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� 164 AO o. Text
02.02.2010, 16:48
Beitrag: #1
� 164 AO o. Text
Ein steuerl. Sachverhalt wird jedes Jahr aus Neue abgelehnt. Im Einsprucheverf. bekam ich jedoch immer Recht (bis 2006). �ber 2007 ist noch nicht entschieden.
Jetzt kommt der Bescheid 2008 wieder mit Ablehnung. Er ist nur nach 165 vorl�ufig, aber im Text "Erl�uterungen zur Festsetzung" steht die Vorl�ufigkeit bis �ber 07 entschieden ist.

Ist dies so ausreichend, oder sollte der Bescheid nicht nach 164 vorl�ufig ergehen?
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02.02.2010, 18:39
Beitrag: #2
RE: � 164 AO o. Text
Opa schrieb:Ist dies so ausreichend, oder sollte der Bescheid nicht nach 164 vorl�ufig ergehen?

Das ist ausreichend.

Und sogar besser, da die Vorl�ufigkeit nicht abl�uft bis sie aufgehoben wird, der Vorbehalt der Nachpr�fung hingegen l�uft automatisch mit der Festsetzungsfrist ab.

Und 164 ist und bleibt Vorbehalt der Nachpr�fung, nicht Vorl�ufigkeit.
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02.02.2010, 18:59
Beitrag: #3
RE: � 164 AO o. Text
Au�erdem ist � 165 eine punktuelle Korrekturvorschrift. Damit sind unliebsame �berraschungen wesentlich weniger wahrscheinlich.

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02.02.2010, 19:00
Beitrag: #4
RE: � 164 AO o. Text
Eigentlich ist es klar, aber manchmal kommt man �ber sich selbst ins Zweifeln.
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02.02.2010, 19:42
Beitrag: #5
RE: � 164 AO o. Text
Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt, ich sehe das etwas anders.

Die Grenzen wann und f�r welchen Umfang man einen Bescheid vorl�ufig macht, sind sehr eng. Genauso, wie es entscheidend darauf ankommt, ob der Vorl�ufigkeitsvermerk hinreichend bestimmt ist. Insofern kommt es entscheidend auf das Problem an, was da noch strittig ist.

Zitat:Eine vorl�ufige Steuerfestsetzung nach � 165 Abs. 1 Satz 1 ist nur zul�ssig, soweit ungewiss ist, ob der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn�pft; Zweifel bei der Auslegung des Steuergesetzes reichen nicht aus. 2 Eine Steuerfestsetzung kann demgem�� nach � 165 Abs. 1 Satz 1 nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen, nicht im Hinblick auf die steuerrechtliche Beurteilung von Tatsachen f�r vorl�ufig erkl�rt werden ( BFH-Urteil vom 25.4.1985 - IV R 64/83 - BStBl II, S. 648 ).

Also �ber die Br�cke, dass eine Vorl�ufigkeit in diesem Fall der gro�e Treffer ist, w�rde ich ohne weitere Kenntnis des SV nicht gehen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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02.02.2010, 20:15
Beitrag: #6
RE: � 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt,

Tun wir aber Big Grin

Welcher Bearbeiter hat schon Lust, sich noch weitere Einspr�che "einzufangen" wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeiten, die immer wieder auftauchen...
Und genau das w�re m�glich, wenn man den Bescheid nach 164 AO erl�sst.

Da nimmt man doch lieber den 165 AO Cool
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02.02.2010, 20:24
Beitrag: #7
RE: � 164 AO o. Text
Man soll ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen haben sehen Big Grin (muss ich jetzt nen f�nfer f�rs Phrasenschwein berappen?)

Ne aber im Ernst. Im schlimmsten Fall wechselt der Bearbeiter und der Neue k�nnte sich auf die Hinterbeinchen stellen und sagen, der Vorl�ufigkeitsmerk ist nicht wirksam, da er 1. gar nicht h�tte aufgenommen werden d�rften und 2. inhaltlich nicht richtig bestimmt ist. Dann d�rfte unser Opa ziemlich bl�d aus der W�sche schauen.

Und unter uns zwei Klosterschwester, die Berater k�nnen andersrum genauso pingelig sein und sind die ersten, die sich Vorl�ufigkeiten sehr, sehr, sehr genau ansehen, wenn n�mlich das Finanzamt pl�tzlich die Verluste wegen Liebhaberei der letzten 14 Jahre streichen m�chte.

Wenns auf Messers Schneide steht, ist sich jeder selbst der N�chste...Wink

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02.02.2010, 21:27
Beitrag: #8
RE: � 164 AO o. Text
Kiharu schrieb:Bevor ihr euch gleich vor Freude in den Armen liegt, ich sehe das etwas anders.

Die Grenzen ... sind sehr eng. Genauso, wie es entscheidend darauf ankommt, ob der Vorl�ufigkeitsvermerk hinreichend bestimmt ist.

Sch�n, dass das jemand erw�hnt. Ich h�tte das jetzt nicht noch mal losgetreten. Aber auch seit dem BMF-Schreiben vom 1. April 2009 sind die Vorl�ufigkeitsvermerke nicht "sicherer" geworden. Deswegen schreiben wir ja auch immer noch Einspr�che wegen der Vorl�ufigkeitsvermerke und der TEE.

In diesem hier beschriebenen Fall w�rde ich m�glicherweise auch nicht auf den Einspruch verzichten.

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02.02.2010, 22:44
Beitrag: #9
RE: � 164 AO o. Text
Ja, leider wurde durch einfach gesetzliche und zwei- und mehrfach gesetzliche Zweifelkeiten und anderen juristischen Merkw�rdigkeiten erreicht, dass wir alle uns gegenseitig die Arbeit schwer machen.

Aber selbst die Finanzamtsseite f�ngt ja nun anscheinend an zu zweifeln, wenn der Vorl�ufigkeitsvermerk den Vermerk enth�lt, dass der Bescheid in diesem Punkt vorl�ufig ist, bis �ber den Rb entschieden wurde.
Und schl�gt dann vor, dass 164 doch viel besser w�re.
Dabei l�uft dieser automatisch ab, wer wei� schon, wie lange sich das Rb-Verfahren f�r das Vorjahr noch hinausschiebt.

So weit ist es schon......
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03.02.2010, 10:34
Beitrag: #10
RE: � 164 AO o. Text
Gut, also da mich die Verwaltung seit Jahren �rgert, werde ich jetzt sie �rgern und zus�tzlich Einspruch einlegen. Tongue
Aber eigentlich ist der Vermerk eindeutig: "Der Bescheid ist hinsichtl. der WK vorl�ufig, aufgrund des offenen Einspruchs zur StErkl. 07. F�r die Berechnung der VMA ist die Abwesenheit v. Campingplatz ma�gebend." Obwohl das Unsinn ist. Der Campingplatz kann nie regelm. Arbeitsst�tte sein, noch ist es eine Einrichtung des AG.

Wen der Sachverhalt interessiert: AN (Waldarbeiter) �bt unstreitig EWT aus. Er f�hrt v. Sachsen aus ins Ruhrgebiet zu seinem Wohnwagen auf dem Campingplatz. Von dort f�hrt die Einsatzstellen im Ruhrgebiet an und kommt abends zur�ck und �bernachtet dort.
Der Sitz des AG ist nun aber im selben Ort wie der Campingplatz.
Und nun sagt das FA es sind Fahrten zw. Wg. (Sachsen) und Arbeitsstelle, und ich sage der AN f�hrt nicht zum Sitz des AG, sondern zu seinem Wohnwagen (was er auch tats�chlich macht). Und der Wohnwagen ist keine betriebl. Einrichtung des AG und schon gar nicht regelm. Arbeitsstelle. Auftr�ge, Abrechnungen usw. wird von einem ortsans�ssigen Kollegen vorgenommen, so da� der AN fast nie den Sitz des AG aufsucht. Strittig sind nun die VMA von Sachsen, oder bom Wohnwagen aus.
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