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Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
26.11.2009, 15:53
Beitrag: #31
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Naja, das bisschen SolZ fügt sich doch geschmeidig in den übrigen Standard-Einspruch ein.

®
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26.11.2009, 16:16
Beitrag: #32
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
ecro schrieb:Aha.

ich hab es in den Standard-Einspruch integriert, insoweit also kein Problem beim MA.

Vielleicht sollte ich den mal posten?


Mach doch mal bitte!
Bin grad so unkreativ...

-----------------
LG
Clematis
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26.11.2009, 16:29
Beitrag: #33
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
...legen wir Einspruch ein.


Der Einspruch wird zunächst vorsorglich wegen des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III 39/08 anhängigen Verfahrens erhoben. In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob die im Bescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke wegen Unbestimmtheit nicht wirksam sind.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wird außerdem geführt, um zu klären, ob ein unwirksamer Vorläufigkeitsvermerk zur Nichtigkeit oder zur Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides führt.

Außerdem geht es auch um die Frage, ob Teileinspruchsentscheidungen ausschließlich zur Herbeiführung einer Teilbestandskraft des angefochtenen Steuerbescheides benutzt werden dürfen. In der vorinstanziellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes wurde die Teileinspruchsentscheidung des beklagten Finanzamtes als nicht sachdienlich aufgehoben.

Zwar hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 1. April 2009 die Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke auf die Fälle des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Abgabenordnung (einfach¬gesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes) ausgedehnt. Die Unbestimmtheit besteht jedoch weiter fort, weil entweder die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht oder aber die einfachgesetzliche Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens vor den genannten Gerichten ist.

Gegenstand kann nach Auffassung des niedersächsischen Finanzgerichts jedoch nur sein, was bereits vorhanden ist, nicht etwas Zukünftiges. Mithin setzt § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 Abgabenordnung voraus, dass das Verfahren bereits anhängig ist.

Da die Finanzverwaltung möglichst rasch zu bestandskräftigen Bescheiden kommen wolle, ist es unwahrscheinlich, dass das Bundesministerium der Finanzen über die bereits bei Erlass des Bescheids anhängigen Verfahren hinaus den Ausgang weiterer Verfahren abwarten wolle.

In den Vorläufigkeitsvermerk en wird aber nicht erwähnt, um welche konkreten Verfahren und um welche konkreten Rechtsfragen es sich handele. Daher ist unklar, ob die in einem anhängigen Verfahren angesprochene Rechtsfrage vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst werde oder nicht.

Darüber hinaus beantragen wir:
 die Festsetzung der Einkommensteuer ohne Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt,
 im Bescheid über Einkommensteuer den Abzug der gezahlten Beiträge zur Renten¬versicherung als vorweggenommene Werbungskosten zu den Einkünften nach § 22 Einkommen¬steuergesetz,
 den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz ohne die vollständige Kürzung der nur zu 66 Prozent begünstigten Vorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil sowie den Abzug von übrigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.400 Euro anstelle des gekürzten Höchstbetrages bei Arbeitnehmern von nur 1.500 Euro,
 die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Studium ohne vorhergehende Berufsausbildung als Werbungskosten,
 die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung als Werbungskosten,
 die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe,
 den ungekürzten Abzug der Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die unter die Regelung des § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz (Halbeinkünfteverfahren) fallen,
 den vollständigen Abzug der Kinderbetreuungskosten als Be¬triebsausgaben/ Werbungs¬kosten, hilfsweise als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung,
 die Berücksichtigung des Kindergeldes beziehungsweise der Freibeträge für Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres,
 den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach (§ 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz in der Fassung bis VZ 2006.


Den Einspruch begründen wir wie folgt:

(Mindestelterngeld)
Der Bund der Steuerzahler und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine unterstützen gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahlers aus Bayern. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Nach Ansicht beider Verbände stellt das Mindestelterngeld keine Lohnersatzleistung dar. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Das Verfahren ist vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 anhängig.

(Beiträge zur Rentenversicherung/Versorgungswerk - nur 2005)
Zwar hat der 12. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (Az.: 12 K 2253/06) entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge, die in 2005 gezahlt wurden, keine vorweggenommenen Werbungskosten, die in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden können, seien. Das Finanzgericht Köln hat jedoch gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 9/07 anhängig.

(Beiträge von Arbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung - nur 2005)
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 28. August entschieden, dass Beiträge von Arbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung keine vorweggenommenen Werbungskosten sind. Das Finanzgericht hat jedoch gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 34/07 anhängig.

(Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern, § 10 Absatz 3 und 4 Einkommensteuergesetz)
Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 1. August 2007 (Az. VII 51/2006) entschieden, dass die Sonderausgabenhöchstbeträge nach § 10 Absätze 3 und 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß seien. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Steuerfreistellung des Arbeitgeberanteils zum Gesamt¬versicherungs¬beitrag im Ergebnis dem Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben eines Steuerpflichtigen, der den Gesamtversicherungsbetrag selber leistet, gleichsteht.
Hiergegen richtet sich das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 6/08.

(Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung)
Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist die Frage anhängig, ob die Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Mit Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten abgezogen werden können. Über die Behandlung der Kosten für ein Erststudium ohne vorhergehende Berufsausbildung mussten die Richter in dem Verfahren nicht entscheiden.

(Erste Berufsausbildung)
Beim Finanzgericht Saarland ist unter dem Aktenzeichen 2 K 357/05 ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, ob die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als Werbungs¬kosten anzuerkennen sind.

(Halbeinkünfteverfahren – Werbungskosten)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es zwar für verfassungsgemäß, dass Kapitalanleger nur die halben Werbungskosten mit ihren Dividenden und Spekulationsgewinnen verrechnen dürfen (Aktenzeichen: VIII R 69/05).
Gleichzeitig jedoch erklärten die Richter, dass das Halbabzugsverbot für laufende Ausschüttungen ihrer Meinung nach gegen das objektive Nettoprinzip verstößt. Der halbe Werbungskostenabzug wäre zum Beispiel vertretbar, wenn es sich beim Halbeinkünfteverfahren um ein Steuergeschenk handelte. Dies sei aber nicht der Fall: Das Halbeinkünfteverfahren vermeide vielmehr eine Doppelbesteuerung. Es solle verhindert werden, dass die ausgeschütteten Gewinne wegen der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer zusammen höher besteuert werden als andere Einkunftsarten. Deshalb müssten auch die vollen Werbungskosten steuermindernd absetzbar sein - wie bei anderen Einkünften auch.
Zur Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des Halbabzugsverbots gemäß § 3 c Absatz 2 Einkommen¬¬steuer¬gesetz ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2221/07 nunmehr eine Verfassungs¬beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

(Hälftiger Veräußerungsverlust)
Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 11 K 2363/05 E) entschieden, dass die im Streitfall anzuwendende Abzugsbeschränkung gemäß § 3 c Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz für Anschaffungskosten nach Ansicht des Senates nicht systemwidrig sei, wenn kein Veräußerungsverlust entstanden ist beziehungsweise ein Veräußerungsverlust auf der Ausschüttung versteuerter Rücklagen beruht.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Veräußerungspreis 0 Euro betragen hat und ein Veräußerungsverlust entstanden ist. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung an keiner Stelle dargelegt, dass und warum Veräußerungsverluste im Sinne des § 17 Einkommen¬steuergesetz nur noch zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden sollen. Dies hätte sich jedoch aufgedrängt, da das bis zur Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens gültige Recht eine vollständige Berücksichtigung der Verluste vorsah.

(Kinderbetreuungskosten – ab 2006)
Das sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden, dass die Vorschrift über die Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG ist nicht in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen sei, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die - der privaten Mitveranlassung der Kosten Rechnung tragende - Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision wurde jedoch zugelassen und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 42/09 geführt.

(Kindergeld/ Freibeträge für Kinder im Alter von 25 und 26 Jahren)
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 (Az. 12 K 1075/08) entschieden, dass gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Artikel 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision unter dem Aktenzeichen III R 17/09.
In derselben Sache ist außerdem ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 50/09 anhängig (Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 17. Juni 2009 (1 K 3887/08)).

(Arbeitszimmer bis 1.250 Euro)
(Hinweis: Klammerzusatz „§ 9…“ nicht bei Gewinneinkünften!)
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az. 3-K-1132/07) die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach (§ 9 Absatz 5 Satz 1 i.V.m.) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz i.d.F. des StÄndG 2007 für zulässig gehalten.
Hiergegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen
VI R 13/09.
Das Finanzgericht Münster hat darüber hinaus durch Beschluss vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08) dem Bundes¬verfassungs¬gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheits¬grundsatz verstößt, weil Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 13/09 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.



(Solidaritätszuschlag – ab 2007)
Hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlages verweisen wir auf das Verfahren des Finanzgerichts Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 7 K 143/08.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und hat das Klageverfahren am 25. November 2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt.


Soweit Verfahren nicht bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig sind, beantragen wir das Ruhen des Einspruchs-verfahrens gemäß § 363 Absatz 1 Abgabenordnung.

Paranoide Grüße

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26.11.2009, 17:29
Beitrag: #34
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
so sieht bei euch der einspruch aus?!

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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26.11.2009, 17:42
Beitrag: #35
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Nur das Rohkleid. Man muss das Dingens ja anpassen an die tatsächlichen Gegebenheiten.

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26.11.2009, 18:05
Beitrag: #36
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Meine FAs hier hätten schon ein Killerkommando zu mir geschickt. :-)
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26.11.2009, 18:08
Beitrag: #37
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Och, die hier wollen das so :-)

Im Ernst: Normalerweise bleibt da nicht viel übrig von. Und ein bisschen auf ein erträgliches Maß muss man das ja stets eindampfen.

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01.12.2009, 19:03
Beitrag: #38
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
So, die ersten 23 Einsprüche sind raus, mal sehen wie die FAs reagieren, da es noch kein AZ gibt.

Ich wollte zwar nicht mitmachen, aber irgendwie hat man doch Bauchgrummeln, wenn man es nicht macht, auch wenn es wahrscheinlich umsonst ist.
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01.12.2009, 19:11
Beitrag: #39
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Macht ihr auch Einsprüche wegen der Unbestimmtheit der Vorläufigkeitsvermerke/TEE?

DAS ist ein endloses Spiel. Der Mitarbeiter weiß nicht, was er schreibt, der Sachbearbeiter im FA weiß nicht, was er liest, er würfelt 4 aus 7 Textbausteinen als Antwort aus, schreibt die nieder und hat keine Ahnung, was er geschrieben hat. Der Mitarbeiter guckt ratlos auf das Entgegnungsschreiben und am Ende landet der Mist bei mir.

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01.12.2009, 19:14
Beitrag: #40
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Damit verschone ich dich. Tongue
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