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Aufenthaltsproblem
09.11.2009, 10:12
Beitrag: #1
Aufenthaltsproblem
Hallo Kollegen,

bitte mal um Hilfe bei folgendem Fall ("abgespeckte" Version, - je nachdem, was rauskommt, kriege ich dann noch Zusatzprobleme, aber dazu dann ggf. später....):

Steuerpflichtiger wird von seinem deutschen Arbeitgeber mit ausschließlicher Betriebstätte in Deutschland zu einem Einsatzort in Luxemburg entsandt.

Die Wohnung in Deutschland behält der Steuerpflichtige bei.

Er hält sich an 208 Tagen im Jahr in Luxemburg zwar zum Arbeiten auf, - bewohnt dort für 2 Monate ein Appartement und den Rest der Arbeitsfahrten macht er von einer deutschen Pension jenseits der Grenze aus.

Mein Problem ist die "Ansässigkeit" und der "Aufenthalt" nach DBA:

Artikel 10 des DBA (wie der meisten DBAs):

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese inkünfte, wenn die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist [...]

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres in dem anderen Staat aufhält,

2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat

[...].


Frage: Hat er sich nun nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 mehr oder weniger als 183 Tage in Luxemburg aufgehalten?

Wenn ich das richtig verstanden habe, differieren hier bezzüglich des "Aufenthaltes" die Beurteilungen durch AO und DBAs?

Der BFH hat mit Urteil von anno-Zwieback (09.02.1966, I 244/63) entschieden, dass eine Anwesenheit in X nur während des Tages nicht genügt, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

=> wenn "ja", wäre ich mit meiner Argumentation oben im Absatz 2 vom DBA, weil mein Steuerpflichtiger sich unter 183 Tagen (nämlich nur die 2 Monate, die er auch wirklich in Luxemburg übernachtet hat,) in LU aufgehalten hat und die Tätigkeit von einem AG in Deutschland entlohnt wurde...

Fragende Grüße von der Catja

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09.11.2009, 10:31
Beitrag: #2
RE: Aufenthaltsproblem
Bei "Aufenthalt" ist hier m.E. eher auf die Übernachtung, als die Tätigkeit abzustellen, so daß es "nur" eine DHF ist. Eine ev. vorhandene Grenzgängerregelung dürfte hier bei einem dt. AG keine Anwendung finden.
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09.11.2009, 10:59
Beitrag: #3
RE: Aufenthaltsproblem
@Opa,

so rein vom "gefühlten Recht" her, sehe ich das auch so. Aber mit dem gefühlten Steuerrecht ist das ja immer so eine Sache...

Ich habe nur leider keinen DBA-Kommentar, der mir das bestätigt, dass der Aufenthalt hier eben nicht auf den Arbeitsort, sondern auf den Übernachtungsort abziehlt.
Zumal mein Steuerpflichtiger ja abends auch nicht an den Ort seines Lebensmittelpunktes (=Wohnsitz in Deutschland) zurückkehrt, sondern nur in ein Pensionszimmer auf der anderen Seite der Grenze.
Das DBA Luxemburg enthält auch keine Regeln über Grenzgänger.

Vielleicht hat ja jemand einen Kommentar oder eine sonstige Fundstelle für mich?

Gruß, die Catja

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09.11.2009, 11:42
Beitrag: #4
RE: Aufenthaltsproblem
Hi, Catja,

dazu gibt´s was offizielles und aktuelles:

Normgeber:Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin
Az.: III B-S 2354-1/2006

Schau mal da unter DBA:

Stpfl., die ihren Hauptwohnsitz im Ausland und ein Stand-by-Zimmer im Inland haben, sind i.d.R. unbeschränkt steuerpflichtig, da sie einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder aber einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland begründen (AO-Kartei § 8 AO Allgemeines Karte 1 und AO-Kartei § 9 AO Allgemeines Karte 1).


Das Stand-by- oder in Deinem Fall Pensionszimmer führt somit zur unbeschränkten Steuerpflicht.
Die Anzahl der Arbeitstage in L ist danach unbeachtlich.


Gruß

tosch
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09.11.2009, 11:57
Beitrag: #5
RE: Aufenthaltsproblem
Danke Dir! Sowas habe ich gesucht...

Die unbeschränkte Steuerpflicht habe ich ja eigentlich schon durch den beibehaltenen Wohnsitz in Deutschland.

Ich war bei meiner Einschätzung auch soweit, dass ich wegen Art. 10 Abs. 2 das Besteuerungsrecht abweichend vom Grudnprinzip "Tätigkeitsstaat" eben jetzt dem "Wohnsitzstaat", - also Deutschland zuweise.

Gegenmeinungen?

Womit ich beim zweiten Problem bin:


Problem ist, dass der Arbeitgeber sich nicht so recht entscheiden konnte, wo er die Lohnsteuern abführt.
Das erste Halbjahr hat er sie in Dtl. einbehalten und abgeführt, - das zweite Halbjahr wurde zwar keine Lohnsteuer vom Gehalt einbehalten, aber angeblich nach Luxemburg LSt. abgeführt (auf die Gehaltsabrechnungen (Bruttolohn?Nettolohn?) warte ich noch..

Luxemburg verweigert die Einkommensteuerveranlagung, und macht nur dann eine Lohnsteuerveranlagung, wenn das den AN günstiger stellt (ist hier nicht der Fall) und der AG will jetzt vom AN die Lohnsteuer (ob die deutsche oder die luxemburger, schreibt er aber nicht...) für das 2. Halbjahr...

Gruß, die Catja

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09.11.2009, 12:51
Beitrag: #6
RE: Aufenthaltsproblem
Ob sie nun der AG o. dann das FA dann direkt haben will, bleibt sich sowieso gleich.
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09.11.2009, 13:35
Beitrag: #7
RE: Aufenthaltsproblem
Ja. Klar.
Muss jetzt nur erst mal klären, was mit der luxemburger Steuer passiert ist und ob die LSt.-Bescheinigung für das zweite Halbjahr wirklich das Brutto beinhalten, oder ein als Brutto ausgewiesenes, schon nach Abzug der luxembuger Steuer ausgewiesenes Netto.
Das weiss ich aber erst, wenn ich auch die Gehaltsabrechnungen habe.
Vielleicht hat der Arbeitnehmer ja einen gegenläufigen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Abwarten.

Ich fasse insoweit mal kurz zusammen:

Steuerpflichtiger ist ganzjähring unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
DBA: Tätigkeitsstaat nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Lux fällt aus, weil Abs. 2 Sonderregelung: Aufenthalt < 183 Tage in Luxemburg, Bezahlung durch deutschen Arbeitgeber ohne Betriebstätte in Luxemburg.

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