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Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
11.02.2010, 20:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 20:23 von meyer.)
Beitrag: #1
Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Ist da jemand auf der Höhe der Zeit?

Bei Antragsveranlagungen beginnt die Festsetzungsverjährung nach Verwaltungsmeinung mit Ablauf des VZ, also ohne Anlaufhemmung.

Verschiedentlich wurde an diese Auffassung von Finanzgerichten (z. B. Köln 11 K 4917/07) nicht geteilt, auch der BFH hat in seinem Urteil VI R 23/08 zumindest durchblicken lassen, dass es sein könnte, dass es sich dem nicht anschließt, allerdings kam es offenbar aus anderen Gründen darauf nicht mehr entscheidend an.

Bei VI R 2/09 wurde die Revision seitens der Verwaltung zurückgenommen.

Weiß jemand, ob es dazu derzeit noch ein offizielles Verfahren gibt, an das man sich dranhängen könnte?

Ich dachte eigentlich, dass das auch noch bei ein oder zwei Verfassungsbeschwerden ein Thema gewesen sein könnte, aber da scheinen die Kläger auch klaglos gestellt worden zu sein.

Irgendwie finde ich auf die Schnelle nichts, um einen Einspruch gegen die Ablehnung der Veranlagung zum Ruhen zu bringen.

Auch IV R 1/09 ist nicht mehr anhängig, das war das kürzlich veröffentlichte Urteil zur Maßgeblichkeit des Einreichungszeitpunkts. Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob man daraus die Anlaufhemmung für Antragsveranlagungen zwingend ableiten kann, sonst hätte ich ja alles, was ich brauche. Tendenziell zwar ja, aber mir ist nicht ganz klar, ob das Urteil so zu verstehen ist, dass es unter Berücksichtigung negativer Einkünfte von mehr als 410 EUR sowieso keine Antragsveranlagung wäre (kann aus dem Sachverhalt m.E nicht ganz sicher geschlossen werden).
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11.02.2010, 20:29
Beitrag: #2
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Im Februar finden noch Gespräche der AO-Referatsleister auf Bund-Länder-Ebene statt. Dann wird entschieden, ob die Anlaufhemmung auch bei Antragsveranlagungen zum Tragen kommt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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11.02.2010, 20:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 21:27 von Hans-Christian.)
Beitrag: #3
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Zitat:"Unklar war bislang, ob bei der Antragsveranlagung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls die Anlaufhemmung von 3 Jahren zur Anwendung kommt, sodass die Verjährungsfrist auch hier 7 Jahre betragen würde. Die Finanzgerichte Köln und Düsseldorf haben dies bejaht (FG Köln vom 3.12.2008, EFG 2009 S. 480; FG Düsseldorf vom 24.4.2008, EFG 2008 S. 1088). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des FG Düsseldorf bestätigt und dazu erklärt, dass "unter Berücksichtigung gleichheitsrechtlicher Gesichtspunkte der beantragten Steuerveranlagung eine Verjährungsfrist nicht entgegenstehe" (BFH-Urteil vom 15.1.2009, VI R 23/08, BFH/NV 2009 S. 755). Bedenken gegen die unterschiedlichen Verjährungsfristen hatte der BFH bereits vor Jahren geäußert (BFH-Beschluss vom 22.5.2006, BStBl. 2006 II S. 820). "
Habe ich gerade gefunden.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.02.2010, 20:42
Beitrag: #4
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kommt das aus dem NWB-Kommentar zu dem letzten BFH-Urteil? Meine mich daran zu erinnern, dass das da so stand.

Ändert aber nix an der Sache, dass die Verwaltung sich NOCH bedeckt hält.

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11.02.2010, 20:54
Beitrag: #5
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:Kommt das aus dem NWB-Kommentar zu dem letzten BFH-Urteil? ...

Hab ich aus Sekundärliteratur vom Oktober 2006.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.02.2010, 21:07
Beitrag: #6
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
von Oktober 2006 kann nicht sein. Schau mal auf die Urteile, die dort zitiert werden und dann wirst du sehen, dass das taufrisch sein muss.

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11.02.2010, 21:12
Beitrag: #7
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Hier mal der Kommentar aus den NWB zu VI R 1/09

Zitat:Der Kommentar
von Dr. Stephan Geserich, München1)Fußnote ansehen

Soweit Einkommensteuererklärungen für Veranlagungszeiträume vor 2005, die nach dem 28. 12. 2007 beim Finanzamt eingingen, bislang nicht bearbeitet worden sind, sollte der Steuerpflichtige nunmehr darauf hinwirken, dass er veranlagt wird. Schließlich ist nach Ansicht des BFH der Anspruch auf Durchführung der streitbefangenen Veranlagung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Veranlagung abgelehnt und hiergegen Einspruch eingelegt worden ist. In diesen Fällen ruhten die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Mit der Entscheidung des Musterverfahrens VI R 1/09 endet nunmehr das automatische Ruhen dieser Einspruchsverfahren. Sie können nunmehr fortgeführt werden. Dies gilt auch, wenn das Ruhen des Verfahrens mit Zustimmung des Steuerpflichtigen nach 363 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnet worden seien sollte. Gegebenenfalls ist die Fortführung des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Urteilsfall zu beantragen. Aber auch Gerichtsverfahren, die nach § 155 FGO i. V. mit § 251 ZPO ruhen, können nunmehr abgeschlossen werden. Die Verfahren sind, da der Grund für die Anordnung der Verfahrensruhe weggefallen ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten wieder aufzunehmen.

Offen ist derzeit noch, welche Verjährungsfristen zu beachten sind, wenn ein Steuerpflichtiger seine Antragsveranlagung erst nach dem 28. 12. 2007 beim Finanzamt eingereicht hat oder erst noch einreichen wird. Ob neben der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) auch die drei Jahre dauernde Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen ist, ist insbesondere für die Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 von Bedeutung, da der Steuerpflichtige die Durchführung einer Veranlagung gegebenenfalls noch bis zum Ablauf des Jahrs 2010 bzw. 2011 erreichen könnte. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO immer nur dann gehemmt, wenn eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Einreichung einer Steuererklärung oder -anmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige besteht. Ist der Steuerpflichtige lediglich berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, soll es für den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO (keine Anlaufhemmung) bleiben. Abzuwarten ist, ob die Finanzbehörden an dieser Rechtsauffassung festhalten. Der BFH hat sich zu der Frage nach der Anwendung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Antragsveranlagung bislang noch nicht geäußert. Hierzu bestand weder im Urteilsfall noch in den Verfahren VI R 23/08 und VI R 2/09 (Erledigung durch Rücknahme der Revision) Anlass. Allerdings hat der VI. Senat des BFH bereits mit Vorlagebeschluss v. 22. 5. 2006 (VI R 46/05, BStBl 2006 II S. 820). Bedenken an unterschiedlichen „Veranlagungsfristen” geäußert. Dort hat der BFH ausgeführt, dass es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, dass Steuerpflichtige, die nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs beantragen müssen, während Steuerpflichtige, die von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, die Durchführung der Veranlagung noch bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden siebten Kalenderjahrs erreichen können.


1) Dr. Stephan Geserich ist Richter am Bundesfinanzhof, München.

Fundstelle(n):
NWB 2010 Seite 248 - 249
NWB DokID: LAAAD-35634

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11.02.2010, 21:18 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2010 21:23 von Hans-Christian.)
Beitrag: #8
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Kiharu schrieb:von Oktober 2006 kann nicht sein. Schau mal auf die Urteile, die dort zitiert werden und dann wirst du sehen, dass das taufrisch sein muss.
Stimmt, hatte gerade die Seite mit der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeschlagen gehabt.
Ich bin für die kürzeren Texte.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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11.02.2010, 21:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.02.2010 13:02 von meyer.)
Beitrag: #9
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Danke für das rege Interesse zu später Stunde. Als NWB-Abonnent hätte ich eigentlich an den Artikel denken und den rausfischen müssen, aber ist wohl schon wieder zwei bis drei Hefte her ...

Im Grunde deckt sich das mit meiner Einschätzung. Es gibt eine Tendenz zur Anlaufhemmung aber keine ganz sichere Aussage des BFH und es scheint derzeit kein einschlägiges Verfahren mehr beim BFH oder BVerfG zu hängen.

Bleibt also wohl nur, auf das neueste Urteil VI R 1/09 und FG zu pochen und abzuwarten was passiert. Vielleicht erledigt sich das ja auch mit Zeitablauf.

Problem ist: Es geht um einen 08/15-Fall, in den ich auf keinen Fall mehr Aufwand investieren, geschweige denn klagen will.
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11.02.2010, 22:04
Beitrag: #10
RE: Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
Einfach auf das Urteil hinweisen und dass nach DEINEM Kentnissstand im Februar eine Einigung der AO-Referate ansteht. Dann müssen die eben mal Rücksprache mit dem Fachreferat halten. Bei uns werden die Fälle im Übrigen liegen gelassen.

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