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ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
17.07.2009, 13:46
Beitrag: #1
ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Bevor ich hierzu eine inhaltliche Fragestellung anbringe:

Ist jemand unter uns, der damals schon mit Steuern befasst war und sich noch mit der alten Nutzungswertbesteuerung § 21 Abs. 2 EStG bzw. § 21a EStG und den Übergangsregelungen dazu auskennt?

Hätte nicht gedacht, dass ich dazu noch mal was brauche, aber ich habe hier noch ein Uralt-Verfahren laufen, das ungefähr 15 Jahre in der Rechtsbehelfsstelle des FA schlummerte.

Zum Glück haben wir im Büro noch Veranlagungshandbücher bis ungefähr 1983 zurück ...
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17.07.2009, 13:49
Beitrag: #2
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Da war ich noch Elektriker... Tongue
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17.07.2009, 13:56
Beitrag: #3
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
zu dem zeitpunkt war ich noch ein kröbel und wollte nie steuerberater werden

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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17.07.2009, 14:07
Beitrag: #4
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
meyer schrieb:Ist jemand unter uns, der damals schon mit Steuern befasst war und sich noch mit der alten Nutzungswertbesteuerung § 21 Abs. 2 EStG bzw. § 21a EStG und den Übergangsregelungen dazu auskennt?
Klar doch - vielleicht ist ja was davon hängengelieben

Zitat:Zum Glück haben wir im Büro noch Veranlagungshandbücher bis ungefähr 1983 zurück ...
jaja, Jäger und Sammler ...
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17.07.2009, 16:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.07.2009 16:19 von meyer.)
Beitrag: #5
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
tosch schrieb:Klar doch - vielleicht ist ja was davon hängengelieben
Dann traue ich mich mal:

Also: Mandant bewohnte Zweifamilienhaus ingesamt (also beide Wohnungen) zu eigenen Wohnzwecken.

Einschlägig ist unstreitig § 21a Abs. 7 EStG i.d.F. bis 1986, d. h. die Pauschalierung nach § 21a EStG greift nicht ein, es wird bis 1986 eine Überschussermittlung nach § 21 Abs. 2 EStG in der damaligen Fassung durchgeführt. Hat das FA für die Jahre bis 1986 im Einspruchsverfahren mitgemacht.

Spannend sind jetzt die Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG in der damaligen Fassung. Demnach gilt die große Übergangsregelung von zwölf weiteren Jahren zur Anwendung von § 21 Abs. 2 EStG über 1986 hinaus, wenn in 1986 eine Überschussermittlung (also keine Pauschalierung nach § 21a) erfolgte.

Dies große Übergangsregelung scheint mir nach dem Wortlaut zu greifen. FA-Bearbeiterin (seit Jahrzehnten im Dienst und in den Zeiten noch zu Hause gewesen) sagt mir, das ginge nur, wenn eine der Wohnungen in 1986 vermietet gewesen sei, nicht bei reiner Selbstnutzung. Wenn das anders gewesen wäre, hätten sie es damals immer falsch gemacht (sie konnte mir aber ad hoc keine Rechtsgrundlage nennen und verwies pauschal auf § 52, wo es aber so nicht drinsteht). Jetzt will sie nochmal nachsehen und sich zurückmelden.

Ich bin gespannt, ob mir als Neuling in der Materie da was entgangen ist, was durchaus sein kann ...

Zur Erinnerung: Es geht nicht um eine Einfamilien- sondern um ein Zweifamilienhaus. Im ersteren Fall wäre die Sache klar gewesen (nur Übergangsregelungen wegen erhöhter Absetzungen u.ä.).
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17.07.2009, 19:35
Beitrag: #6
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Puhhhh,

also soweit ich mich erinnere, ist die große Übergangslösung nur davon abhängig gewesen, dass die Nutzungswertbesteuerung zulässig war und angewendet wurde.
Sorry, aber ob es da für ZFH´s eine Sonderregelung gab - da versagt mein Erinnerungsvermögen.
Da hatten wir aber auch nie Probleme.
Ich würde auch erstmal von der Gültigkeit der Übergangsregelung ausgehen, bis mir jemand was anderes nachweist Cool

Gruß

tosch
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17.07.2009, 20:05 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.07.2009 20:14 von Kiharu.)
Beitrag: #7
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
@meyer
Vorweg: 1987 habe ich die dritte Klasse besucht und gehe daher recht unbefleckt an die Sache ran.


Dazu ein Urteil aus BW:

Auszug:

Zitat:Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält es der Senat für ausreichend, eine Vermietung der Wohnung zur dauernden Nutzung anzunehmen. Diese Auslegung hält er auch nach dem Sinn und Zweck des § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG für geboten. Nach dieser Vorschrift sollten die Steuerpflichtigen die Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus nur dann vermeiden können, wenn sichergestellt war, daß sie die andere Wohnung nicht selbst nutzten, sondern als Wohnung zur dauernden Nutzung vermieteten.

Quelle:FG Baden-Württemberg 24.5.2000, 2 K 21/99

Ich hoffe, es bringt dich ein wenig weiter. Ich werde selbst nochmal ein wenig weiter schauen.

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17.07.2009, 20:34
Beitrag: #8
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
So, hab nochmal ein wenig nachgedacht/geschaut.

Die Bearbeiterin geht von der Gundsituation aus, wonach keine Pauschalierung (und damit große Übergangsregelung) nur möglich ist, wenn eine der zwei Wohnungen vermietet gewesen ist.

Zitat Gesetz § 21 a EStG

Zitat:Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der Nutzungswert ( § 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Wohnung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen

1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder

2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Vermietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur dauernden Nutzung vermietet oder

3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte Teil des Hauses mindestens 33 1 / 3 vom Hundert der gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt.

Ergo denkt sie, dass zwingend Pauschalierung greift, weil keine der Voraussetzung unter 1-3 erfüllt waren. Wenn Pauschalierung möglich = keine große Übergangsregelung.

Soweit der Grundgedanke. "Übersehen" tut sie in diesem Fall, dass hier die Regelung des § 21a Abs. 7 EStG greift und damit genau keine Pauschalierung möglich ist.

Ergo muss auch diese Konstellation unter die große Übergangsregelung fallen, da § 52 Abs. 21 nur darauf abstellt, dass nicht pauschaliert wurde.

Zitat:Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln.

Ich denke, da liegt der Denkfehler der Bearbeiterin. Sie hat damals alles richtig gemacht, solange es kein Fall des § 21a Abs. 7 war.

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17.07.2009, 21:09
Beitrag: #9
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
au weia .... da war ich grad mal 9 Jahre alt ..

und Literatur habe ich aus dieser Zeit auch nicht zur hand.

tut mir leid aber da kann ich leider nicht helfen :-/

lg Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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17.07.2009, 21:21
Beitrag: #10
RE: ESt-VZ 1987 ff. Übergangsregelungen Nutzungswertbesteuerung
Zitat:au weia .... da war ich grad mal 9 Jahre alt ..

Ach, das macht gar nicht. Da hätten wir ja zusammen spielen können Big Grin

Aber im Ernst: 50 % meines Jobs bestehen darin, so zu tun, als ob ich voll die Ahnung hätte von dem was ich da so schreibe. Manchmal sitz ich so am Schreibtisch und denke, was treibst du da eigentlich? Da lasse ich mich über Seiten über ein Thema aus, dass ich drei Tage kenne. Bisher ging alles glatt. Das lag aber wohl auch zum Teil daran, dass es der Gegenseite nicht besser geht.

Meine Schreiben finde ich immer voll überzeugend (mein Chef auch Wink ) und wenn ich in einer Besprechung überhaupt nicht mehr weiter weiss, dann sage ich immer: Das überzeugt mich jetzt nicht. (Mehr nicht!!!!) Dann weiss die Gegenseite meist auch nix mehr zu sagen.

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