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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
11.02.2010, 20:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 20:23 von meyer.)
Beitrag: #1
Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Ist da jemand auf der H�he der Zeit?

Bei Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsverj�hrung nach Verwaltungsmeinung mit Ablauf des VZ, also ohne Anlaufhemmung.

Verschiedentlich wurde an diese Auffassung von Finanzgerichten (z. B. K�ln 11 K 4917/07) nicht geteilt, auch der BFH hat in seinem Urteil VI R 23/08 zumindest durchblicken lassen, dass es sein k�nnte, dass es sich dem nicht anschlie�t, allerdings kam es offenbar aus anderen Gr�nden darauf nicht mehr entscheidend an.

Bei VI R 2/09 wurde die Revision seitens der Verwaltung zur�ckgenommen.

Wei� jemand, ob es dazu derzeit noch ein offizielles Verfahren gibt, an das man sich dranh�ngen k�nnte?

Ich dachte eigentlich, dass das auch noch bei ein oder zwei Verfassungsbeschwerden ein Thema gewesen sein k�nnte, aber da scheinen die Kl�ger auch klaglos gestellt worden zu sein.

Irgendwie finde ich auf die Schnelle nichts, um einen Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung zum Ruhen zu bringen.

Auch IV R 1/09 ist nicht mehr anh�ngig, das war das k�rzlich ver�ffentlichte Urteil zur Ma�geblichkeit des Einreichungszeitpunkts. Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob man daraus die Anlaufhemmung f�r Antragsveranlagungen zwingend ableiten kann, sonst h�tte ich ja alles, was ich brauche. Tendenziell zwar ja, aber mir ist nicht ganz klar, ob das Urteil so zu verstehen ist, dass es unter Ber�cksichtigung negativer Eink�nfte von mehr als 410 EUR sowieso keine Antragsveranlagung w�re (kann aus dem Sachverhalt m.E nicht ganz sicher geschlossen werden).
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11.02.2010, 20:29
Beitrag: #2
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Im Februar finden noch Gespr�che der AO-Referatsleister auf Bund-L�nder-Ebene statt. Dann wird entschieden, ob die Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen zum Tragen kommt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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11.02.2010, 20:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 21:27 von Hans-Christian.)
Beitrag: #3
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Zitat:"Unklar war bislang, ob bei der Antragsveranlagung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls die Anlaufhemmung von 3 Jahren zur Anwendung kommt, sodass die Verj�hrungsfrist auch hier 7 Jahre betragen w�rde. Die Finanzgerichte K�ln und D�sseldorf haben dies bejaht (FG K�ln vom 3.12.2008, EFG 2009 S. 480; FG D�sseldorf vom 24.4.2008, EFG 2008 S. 1088). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG D�sseldorf best�tigt und dazu erkl�rt, dass "unter Ber�cksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verj�hrungsfrist nicht entgegenstehe" (BFH-Urteil vom 15.1.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009 S. 755). Bedenken gegen die unterschiedlichen Verj�hrungsfristen hatte der BFH bereits vor Jahren ge�u�ert (BFH-Beschluss vom 22.5.2006, BStBl. 2006 II S. 820). "
Habe ich gerade gefunden.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.02.2010, 20:42
Beitrag: #4
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kommt das aus dem NWB-Kommentar zu dem letzten BFH-Urteil? Meine mich daran zu erinnern, dass das da so stand.

�ndert aber nix an der Sache, dass die Verwaltung sich NOCH bedeckt h�lt.

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11.02.2010, 20:54
Beitrag: #5
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:Kommt das aus dem NWB-Kommentar zu dem letzten BFH-Urteil? ...

Hab ich aus Sekund�rliteratur vom Oktober 2006.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.02.2010, 21:07
Beitrag: #6
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
von Oktober 2006 kann nicht sein. Schau mal auf die Urteile, die dort zitiert werden und dann wirst du sehen, dass das taufrisch sein muss.

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11.02.2010, 21:12
Beitrag: #7
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Hier mal der Kommentar aus den NWB zu VI R 1/09

Zitat:Der Kommentar
von Dr. Stephan Geserich, M�nchen1)Fu�note ansehen

Soweit Einkommensteuererkl�rungen f�r Veranlagungszeitr�ume vor 2005, die nach dem 28. 12. 2007 beim Finanzamt eingingen, bislang nicht bearbeitet worden sind, sollte der Steuerpflichtige nunmehr darauf hinwirken, dass er veranlagt wird. Schlie�lich ist nach Ansicht des BFH der Anspruch auf Durchf�hrung der streitbefangenen Veranlagung nicht von weiteren Voraussetzungen abh�ngig. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Veranlagung abgelehnt und hiergegen Einspruch eingelegt worden ist. In diesen F�llen ruhten die Einspruchsverfahren nach � 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Mit der Entscheidung des Musterverfahrens VI R 1/09 endet nunmehr das automatische Ruhen dieser Einspruchsverfahren. Sie k�nnen nunmehr fortgef�hrt werden. Dies gilt auch, wenn das Ruhen des Verfahrens mit Zustimmung des Steuerpflichtigen nach 363 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnet worden seien sollte. Gegebenenfalls ist die Fortf�hrung des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Urteilsfall zu beantragen. Aber auch Gerichtsverfahren, die nach � 155 FGO i. V. mit � 251 ZPO ruhen, k�nnen nunmehr abgeschlossen werden. Die Verfahren sind, da der Grund f�r die Anordnung der Verfahrensruhe weggefallen ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wieder aufzunehmen.

Offen ist derzeit noch, welche Verj�hrungsfristen zu beachten sind, wenn ein Steuerpflichtiger seine Antragsveranlagung erst nach dem 28. 12. 2007 beim Finanzamt eingereicht hat oder erst noch einreichen wird. Ob neben der vierj�hrigen Festsetzungsfrist (� 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) auch die drei Jahre dauernde Anlaufhemmung des � 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu ber�cksichtigen ist, ist insbesondere f�r die Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 von Bedeutung, da der Steuerpflichtige die Durchf�hrung einer Veranlagung gegebenenfalls noch bis zum Ablauf des Jahrs 2010 bzw. 2011 erreichen k�nnte. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach � 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO immer nur dann gehemmt, wenn eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Einreichung einer Steuererkl�rung oder -anmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige besteht. Ist der Steuerpflichtige lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Steuererkl�rung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach � 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, soll es f�r den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Grundregel des � 170 Abs. 1 AO (keine Anlaufhemmung) bleiben. Abzuwarten ist, ob die Finanzbeh�rden an dieser Rechtsauffassung festhalten. Der BFH hat sich zu der Frage nach der Anwendung der Anlaufhemmung des � 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Antragsveranlagung bislang noch nicht ge�u�ert. Hierzu bestand weder im Urteilsfall noch in den Verfahren VI R 23/08 und VI R 2/09 (Erledigung durch R�cknahme der Revision) Anlass. Allerdings hat der VI. Senat des BFH bereits mit Vorlagebeschluss v. 22. 5. 2006 (VI R 46/05, BStBl 2006 II S. 820). Bedenken an unterschiedlichen „Veranlagungsfristen” ge�u�ert. Dort hat der BFH ausgef�hrt, dass es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, dass Steuerpflichtige, die nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs beantragen m�ssen, w�hrend Steuerpflichtige, die von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, die Durchf�hrung der Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden siebten Kalenderjahrs erreichen k�nnen.


1) Dr. Stephan Geserich ist Richter am Bundesfinanzhof, M�nchen.

Fundstelle(n):
NWB 2010 Seite 248 - 249
NWB DokID: LAAAD-35634

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11.02.2010, 21:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 21:23 von Hans-Christian.)
Beitrag: #8
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:von Oktober 2006 kann nicht sein. Schau mal auf die Urteile, die dort zitiert werden und dann wirst du sehen, dass das taufrisch sein muss.
Stimmt, hatte gerade die Seite mit der Vorf�lligkeitsentsch�digung aufgeschlagen gehabt.
Ich bin f�r die k�rzeren Texte.

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11.02.2010, 21:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.02.2010 13:02 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Danke f�r das rege Interesse zu sp�ter Stunde. Als NWB-Abonnent h�tte ich eigentlich an den Artikel denken und den rausfischen m�ssen, aber ist wohl schon wieder zwei bis drei Hefte her ...

Im Grunde deckt sich das mit meiner Einsch�tzung. Es gibt eine Tendenz zur Anlaufhemmung aber keine ganz sichere Aussage des BFH und es scheint derzeit kein einschl�giges Verfahren mehr beim BFH oder BVerfG zu h�ngen.

Bleibt also wohl nur, auf das neueste Urteil VI R 1/09 und FG zu pochen und abzuwarten was passiert. Vielleicht erledigt sich das ja auch mit Zeitablauf.

Problem ist: Es geht um einen 08/15-Fall, in den ich auf keinen Fall mehr Aufwand investieren, geschweige denn klagen will.
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11.02.2010, 22:04
Beitrag: #10
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Einfach auf das Urteil hinweisen und dass nach DEINEM Kentnissstand im Februar eine Einigung der AO-Referate ansteht. Dann m�ssen die eben mal R�cksprache mit dem Fachreferat halten. Bei uns werden die F�lle im �brigen liegen gelassen.

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