§ 15 a UstG
|
30.12.2009, 20:50
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
§ 15 a UstG
Huhu :-)
Nu hat er mich also wieder mal mein "Lieblingsparagraph" erwischt .. Bei folgender Fallgestalltung kriege ich den Knoten in meinem Hirn seit nunmehr fast 2 Stunden nicht aufgelöst... vielleicht weiss ja von euch jemand Rat: Ein zu 100% umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer hat einen PKW in 2007 angeschafft und voll dem Betrieb und dem Unternehmen zugeordnet ( 100% Vorsteuerabzug) Er führt ein nicht zu beanstandendes Fahrtenbuch ( an die Finanzamtler/innen : bitte so hinnehmen ) unternehmerischer = betrieblicher anteil ca 80 % Bei der Bewertung der privaten Nutzung für Zwecke der Ust gem § 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UstG ist allerdings ,abweichend von der ertragsteuerlichen Nutzungsdauer, der 5 Jahreszeitraum des § 15a Ustg anzusetzen. Nur.. und da hakts bei mir, was passiert, wenn der PKW nach sagen wir 3 Jahren zum ertragsteuerlichen Buchwert (angemessener Wert unterstellt) durch den Unternehmer entnommen werden soll. Dann habe ich doch m.E. einen Fall des § 3 Abs. 1 b UstG iVm § 10 Abs. 4 Nr. 1 UstG Der Führt allerdings zu einer anderen Umsatzsteuer als eine Berichtigung nach § 15a UstG, da in diesem Fall eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 50% der Netto-AK einer 15a Berichtigung in Höhe von nur noch Ust auf 40% der Netto-AK (15a) gegenübersteht. Und das ist mein Gedankenproblem was mir Bauchschmerzen bereitet, denn bisher ging das immer so schön auf mit der Ust. Meint Ihr auch, dass ich mit der Umsatzsteuerpflichtigen Entnahme richtig liege ?? Vorab schon einmal Danke und einen guten Rutsch Euer Jive PS: mit dem rutschen bitte nicht wörtlich nehmen... wir haben in Niedersachsen grad Eisregen "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
|||
31.12.2009, 09:30
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: § 15 a UstG
Moin,
Die steuerbare und steuerpflichtige Entnahme ist imho korrekt. Den § 15a brauchst Du nicht. § 15a Abs 8 greift nämlich nicht, da der Umsatz (Entnahme) nicht anders zu beurteilen ist, als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung (Beispiele in A 217b UStR). Gegenmeinungen? Gruß und ebenfalls allen einen sanften und guten Rutsch, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
|||
31.12.2009, 14:17
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: § 15 a UstG
Genau so! Berichtigung nach 15a VIII setzt veränderten Umsatz voraus;
Sölch/Ringleb Rn Veräußerung oder Lieferung gem. § 3 Abs. 1b eines Wirtschaftsguts gelten dann als Änderung der Verhältnisse für den restlichen Berichtigungszeitraum, wenn dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. „Anders zu beurteilen“ ist der Umsatz der Veräußerung bzw Entnahme, wenn er z. B. stfrei erfolgt, während bei Anschaffung eine Verwendung zur Ausführung nur stpfl. Umsätze oder jedenfalls sowohl stpfl. als auch stfr. Umsätze beabsichtigt war oder bereits stattfand, die Vorsteuerabzüge also in voller Höhe bzw. anteilig (§ 15 Abs. 2 bis 4) abziehbar waren. also hier nicht einschlägig, es bleibt bei der fikt. Lieferung! Gruß und guten Rutsch showbee |
|||
31.12.2009, 18:04
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: § 15 a UstG
Na dann lag ich ja doch richtig mit meiner Vermutung ..
vielen Dank und guten rutsch :-) Euer jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 5 Gast/Gäste