Versch�rfung � 42 AO
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04.08.2007, 13:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.08.2007 13:29 von zaunkönig.)
Beitrag: #1
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Versch�rfung � 42 AO
Hallo,
war vom Gesetzgeber geplant. Danach sollte, sinngem��, der Steuerpflichtige den individuellen Nachweis erbringen, dass seine steuerliche Gestaltungsm�glichkeit der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Es w�re also nicht mehr m�glich gewesen, Gestaltungsfreir�ume und Gesetzesl�cken individuell auszulegen und anzuwenden. Die Folge w�re gewesen, dass sich der Steuerpflichtige sp�ter h�tte den Nachteil in jedem Fall anrechnen lassen m�ssen, soweit er eben nicht allgemeine Verkehrsauffassung darstelle. (*Edit*) Nun wurde der Gesetzentwurf zur�ckgezogen. Es bleibt beim bisherigen � 42 AO und es wird auch mindestens bis zu den Wahlen 2009 dabei bleiben. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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04.08.2007, 13:21
Beitrag: #2
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RE: Versch�rfung � 42 AO
zaunk�nig schrieb:Rechtlich zweifelhaft, da die allgemeine Verkehrsauffassung der Verwaltung ja doch etwas spezifisch besonderes darstellt. Verstehe ich nicht, ehrlich. Kannst du mal ein Beispiel bringen ? |
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04.08.2007, 13:28
Beitrag: #3
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Hallo,
ich habe es editiert. Gr�nde lasse ich offen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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15.08.2007, 15:12
Beitrag: #4
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RE: Versch�rfung � 42 AO
zaunk�nig schrieb:... Presseinformation Berlin, 10.8.2007 Jahressteuergesetz 2008: Neue Missbrauchsregelung ist �berfl�ssig! Verb�nde fordern Beibehaltung der alten Regelung Nach der geplanten Neufassung des � 42 der Abgabenordnung (AO) sollten alle Steuerzahler unter Generalverdacht gestellt werden, sobald sie Steuergestaltungen verwenden. Nach heftiger Kritik wurde der Gesetzentwurf zwar entsch�rft. Aber �Her- umflicken an Murks bleibt trotzdem Murks�, kritisieren der Bund der Steuerzahler, der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, der Deutsche Steuerberaterverband und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Die Verb�nde fordern Bundestag und Bundesrat auf, von einer Neuregelung Abstand zu nehmen und stattdessen die bishe- rige Regelung beizubehalten. Sie hat sich in jahrelanger Praxis bew�hrt. Die �nderung des Missbrauchsparagraphen 42 AO ist unangemessen, tr�gt zur weiteren Verunsi- cherung der Steuerzahler und Berater bei und wird zu einer enormen Prozessflut f�h- ren. Ein Missbrauch soll nach der Neufassung jetzt vorliegen, wenn der Steuerzahler eine ungew�hnliche Gestaltung gew�hlt hat, f�r die er - der Steuerzahler - keine beachtli- chen au�ersteuerlichen Gr�nde nachweisen kann. Offen ist, was unter �ungew�hnlich� zu verstehen ist. Ungew�hnlich f�r die Finanzbeam- ten d�rfte sein, wenn Steuern gespart werden. F�r den Steuerzahler d�rfte es sich hin- gegen eher um eine gew�hnliche Gestaltung handeln, da Steuern sparen grunds�tzlich legal und legitim ist. Ungew�hnlich soll eine Gestaltung sein, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in �bereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Die unbestimmten Rechtsbegriffe �Wille des Gesetzgebers� und �Verkehrsanschauung� werden in der Pra- xis zu massiven Problemen f�hren. Zahlreiche zus�tzliche Rechtsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Sicherheit kann der Steuerzahler nur �ber eine verbindliche Auskunft erhalten, f�r die er dann allerdings bezahlen muss. (Seite 1 von 2) Damit wird, entgegen der bisherigen Rechtslage, die Beweislast umgekehrt. Dem Steu- erzahler werden zus�tzliche Darlegungs- und Beweislastpflichten auferlegt. Die geplan- te Neuregelung ist ein weiterer Beweis f�r die zunehmende G�ngelung der Steuerzah- ler durch den Fiskus. Erlaubt ist nicht mehr, was das Gesetz zul�sst, sondern was der Fiskus als Wille des Gesetzgebers interpretiert. Die jetzige Missbrauchsregelung wurde durch Rechtsprechung untermauert und be- schr�nkt sich auf die F�lle des tats�chlichen Missbrauchs. Anscheinend gen�gt das der Bundesregierung nicht. W�rden die Pl�ne Wirklichkeit, droht den Steuerzahlern weitere Rechtsunsicherheit und das deutsche Steuerrecht w�rde auf noch weniger Akzeptanz sto�en. Steuersatzsenkungen, wie in der j�ngsten Unternehmensteuerre- form, reichen nicht aus, um B�rger und Unternehmen in Deutschland zu halten, be- tonen die Verb�nde. Ein gesundes Steuerklima mit Rechtssicherheit und gleichm�- �iger Kr�fteverteilung zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung geh�rt ebenso dazu! Kontakt: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. Reiner Holznagel, Tel.: 030 / 25 93 96 0 Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Erich N�ll, Tel.: 030 / 30 10 86 10 Deutscher Steuerberaterverband e.V. Markus Deutsch, Tel.: 030 / 278 76 2 Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. Uwe Rauh�ft, Tel.: 030 / 4 01 29 25 mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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16.08.2007, 07:52
Beitrag: #5
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Hallo,
tja, so ist dass, wenn man aus erster Hand fehlinformiert wird. Die Damen und Herren im Bundesfinanzministerium, und an oberster Stelle Peer Steinbr�ck, scheinen hier v�llig unterschiedlicher Auffassung zu sein. Dummerweise wurden entsprechende Informationen auch an die Presse lanciert, wohl aber nur auf inoffiziellem Weg. Und hier liegt meine Gegenpr�fung. Fakt ist, dass es von Seiten der Union einige Stimmen gibt, die den alten � 42 AO beibehalten wollen, weil sie keine Notwendigkeit einer �nderung sehen, sich also der 99%igen Meinung aller Berufs- und Wirtschaftsverb�nde anschlie�en. Wortw�rtlich (aber sinngem��) wurde von Herrn Steinbr�ck auf einem Empfang gesagt: "Die Regelung des � 42 AO, wie sie im Jahressteuergesetz 2008 vorgesehen ist, ist rechtlich nicht notwendig und dient letztlich nicht der geplanten steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklung, die von der Regierung und insbesondere von seinem Ministerium bis zum Jahr 2012 vorgesehen ist. Die alte gesetzliche Regelung wird fortbestehen". Und da mir eine Pressemitteilung einer ansonsten zuverl�ssigen Quelle, auf ganz offiziellem Informationsweg zugekommen ist, habe ich meinen Beitrag verfasst. Sonst h�tte ich es gelassen. Fakt ist also, dass der Entwurf zur �nderung des � 42 AO in leicht modifizierter Form verabschiedet wurde und dann wohl demn�chst gelten d�rfte. Folge werden wohl erhebliche steuerrechtliche Streitigkeiten sein. Man lernt halt nie aus. F�r die Zukunft werde ich mit Informationen noch vorsichtiger sein. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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10.11.2007, 14:56
Beitrag: #6
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Hallo,
so ganz fehlinformiert war ich wohl doch nicht. Die inoffizielle ge�nderte Norm des � 42 AO r�ckt nun doch von der Umkehr der Beweislast ab. Der Begriff "ungew�hnliche Steuergestaltung" wird durch den rechtlich gesicherten Begriff der "unangemessenen Steuergestaltung" ersetzt. Die Beweispflicht der Unangemessenheit obliegt weiterhin der Finanzverwaltung. Selbst wenn diese zu einer Unangemessenheit kommen sollte, so kann der Steuerpflichtige sein "Steuersparmodell" anerkannt bekommen, soweit er au�ersteuerliche Gr�nde f�r die Gestaltung vorlegen kann. Trotzdem ist die nunmehr dritte Fassung des � 42 AO immer noch problembehaftet. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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10.11.2007, 18:32
Beitrag: #7
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Ich hab zum neuen � 42 AO ne nette Darstellung geh�rt!
Dort bezieht man sich ja auf die "ungew�hnliche" rechtliche Gestaltung. Und "ungew�hnlich" wird dann noch definiert mit: Gestaltung, die nicht der vom Gesetzgeber gewollten Gestaltung enspricht (sinngem�ss). Das hiesse ja: Der kleine Steuerb�rger muss davon ausgehen, dass sein Gesetzgeber ALLE m�glichen Gestaltungen durchdenkt/durchrechnet bevor ein Gesetz/Paragraph so geschrieben wird, wie er ja nun geschrieben wird. Wenn der Gesetzgeber also eine Gestaltung nicht ausschliesst, heisst das, dass er sie gewollt hat, und dass die damit NICHT ungew�hnlich im Sinne von � 42 AO ist. ----------------- LG Clematis |
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10.11.2007, 19:16
Beitrag: #8
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Hallo,
zaunk�nig meint, des es zum Geetzentwurf vom 8.8.2007, der noch die Grundlage der von mir dargelegten Pressemitteilung bildete, nunmehr eine neue Version gibt. Allerdings noch inoffiziel. Was der zaunk�nig alles f�r Verbindungen hat ![]() ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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10.11.2007, 19:46
Beitrag: #9
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Na dann....
Und wer ist jetzt so lieb und stellt und die neue Version hier mal zur Lekt�re und Diskussion ein? Catja, die der Ansicht ist, dass Neugier eine Tugend ist. ![]() ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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10.11.2007, 21:24
Beitrag: #10
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RE: Versch�rfung � 42 AO
Zitat:Durch Missbrauch von Gestaltungsm�glichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine zu einem Steuervorteil f�hrende ungew�hnliche rechtliche Gestaltung gew�hlt wird, f�r die keine beachtlichen au�ersteuerlichen Gr�nde durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Ungew�hnlich ist eine Gestaltung, die nicht der Gestaltung entspricht, die vom Gesetzgeber in �bereinstimmung mit der Verkehrsanschauung zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch wie bei Das hab ich als aktuellste Form, aus der derzeitigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2008, Stand 4.9.07! ----------------- LG Clematis |
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