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Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
14.08.2007, 15:12
Beitrag: #1
Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

kaum bin ich vom Sprung in die Heimat zur�ck, werde ich gleich wieder um Rat gefragt.

Zwei Br�der betreiben, getrennt voneinander, neben diversen Gesch�ften jeweils auch einen Kiosk/Imbissbetrieb in einem Schwimmbad. Die beiden k�nnen zwar ganz gut miteinander, aber gesch�ftlich gehen sie strikt getrennte Wege. So hat auch jeder einen eigenen Steuerberater.

Und nun kommt der Clou.

Der Steuerberater des einen Bruder versteuert die Ums�tze mit dem Regelsteuersatz von 19%, der Steuerberater des anderen Bruders versteuert die Ums�tze mit dem erm��igten Steuersatz von 7%.
Und genau dar�ber sind die beiden Br�der in Streit geraten und fragen nun mich, was richtig ist.

Die Argumentation des Verkaufs au�er Haus hat schon etwas f�r sich. Schlie�lich h�lt der Betreiber des Kiosk/Imbiss keine Sitzgelegenheiten vor und seine Waren dienen dem sofortigen Verzehr, meist in Transportverpackungen. Das Gel�nde des Schwimmbades hat er nicht mitgepachtet und sieht sich somit auch nicht in der Verantwortung �ber die Nutzung des Schwimmbadbetreibers.

Allerdings steht dem ein Urteil des BFH und mein steuerlicher Sachverstand entgegen.

Ableitend von R 29 UStR bez�glich der Bewirtschaftung von Kantinenbetrieben, sehe ich die komplette Betriebsst�tte des Schwimmbades, auf der sich auch der Kiosk/Imbiss befindet, als Einrichtung des verpachtenden Unternehmens mit der M�glichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle, gleichg�ltig wo die K�ufer die Essenswaren und Getr�nke verzehren. Ma�geblich ist der r�umliche Zusammenhang und die Tatsache, das es entsprechende Vorrichtungen gibt, die einen Verzehr an Ort und Stelle zulassen.

In die gleiche Kerbe schl�gt ein Urteil des BFH (Urteil vom 26.10.2006, V R 58, 59/04; V R 58/04; V R 59/04)
.
Hier war ein Imbisswagen ohne eigene Verzehreinrichtungen (nicht einmal ein Handtresen) auf Jahrm�rkten und Festveranstaltungen unterwegs. In unmittelbarer Nachbarschaft war ein Getr�nkegastronom, der auch Au�ensitzpl�tze (Biertischgarnituren) aufstellte. Die Imbissbesucher kauften nun Ihr Essen und setzten sich nach nebenan, teilweise mit oder ohne etwas bei diesem Unternehmer zu bestellen.

Im Ergebnis kam der BFH zu Regelums�tzen mit 19%.

Ist hier irgendjemand anderer Meinung und kann dies gegebenenfalls entsprechend belegen, oder erhalte ich allgemein Zustimmung?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.08.2007, 17:11
Beitrag: #2
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Ich hab auch nen Schwimmbadkiosk, und hab da sicher Unterlagen zu dem Problem, bin nur leider etwas in Eile und komme erst morgen/Donnerstag (wir haben morgen Feiertag, werd aber wenns meine Baustelle zu l�sst trotzdem ins B�ro flitzen...) dazu Dir das rauszusuchen!

-----------------
LG
Clematis
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14.08.2007, 20:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.08.2007 21:28 von Lemgun.)
Beitrag: #3
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Aus dem von Ihnen erw�hnten Urteil:

Zitat:26
Nach � 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG a.F., der auf die Ums�tze des Kl�gers im Jahr 1997 und bis zum 26. Juni 1998 anzuwenden ist, galt die Steuererm��igung des � 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 nicht f�r die Lieferung von Speisen und Getr�nken zum Verzehr an Ort und Stelle. Mit gleicher Zielsetzung regelt � 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993, der auf die seit dem 27. Juni 1998 ausgef�hrten Ums�tze des Kl�gers anzuwenden ist, dass die Abgabe von Speisen und Getr�nken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung ist. Speisen und Getr�nke werden zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne dieser Vorschriften abgegeben/geliefert, wenn sie nach den Umst�nden der Abgabe/Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe/Lieferung in einem r�umlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen f�r den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (� 3 Abs. 9 Satz 5 UStG 1993, � 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG a.F.).

49
d) Soweit der Kl�ger lediglich Speisen "zum Mitnehmen" abgegeben hat, unterliegen diese Ums�tze als Lieferungen (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 14) der Besteuerung mit dem erm��igten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. M�rz 2000 V R 27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482, unter II.2.b aa), weil der Kl�ger insoweit keine Dienstleistungen erbrachte, die den Verzehr in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalteten.

50
aa) Entgegen der Auffassung der Revision f�hrt die Zubereitung der Speisen durch den Kl�ger als Dienstleistungselement (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 13) nicht generell zur Annahme einer Dienstleistung. Die Zubereitung der Speisen ist n�mlich im Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu ber�cksichtigen; denn bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen Gesch�ftes, zu dem auch die Abgabe einer fertig zubereiteten Speise geh�rt, d�rfen nur solche Dienstleistungen ber�cksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210, RandNr. 22, 26 ff.). Die notwendige Vorstufe der Vermarktung einer zubereiteten Speise ist jedoch ihre Zubereitung.


51
Diese Beurteilung wird durch � 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 31, 32 und 33 der Anlage zu � 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 best�tigt: Danach ist n�mlich die Lieferung der dort genannten Lebensmittelzubereitungen erm��igt zu besteuern, was voraussetzt, dass Lebensmittelzubereitungen "geliefert" werden k�nnen; die Vorschrift w�re sonst gegenstandslos. Der vom FA angef�hrten Auffassung des FG des Saarlands (Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742), verzehrfertige Speisen seien generell nicht beg�nstigt, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.


52
bb) Auch dass der Kl�ger die Speisen "zum Mitnehmen" in Papierservietten oder Einwegsch�lchen und mit Einweggabeln abgegeben sowie auf Wunsch Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus beigef�gt hat, ist insoweit unsch�dlich. Dies gilt auch f�r die Bereitstellung von Abfalleimern, da die R�cknahme von Verkaufsverpackungen notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist. Dies ergibt sich aus � 6 Abs. 1 und 5 i.V.m. � 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 9 der Verpackungsverordnung 1998 (BGBl I 1998, 2379) i.V.m. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 11, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 �ber Verpackungen und Verpackungsabf�lle --Richtlinie 94/62/EG-- (Amtsblatt der Europ�ischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10), wonach Verkaufsverpackungen vom Vertreiber (hier: dem Kl�ger) zur�ckzunehmen und beigef�gte Einwegartikel (z.B. Einwegbesteck) als Verpackungen zu betrachten sind.

Das lese ich nach wie vor so, dass wenn Speisen ausschlie�lich zum Mitnehmen "geliefert" werden, dass dann trotz Verzehreinrichtungen erm��igt besteuert werden kann. Siehe Fast-Food-Restaurants mit sogar eigenen Verzehrvorrichtungen, die machen es auch (noch? Wink ) so. Voraussetzung ist nach wie vor nat�rlich getrennte Aufzeichnung. Und Verjagen der G�ste von den Verzehreinrichtungen in der N�he, wenn die eigentlich was mitnehmen wollten. Big Grin

Werden Speisen in nur in Einweg-Verpackungen abgegeben und die dann von den Kunden mitgenommen, oder Teller mit Besteck zur Verf�gung gestellt, die anschlie�end gereinigt werden? Bei letzterem w�rde das Dienstleistungsmoment dazu f�hren, dass keine Lieferung, sondern sonstige Leistung vorliegt, die nicht erm��igt besteuert wird. Ich meine, das wurde in Urteilen des BFH (zu Catering oder Pizzalieferanten) als Beurteilungsma�stab herangezogen.

Vielleicht hilft das auch noch weiter:

Zitat:Gastro-Ums�tze in Kinos und Fu�ballstadien

Wann kommt der erm��igte, wann der volle Umsatzsteuersatz zur Anwendung?


Kinosessel sind keine Trib�nenpl�tze. So die Auffassung der Finanzverwaltung, wenn es um die umsatzsteuerliche Behandlung des Verzehrs von Speisen in Kinos und Fu�ballstadien geht. Es geht wieder einmal um die alte Frage, unter welchen Voraussetzungen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden und wann genau steuerbeg�nstigte Au�er-Haus-Verk�ufe vorliegen. Die Oberfinanzdirektionen Frankfurt/Main und Koblenz sind dieser Frage im Detail nachgegangen.

Die OFD-Verf�gungen habe ich bisher nicht finden k�nnen...

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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14.08.2007, 23:05
Beitrag: #4
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

Zitat:45

b) Aufgrund dieser Feststellungen des FG erbrachte der Kl�ger insoweit Dienstleistungen i.S. des � 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, als er seinen Kunden mit Hilfe seiner Standnachbarn eine "Infrastruktur" i.S. der RandNr. 26 ff. des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereitstellte, die nicht notwendig mit der Vermarktung zubereiteter Speisen zusammenhing. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gab der Kl�ger nicht nur zubereitete Speisen ab, sondern er stellte auch unmittelbar neben seinem Imbisswagen Tische, B�nke oder St�hle bereit, an denen die gekauften Speisen sitzend verzehrt werden konnten. Auf welcher Rechtsgrundlage (hier: Duldung) und von wem (hier: von Standnachbarn) die Sitzpl�tze dem Kl�ger zur Bereitstellung an seine Kunden �berlassen wurden, in wessen Eigentum sie standen und wer sie anschlie�end reinigte, ist unter Umst�nden wie denen des Streitfalls aus der Sicht eines Kunden unerheblich.


Dies ist die, nach meiner Meinung, entscheidende Passage hinsichtlich des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Abschlie�end erl�utert der BFH lediglich unter welchen Umst�nden eine Lieferung oder eine Dienstleistung und somit der erm��igte bzw. normale Steuersatz anzuwenden ist. Sinngem�� eine Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen.

Denn w�rde ich die Erl�uterungen losgel�st sehen, dann k�me ich zwangsl�ufig zu dem Ergebnis, das auch ein Kantinenbetrieb lediglich Lieferungen erbringt und somit erm��igt zu besteuern sind. Die organisatorische Infrastruktur der Kantineneinrichtung ist ihm, trotz r�umlicher N�he nicht zuzurechnen, und die Teller und Bestecke sind notwendige Verkaufsverpackung und von untergeordneter Bedeutung.

Das hat mich noch nicht �berzeugt.

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15.08.2007, 22:44
Beitrag: #5
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Die Teller und Bestecke sind nicht notwendige Verkaufsverpackung, sondern machen m.E. genau die Dienstleistung aus. (Zur Verf�gung Stellen + Reinigen der Teller und Bestecke)

Wenn ich das dem Kunden aber in ner Pappe o.�. Einwegverpackung �bereiche, und der nimmt das dann mit, dann ist es f�r mich nach wie vor eine Lieferung, die erm��igt besteuert werden kann.

Gruß Lemgun
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16.08.2007, 07:49
Beitrag: #6
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Wir versteuern unseren Schwimmbadkiosk mit 16%/19%!

Der hat aber Tische und St�hle vor dem Kiosk stehen.

Ohne diese w�rde ich auch zu 7% tendieren!

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LG
Clematis
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16.08.2007, 08:04
Beitrag: #7
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

danke Clematis.

Ich kenne keinen Kiosk/Imbiss in irgend einem Schwimmbad, der nicht auch Tische und St�hle neben der Verkaufseinrichtung stehen hat.

Die gro�e Frage w�re eben, sind diese Vorrichtungen zum Verzehr Gegenstand des Pachtvertrages oder nicht. W�ren sie Gegenstand des Vertrages, so geh�ren sie zweifelsfrei dem Betreiber des Kiosk/Imbiss mit der Folge, dass die Ums�tze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Geh�ren sie nicht zum Pachtvertrag, so sind sie dem Schwimmbadbetreiber zuzurechnen. Allerdings in logischer Folge zum genannten BFH-Urteil und der r�umlichen N�he der Vorrichtungen zum Kiosk/Imbiss, m�sste auch hier der Regelsteuersatz angewendet werden.

Eine Regelung, wie sie f�r Fast-Food-Ketten gilt ("Essen sie hier oder zum mitnehmen"), ist im Schwimmbad nicht m�glich, da die Badeg�ste keine M�glichkeit haben das Betriebsgel�nde zu verlassen, somit die r�umliche N�he immer gegeben ist. Es w�re also nicht einmal m�glich nach erm��igten und regelbesteuerten Ums�tzen aufzuteilen.

Ich sehe in diesem konkreten Fall keine M�glichkeit zur Anwendung des erm��igten Steuersatzes.
Ehrlich gesagt ist das steuerliche Risiko f�r so ein kleines Unternehmen auch recht hoch.
Bei ca. 200.000 Besucher im Jahr und einem Pro-Kopf-Umsatz von 2,50 Euro ergibt dies einen Umsatz von 500.000 Euro. Hierin enthalten sind entweder 7% Steuer = 32.710 Euro oder 19% Steuer = 79.830 Euro.

Das Risiko einer j�hrlichen Nachzahlung von rund 47.000 Euro, und dies gegebenenfalls f�r 3 bis 5 Jahre (Steuerverk�rzungsgef�hr!) bei einer Au�enpr�fung, ist mir pers�nlich auch viel zu hoch, als dass ich hier zur Risikoberatung "erm��igte Steuer" gehen w�rde.

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16.08.2007, 22:49
Beitrag: #8
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hm, danke f�r die Ausf�hrungen, ist was dran...

Gruß Lemgun
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