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Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
29.06.2009, 10:34
Beitrag: #1
Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
§ 32 a 2007 hat geregelt, dass geänderte Körperschaftsteuerbescheide, die wegen einer Berücksichtigung einer VGA erlassen, aufgehoben oder geändert werden, der Steuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden kann.

Mir geht es um die rein technische Abwicklung:

Grundfall:

A ist an der A-KG beteiligt (gewerblich), diese wiederum hält Anteile an der A-GmbH. Bei A-GmbH wird eine VGA zu Gunsten des A festgestellt. Dieser hätte ein zu hohes Gehalt bekommen, Gewinnerhöhung ¤ 100.000,00 im Jahr 2001 (Halbeinkünfteverfahren),
¤ 100.000,00 gelten als VGA.

Als Konsequenz:

1. Höhere Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der A-GmbH.
2. Bei A-KG wegen Halbeinkünfteverfahren Gewinnerhöhung um ¤ 50.000,00.
3. Wegen § 32a KStG müsste theoretisch Einkommensteuerbescheid des A für 2001 dergestalt geändert werden, dass seine nicht selbständigen Einkünfte um ¤ 100.000,00 gemindert werden und durch die erhöhte Gewinnzuweisung aus der A-KG (¤ 50.000,00 entsprechend seines Gewinnanteils) ersetzt werden.

Insoweit verstehe ich das auch noch. Wie ist es jedoch hinsichtlich der einbehaltenen Lohnsteuer? Bleibt die Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer als vorausgezahlte Einkommensteuer des A bei der Abrechnung der Einkommensteuer des A erhalten oder entfällt diese Anrechnung nunmehr? Immerhin haben wir früher mal gelernt, dass die Anrechnung von Steuern nur insoweit möglich ist, wie die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle bei dieser Einkunftsart erfasst sind. Ist das nunmehr aufgehoben (ich kenne bloß keine Quelle) oder gilt es weiter?

Vielen Dank für Eure Infos!

schönen Tag noch

phönix
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29.06.2009, 12:33
Beitrag: #2
RE: Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
Also wir handhaben das so, dass die Lohnsteuer so bleibt wie bisher.

An der abgeführten Lohnsteuer hat sich ja auch nichts geändert durch die vGA.
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29.06.2009, 19:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.06.2009 19:38 von Kiharu.)
Beitrag: #3
RE: Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
@Petz
An der abgeführten LSt hat sich nix geändert, aber an der Höhe der Einkünfte. Statt 100.000 § 19 nun x-Anteil von 50.000 § 15 und das ist schon ein Unterschied.

Die Anrechnung wird dann nach § 130 AO geändert. Da nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die LSt nur insoweit angerechnet wird, wie Einkünfte erfasst worden sind.

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29.06.2009, 21:37
Beitrag: #4
RE: Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
Kiharu schrieb:Da nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die LSt nur insoweit angerechnet wird, wie Einkünfte erfasst worden sind.

Wie läuft das dann technisch ab:
Lohnsteuer ist auf 100.000 abgeführt worden. Steuerklasse 6 mit 45.000 Lohnsteuer + 2.000 Soli + 3000 KiSt
Versteuert werden 50.000 (Halbeinkünfteverfahren)
Aber Einkünfte sind "erfasst" 100.000 - sie unterliegen jedoch nur zur Hälfte der Besteuerung.

Verbleiben jetzt die kompletten gezahlten Beträge im Abrechnungsteil? Oder nur zur Hälfte?

schönen Tag noch

phönix
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29.06.2009, 21:54 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.06.2009 21:55 von Kiharu.)
Beitrag: #5
RE: Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
Ich glaub ich hab Petz unrecht getan:

Im Gesetz steht
Zitat:die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt

Das heisst keine Änderung bei der Anrechnung. 50.000 sind erfasst als Einkünfte und die anderen 50.000 bleiben nach § 3 Nr. 40 außer Ansatz.

Insofern hat Petz völlig Recht gehabt!

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30.06.2009, 17:18
Beitrag: #6
RE: Änderungen von Steuerbescheiden nach verdeckten Gewinnaus-schüttungen gemäß § 32 a KS
Alles andere macht ja auch keinen Sinn.

Die Steuer wurde ja nun mal abgeführt und ist damit auf jeden Fall anrechenbar.
Dabei kann es ja keine Rolle spielen, ob sie bei § 19 oder bei § 20 angerechnet wird.

Es ist bei vGA's seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens nun mal so, dass es bei der Einkommensteuer des Gesellschafters zu einer Erstattung führt.
Damals wurde sogar heiß diskutiert, ob Prüfer überhaupt noch vGA's feststellen sollen....

Man ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass das Mehrergebnis bei der KSt und der GewSt immer noch höher ist als die Erstattung bei der ESt, so dass die Finanzverwaltung im Plus bleibt....
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