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Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
25.01.2010, 20:32 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.01.2010 10:49 von ecro.)
Beitrag: #1
Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Sachverhalt:

1999: Ein Steuerbescheid f�r 1994 (Anm.: Schreibfehler korrigiert, vormals stand hier versehentlich 1999) ergeht, es wird zul�ssig Einspuch eingelegt.

2000: Eine Au�enpr�fung beginnt und wird ordnungsgem�� beendet. Keine Besonderheiten, aber ein Mehrergebnis. Bericht ist aus 2001. Folgerungen (ge�nderter Bescheid) wird nicht erlassen.

2010: Am Do, den 21. Januar steckt das FA den �nderungsbescheid sowie ein Schreiben in den Kasten, in dem nachgefragt wird, ob der Einspruch aufrechterhalten werden soll.

Am Mo, den 25. Januar ist beides in der Kanzlei. Ich mag den (materiell-rechtlich richtigen) �nderungsbescheid nicht.

Hier setzen meine �berlegungen ein: Wenn ich heute den Einspruch zur�cknehme, kann der �nderungsbescheid nicht mehr ergehen.

�berlegung hierzu:
Ablaufhemmung � 171 (4) letzter Satz: Mit Ablauf des 31. Dezember 2005, sp�testens. Aber: weitere Ablaufhemmung nach � 171 (3a) wegen des anh�ngigen Einspruchs.

Bekanntgabe = Festsetzung, � 155 (1) S. 1+2, aber Bekanntgabe = Di, 26. Januar, � 122 (2) Nr.2 AO.

Wenn ich mit der Einspruchsr�cknahme die zweite Ablaufhemmung rauskegele, kann das FA nicht mehr �ndern.

Oder?

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25.01.2010, 20:35
Beitrag: #2
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Sehe ich �hnlich, m�sste funtionieren m.E.

Gruß Lemgun
_______________________________________________________________________________
"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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25.01.2010, 20:41
Beitrag: #3
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Danke.

Ist aber leider rum. War nicht mein Mandat, und der zust�ndige Kollege wollte nicht ran, weil der Einspruch dann "weg" ist. Rechtsschutzbed�rfnis.

Leider ist es noch viel schlimmer. Gleichzeitig gab es n�mlich auch den 1995er BEscheid, alles mit gleichen Parametern - nur halt g�nstiger als der Erstbescheid (Ergebnisverschiebung). Da h�tte ich den Einspruch nat�rlich nicht zur�ckgenommen.

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25.01.2010, 20:55
Beitrag: #4
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Unabh�ngig davon, dass ich schon ein paar SV-Probleme haben. Z.B.

Zitat:1999: Ein Steuerbescheid f�r 1999 ergeht, es wird zul�ssig Einspuch eingelegt.

Welcher Bescheid f�r 1999 ergeht denn im gleichem Jahr?

Verstehe ich deinen letzten Beitrag �berhaupt nicht mehr.

Zitat:eider ist es noch viel schlimmer. Gleichzeitig gab es n�mlich auch den 1995er BEscheid, alles mit gleichen Parametern - nur halt g�nstiger als der Erstbescheid (Ergebnisverschiebung). Da h�tte ich den Einspruch nat�rlich nicht zur�ckgenommen.

Was hat das Ergehen des 95er Bescheides mit dem 99er zu tun. Warum hindert der 95er Bescheid an der R�cknahme des 99er Einspruches?

Wie konnte das FA den 99er Bescheid aufgrund BP nun im Jahr 2010 zu Ungunsten �ndern? Ich seh da schon ne Verb�serung und da w�re wohl zun�chst der verfahrensrechtlich richtige Weg einzuhalten. Andernfalls kann ich nur sagen, schiet was drauf ob die Frist f�r eine R�cknahme heute Nacht abl�uft. Der Bescheid ist ohnehin rechtswidrig wegen fehlenden Hinweis auf Verb�serung.

Was w�re denn dein Wunschziel? Den 95er Bescheid mitnehmen und den 99er nicht?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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25.01.2010, 20:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2010 21:20 von ecro.)
Beitrag: #5
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Sorry, ein Fingerfehler. Es war der Bescheid f�r 1994.

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25.01.2010, 21:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2010 21:09 von ecro.)
Beitrag: #6
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Kiharu schrieb:Der Bescheid ist ohnehin rechtswidrig wegen fehlenden Hinweis auf Verb�serung.

Nein. Der Bescheid 1994 konnte nach � 173 ge�ndert werden und der von 1995 nach 174 oder 177, je nach Belieben. Eines Hinweises auf Verb�serung (1994) bedarf es da nicht. Der Einspruch verhindert nur die Festsetzungsverj�hrung.


Kiharu schrieb:Was w�re denn dein Wunschziel? Den 95er Bescheid mitnehmen und den 99er nicht?

Den 1994er nicht. Genau.

Ich h�tte mich wohl l�ngere Zeit nicht in der N�he des Finanzamts blicken lassen d�rfen.

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25.01.2010, 21:09
Beitrag: #7
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Du bist wirklich der Meinung ein 94er Bescheid darf in 2010 zu Ungunsten ge�ndert werden? Das musst du mir erl�utern.

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25.01.2010, 21:16
Beitrag: #8
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Kiharu schrieb:Das musst du mir erl�utern.

Das FA hat irgendwelche WK den AK zugeordnet und damit wohl auch recht gehabt. Ist mir auch wurscht, kann heute sowieso keiner mehr nachvollziehen. Weder ich, noch mein Kollege oder der SB vom FA ist da involviert.

Dann haben die die fertige Bp 9...10 Jahre lang liegen lassen und nichts gemacht. Jetzt kommen die Bescheide.

Korrekturvorschrift ist vorhanden, Festsetzungsverj�hrung wegen 171 (3a) noch nicht eingetreten. Die tritt n�mlich neben die FV des 171 (4), die l�ngst eingetreten ist.

Fazit: Der Bescheid ist �nderbar. Durch rechtzeitige Einspruchsr�cknahme w�re die FV eingetreten, aber morgen wird der �nderungsbescheid Herrin des Verfahrens, � 365.

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25.01.2010, 21:24
Beitrag: #9
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Sorry, da muss ich widersprechen.

Die Festsetzungsverj�hrung war gehemmt durch den Einspruch. Das stimmt wohl. Theoretisch damit eine �nderung m�glich.

Aber: Wenn das Finanzamt in F�llen, wo die Verj�hrung nur wegen des Einspruches noch nicht eingetreten ist, pl�tzlich nach � 173 zu Ungunsten �ndert (was ja wohl passiert ist) dann stellt das eine Verb�serung dar. Begr�ndung: H�tte man dem Ef die beabsichtigte �nderung zu Ungunsten mitgeteilt, h�tte dieser mit der R�cknahme des Einspruches dies verhindern k�nnen, da die Verj�hrungsfrist einzig durch den Einspruch gehemmt war.

Der BFH hat dies schon entschieden in einem Fall, wo bedingt durch den Einspruch der VdN wieder zum Leben erweckt worden ist. Da hat sich das FA doch flugs gedacht, das nutzen wir aus und �ndern mal was zu Ungunsten. Fand der BFH gar nicht lustig und sah darin eine Verb�serung. Die sieht er n�mlich immer dann, wenn die M�glichkeit durch Einspruchsr�cknahme einer �nderung zu Ungunsten (wonach auch immer) zu entgehen.

Und genau das d�rfte doch in deinem Fall f�r 1994 gegeben sein.

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25.01.2010, 21:30
Beitrag: #10
RE: Festsetzungsverj�hrung vs. Ablaufhemmung
Eieieiei, da ist ja ein Strohhalm!

Hast du ein Aktenzeichen oder sowas?

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