für 10d aus 2004 aus???
Wäre zu prüfen.....

meyer schrieb:Man könnte diskutieren, ob § 82b EStG überhaupt anwendbar ist (ist ein gemischtes Wohn- und Geschäftshaus.)
Warum nicht ?

Solange es sich um V+V handelt, sehe ich kein Problem....
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17.02.2010, 22:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:50 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Petz schrieb:Stellt sich raus, dass die steuerliche Behandlung an sich richtig ist, kann zwar 2004 nicht mehr geändert werden.
Aber es wird nun alles richtig gestellt, was richtig zu stellen ist.

Wenn sich für 2004 eine Änderung auf die Steuerfestsetzung ergeben hätte, wäre das klar, dazu gibt es m.E. auch ein paar BFH-Urteile, die ich noch sichten muss.

Hier liegt der Sachverhalt aber etwas anders. Es erfolgte bereits vor zwei Jahren (also zu einer Zeit, als locker Bescheidänderungen nach § 164 AO hätten erfolgen können), die Verständigung mit dem FA, die auch aktenkundig ist.

Genau genommen war der Bescheid, d.h. die Steuerfestsetzung 2004 aber sowieso nicht zu ändern, die bliebe nämlich nach allen Varianten 0 ohne verbleibenden Verlust. Dass in der Praxis normalerweise trotzdem ein neuer Bescheid mit der gänderten Einkunftshöhe ergangen wäre, ändert daran nichts, denn geändert wird nunmal im Einkommensteuerbescheid die Steuerfestsetzung und nur hierauf beziehen sich die Änderungsnormen. Es wäre wohl mangels Beschwer noch nicht einmal ein Einspruch zulässig gewesen.

Mit anderen Worten: Hätte das FA vor Eintritt der Verjährung eine Mitteilung etwa des Inhalts, dass mangels Auswirkung keine Bescheidänderung erfolgt, geschickt, wäre die Sache klar. Eine solche Mitteilung hätte m.E. aber auch nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar.
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17.02.2010, 22:51 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2010 22:55 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
Nachtrag:

10d EStG ist hier kein Thema, es ist weit und breit kein Verlust festzustellen (allenfalls, wenn man auf vollen Abzug der Erhaltungsaufwendungen in 2004 gehen wollte, das macht aber in dem Fall keinen Sinn).

Nichtanwendung von § 82b EStDV (natürlich nicht EStG) wäre ein Problem für mich, wenn dadurch 4/5 des Erhaltungsaufwandes wegbrechen würden, daher habe ich die Frage gestellt, um die Risiken abzuschätzen. Ist bisher aber nicht thematisiert worden und wird es wohl auch nicht mehr.
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18.02.2010, 21:19
Beitrag: #7
RE: Verjährt oder nicht? - Umqualifizierung Erhaltungsaufwand
ich würde argumentieren, dass H 7.4 entsprechend anzuwenden sei

Zitat:#
Lineare Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Vomhundertsätze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (>BFH vom 3.7.1984 - BStBl II S. 709, vom 20.1.1987 - BStBl II S. 491 und vom 11.12.1987 - BStBl 1988 II S. 335).
#
Degressive Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 5 EStG überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (>BFH vom 4.5.1993 - BStBl II S. 661).
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