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Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
14.08.2007, 15:12
Beitrag: #1
Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

kaum bin ich vom Sprung in die Heimat zurück, werde ich gleich wieder um Rat gefragt.

Zwei Brüder betreiben, getrennt voneinander, neben diversen Geschäften jeweils auch einen Kiosk/Imbissbetrieb in einem Schwimmbad. Die beiden können zwar ganz gut miteinander, aber geschäftlich gehen sie strikt getrennte Wege. So hat auch jeder einen eigenen Steuerberater.

Und nun kommt der Clou.

Der Steuerberater des einen Bruder versteuert die Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19%, der Steuerberater des anderen Bruders versteuert die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Und genau darüber sind die beiden Brüder in Streit geraten und fragen nun mich, was richtig ist.

Die Argumentation des Verkaufs außer Haus hat schon etwas für sich. Schließlich hält der Betreiber des Kiosk/Imbiss keine Sitzgelegenheiten vor und seine Waren dienen dem sofortigen Verzehr, meist in Transportverpackungen. Das Gelände des Schwimmbades hat er nicht mitgepachtet und sieht sich somit auch nicht in der Verantwortung über die Nutzung des Schwimmbadbetreibers.

Allerdings steht dem ein Urteil des BFH und mein steuerlicher Sachverstand entgegen.

Ableitend von R 29 UStR bezüglich der Bewirtschaftung von Kantinenbetrieben, sehe ich die komplette Betriebsstätte des Schwimmbades, auf der sich auch der Kiosk/Imbiss befindet, als Einrichtung des verpachtenden Unternehmens mit der Möglichkeit des Verzehrs an Ort und Stelle, gleichgültig wo die Käufer die Essenswaren und Getränke verzehren. Maßgeblich ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, das es entsprechende Vorrichtungen gibt, die einen Verzehr an Ort und Stelle zulassen.

In die gleiche Kerbe schlägt ein Urteil des BFH (Urteil vom 26.10.2006, V R 58, 59/04; V R 58/04; V R 59/04)
.
Hier war ein Imbisswagen ohne eigene Verzehreinrichtungen (nicht einmal ein Handtresen) auf Jahrmärkten und Festveranstaltungen unterwegs. In unmittelbarer Nachbarschaft war ein Getränkegastronom, der auch Außensitzplätze (Biertischgarnituren) aufstellte. Die Imbissbesucher kauften nun Ihr Essen und setzten sich nach nebenan, teilweise mit oder ohne etwas bei diesem Unternehmer zu bestellen.

Im Ergebnis kam der BFH zu Regelumsätzen mit 19%.

Ist hier irgendjemand anderer Meinung und kann dies gegebenenfalls entsprechend belegen, oder erhalte ich allgemein Zustimmung?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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14.08.2007, 17:11
Beitrag: #2
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Ich hab auch nen Schwimmbadkiosk, und hab da sicher Unterlagen zu dem Problem, bin nur leider etwas in Eile und komme erst morgen/Donnerstag (wir haben morgen Feiertag, werd aber wenns meine Baustelle zu lässt trotzdem ins Büro flitzen...) dazu Dir das rauszusuchen!

-----------------
LG
Clematis
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14.08.2007, 20:56 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.08.2007 21:28 von Lemgun.)
Beitrag: #3
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Aus dem von Ihnen erwähnten Urteil:

Zitat:26
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG a.F., der auf die Umsätze des Klägers im Jahr 1997 und bis zum 26. Juni 1998 anzuwenden ist, galt die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 nicht für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Mit gleicher Zielsetzung regelt § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993, der auf die seit dem 27. Juni 1998 ausgeführten Umsätze des Klägers anzuwenden ist, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung ist. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne dieser Vorschriften abgegeben/geliefert, wenn sie nach den Umständen der Abgabe/Lieferung dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe/Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG 1993, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG a.F.).

49
d) Soweit der Kläger lediglich Speisen "zum Mitnehmen" abgegeben hat, unterliegen diese Umsätze als Lieferungen (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 14) der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2000 V R 27/99, BFHE 191, 429, BStBl II 2000, 482, unter II.2.b aa), weil der Kläger insoweit keine Dienstleistungen erbrachte, die den Verzehr in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalteten.

50
aa) Entgegen der Auffassung der Revision führt die Zubereitung der Speisen durch den Kläger als Dienstleistungselement (vgl. EuGH-Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg. 1996, I-2395 RandNr. 13) nicht generell zur Annahme einer Dienstleistung. Die Zubereitung der Speisen ist nämlich im Streitfall im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen; denn bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die Abgabe einer fertig zubereiteten Speise gehört, dürfen nur solche Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (vgl. EuGH-Urteil Hermann in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210, RandNr. 22, 26 ff.). Die notwendige Vorstufe der Vermarktung einer zubereiteten Speise ist jedoch ihre Zubereitung.


51
Diese Beurteilung wird durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 31, 32 und 33 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG 1993 bestätigt: Danach ist nämlich die Lieferung der dort genannten Lebensmittelzubereitungen ermäßigt zu besteuern, was voraussetzt, dass Lebensmittelzubereitungen "geliefert" werden können; die Vorschrift wäre sonst gegenstandslos. Der vom FA angeführten Auffassung des FG des Saarlands (Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742), verzehrfertige Speisen seien generell nicht begünstigt, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.


52
bb) Auch dass der Kläger die Speisen "zum Mitnehmen" in Papierservietten oder Einwegschälchen und mit Einweggabeln abgegeben sowie auf Wunsch Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus beigefügt hat, ist insoweit unschädlich. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Abfalleimern, da die Rücknahme von Verkaufsverpackungen notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 9 der Verpackungsverordnung 1998 (BGBl I 1998, 2379) i.V.m. Art. 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 11, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle --Richtlinie 94/62/EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 365 vom 31. Dezember 1994, S. 10), wonach Verkaufsverpackungen vom Vertreiber (hier: dem Kläger) zurückzunehmen und beigefügte Einwegartikel (z.B. Einwegbesteck) als Verpackungen zu betrachten sind.

Das lese ich nach wie vor so, dass wenn Speisen ausschließlich zum Mitnehmen "geliefert" werden, dass dann trotz Verzehreinrichtungen ermäßigt besteuert werden kann. Siehe Fast-Food-Restaurants mit sogar eigenen Verzehrvorrichtungen, die machen es auch (noch? Wink ) so. Voraussetzung ist nach wie vor natürlich getrennte Aufzeichnung. Und Verjagen der Gäste von den Verzehreinrichtungen in der Nähe, wenn die eigentlich was mitnehmen wollten. Big Grin

Werden Speisen in nur in Einweg-Verpackungen abgegeben und die dann von den Kunden mitgenommen, oder Teller mit Besteck zur Verfügung gestellt, die anschließend gereinigt werden? Bei letzterem würde das Dienstleistungsmoment dazu führen, dass keine Lieferung, sondern sonstige Leistung vorliegt, die nicht ermäßigt besteuert wird. Ich meine, das wurde in Urteilen des BFH (zu Catering oder Pizzalieferanten) als Beurteilungsmaßstab herangezogen.

Vielleicht hilft das auch noch weiter:

Zitat:Gastro-Umsätze in Kinos und Fußballstadien

Wann kommt der ermäßigte, wann der volle Umsatzsteuersatz zur Anwendung?


Kinosessel sind keine Tribünenplätze. So die Auffassung der Finanzverwaltung, wenn es um die umsatzsteuerliche Behandlung des Verzehrs von Speisen in Kinos und Fußballstadien geht. Es geht wieder einmal um die alte Frage, unter welchen Voraussetzungen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle geliefert werden und wann genau steuerbegünstigte Außer-Haus-Verkäufe vorliegen. Die Oberfinanzdirektionen Frankfurt/Main und Koblenz sind dieser Frage im Detail nachgegangen.

Die OFD-Verfügungen habe ich bisher nicht finden können...

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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14.08.2007, 23:05
Beitrag: #4
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

Zitat:45

b) Aufgrund dieser Feststellungen des FG erbrachte der Kläger insoweit Dienstleistungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG 1993, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, als er seinen Kunden mit Hilfe seiner Standnachbarn eine "Infrastruktur" i.S. der RandNr. 26 ff. des EuGH-Urteils Hermann (in Slg. 2005, I-2025, BFH/NV Beilage 2005, 210) bereitstellte, die nicht notwendig mit der Vermarktung zubereiteter Speisen zusammenhing. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gab der Kläger nicht nur zubereitete Speisen ab, sondern er stellte auch unmittelbar neben seinem Imbisswagen Tische, Bänke oder Stühle bereit, an denen die gekauften Speisen sitzend verzehrt werden konnten. Auf welcher Rechtsgrundlage (hier: Duldung) und von wem (hier: von Standnachbarn) die Sitzplätze dem Kläger zur Bereitstellung an seine Kunden überlassen wurden, in wessen Eigentum sie standen und wer sie anschließend reinigte, ist unter Umständen wie denen des Streitfalls aus der Sicht eines Kunden unerheblich.


Dies ist die, nach meiner Meinung, entscheidende Passage hinsichtlich des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Abschließend erläutert der BFH lediglich unter welchen Umständen eine Lieferung oder eine Dienstleistung und somit der ermäßigte bzw. normale Steuersatz anzuwenden ist. Sinngemäß eine Klarstellung der gesetzlichen Bestimmungen.

Denn würde ich die Erläuterungen losgelöst sehen, dann käme ich zwangsläufig zu dem Ergebnis, das auch ein Kantinenbetrieb lediglich Lieferungen erbringt und somit ermäßigt zu besteuern sind. Die organisatorische Infrastruktur der Kantineneinrichtung ist ihm, trotz räumlicher Nähe nicht zuzurechnen, und die Teller und Bestecke sind notwendige Verkaufsverpackung und von untergeordneter Bedeutung.

Das hat mich noch nicht überzeugt.

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15.08.2007, 22:44
Beitrag: #5
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Die Teller und Bestecke sind nicht notwendige Verkaufsverpackung, sondern machen m.E. genau die Dienstleistung aus. (Zur Verfügung Stellen + Reinigen der Teller und Bestecke)

Wenn ich das dem Kunden aber in ner Pappe o.ä. Einwegverpackung übereiche, und der nimmt das dann mit, dann ist es für mich nach wie vor eine Lieferung, die ermäßigt besteuert werden kann.

Gruß Lemgun
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16.08.2007, 07:49
Beitrag: #6
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Wir versteuern unseren Schwimmbadkiosk mit 16%/19%!

Der hat aber Tische und Stühle vor dem Kiosk stehen.

Ohne diese würde ich auch zu 7% tendieren!

-----------------
LG
Clematis
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16.08.2007, 08:04
Beitrag: #7
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hallo,

danke Clematis.

Ich kenne keinen Kiosk/Imbiss in irgend einem Schwimmbad, der nicht auch Tische und Stühle neben der Verkaufseinrichtung stehen hat.

Die große Frage wäre eben, sind diese Vorrichtungen zum Verzehr Gegenstand des Pachtvertrages oder nicht. Wären sie Gegenstand des Vertrages, so gehören sie zweifelsfrei dem Betreiber des Kiosk/Imbiss mit der Folge, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Gehören sie nicht zum Pachtvertrag, so sind sie dem Schwimmbadbetreiber zuzurechnen. Allerdings in logischer Folge zum genannten BFH-Urteil und der räumlichen Nähe der Vorrichtungen zum Kiosk/Imbiss, müsste auch hier der Regelsteuersatz angewendet werden.

Eine Regelung, wie sie für Fast-Food-Ketten gilt ("Essen sie hier oder zum mitnehmen"), ist im Schwimmbad nicht möglich, da die Badegäste keine Möglichkeit haben das Betriebsgelände zu verlassen, somit die räumliche Nähe immer gegeben ist. Es wäre also nicht einmal möglich nach ermäßigten und regelbesteuerten Umsätzen aufzuteilen.

Ich sehe in diesem konkreten Fall keine Möglichkeit zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
Ehrlich gesagt ist das steuerliche Risiko für so ein kleines Unternehmen auch recht hoch.
Bei ca. 200.000 Besucher im Jahr und einem Pro-Kopf-Umsatz von 2,50 Euro ergibt dies einen Umsatz von 500.000 Euro. Hierin enthalten sind entweder 7% Steuer = 32.710 Euro oder 19% Steuer = 79.830 Euro.

Das Risiko einer jährlichen Nachzahlung von rund 47.000 Euro, und dies gegebenenfalls für 3 bis 5 Jahre (Steuerverkürzungsgefähr!) bei einer Außenprüfung, ist mir persönlich auch viel zu hoch, als dass ich hier zur Risikoberatung "ermäßigte Steuer" gehen würde.

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16.08.2007, 22:49
Beitrag: #8
RE: Schwimmbadgastronomie 19% oder 7%?
Hm, danke für die Ausführungen, ist was dran...

Gruß Lemgun
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