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Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
04.09.2008, 13:07
Beitrag: #11
RE: # 10: Solidaritätszuschlag
Hallo,

lassen wir mal die Erfolgsaussichten dahingestellt. Im Prinzip müsste auch eines der Bundesländer klagen.

Die Idee die dahintersteht ist eigentlich gar nicht so dumm und die logische Konsequenz aus dem letzten, vom BdStZ unterstützten und verlorenen Klagen.
Man berief sich ja beim letzten mal auf die zeitliche Wirkung des SolZ und monierte hier, dass inzwischen eine Zusatzabgabe hinsichtlich des zeitlichen Laufs als Steuer zu betrachten sei. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck einer solchen Abgabe, die letztlich nur zeitlich befristet als Regulat vom Gesetzgeber eingesetzt werden darf.

Damals sah das BVerfG eben noch keine Möglichkeit hier einen dauerhaften Einführungs- bzw. Schaffensstatus zu erkennen. Der Zeitraum von 10 oder 12 Jahren (Klage war ja schon was älter) reichte einfach nicht aus, da ja die politischen Absichten entsprechend in einer Gesetzesnorm erklärt waren und wohl auch noch sind.
Es gab einfach nichts, woran das BVerfG hätte anknüpfen können, um hier die schleichende Einführung eines dauerhaften Gesetzes anzunehmen.
Gleichwohl mahnte das BVerfG aber auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente.

Nun haben wir hier einen Fall aus 2007 und es sind schon wieder ein paar Jahre vergangen.
Nachweislich werden die Erträge aus der Erhebung des SolZ eben nicht mehr allein in den Strukturaufbau Ost eingesetzt. Der ist im Wesentlichen abgeschlossen und alle noch zu erbringenden Leistungen zu denen der Bund verpflichtet wären, können aus der Erhebung der normalen Steuern geleistet werden.
Im Gegenteil hat der Bund hier die Länder und speziell die Kommunen erweitert in die Pflicht genommen, so dass die einen deutlich höheren Anteil zu tragen haben. Dabei vermischen sich die "normalen" Aufgaben inzwischen doch erheblich mit den Aufgaben aus dem Strukturaufbau Ost.

Und so ist die Idee, die hinter der Klage steht eigentlich gar nicht so dumm. Denn kommt das BVerfG tatsächlich zu dem Urteil, das hier inzwischen eine zeitliche "Verfristung" eingetreten ist, müsste es das SolZG außer Kraft setzen.
Kommt das BVerfG aber zu dem Ergebnis, dass das SolZG noch nicht verfristet ist, muss es prüfen inwieweit die Mitteleinnahmen tatsächlich noch dem ursprünglichen Gesetzesgedanken bei der Einführung entsprechen. Und da ist der "Knackpunkt", der das zum Scheitern bringen kann.
Denn es kämen dann zwei Möglichkeiten in Frage: Das Gesetz wird inzwischen rechtswidrig angewandt, oder aber der SolZ ist inzwischen wie eine Steuer anzusehen, was den Ländern und Kommunen eben einen Anteilsanspruch beschert.

Die Damen und Herren Politiker werden, aufgrund eigenem Handelns, in eine gewisse Erklärungsnot kommen.

Immer vorausgesetzt, das Verfahren geht überhaupt so weit.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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04.09.2008, 14:04
Beitrag: #12
RE: # 10: Solidaritätszuschlag
zaunkönig schrieb:Kommt das BVerfG aber zu dem Ergebnis, dass das SolZG noch nicht verfristet ist, muss es prüfen inwieweit die Mitteleinnahmen tatsächlich noch dem ursprünglichen Gesetzesgedanken bei der Einführung entsprechen. Und da ist der "Knackpunkt", der das zum Scheitern bringen kann.

Hi!

Muss oder kann das BVerfG das prüfen? m.E. steht dem § 8 Bundeshaushaltsordnung und dessen Nonaffektationsprinzip entgegen. Alle Einnahmen dienen zur Deckung aller Ausgaben. Der SolZ ist eine normale Bundessteuer, daran ändert auch die Eigenschaft als "Ergänzungsabgabe" m.E. nichts. Bleibt abzuwarten, habe gerade keinen Kommentar zu § 8 BHO vor Ort.

Gruß,

showbee
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04.09.2008, 23:06
Beitrag: #13
RE: # 10: Solidaritätszuschlag
Hallo,

aber genau darum geht es doch. Das BVerfG hat eben in seinem ersten Urteil festgestellt, dass der SolZ eben keine Steuer ist. Wäre er eine, müsste der Bund einen Teil der Einnahmen an die Länder abgeben.

Und kommt das BVerfG eben zu der Überzeugung, dass hier inzwischen eine Steuer erhoben wird, dann müsste es die Bundesregierung auffordern den SolZ aufzuheben, da er eben lediglich als Ergänzungsabgabe und nicht als Steuer geplant ist. Denn eine Ergänzungsabgabe kann lediglich auf einen beschränkten Zeitraum begrenzt erhoben werden.

Und hier hat das BVerfG sogar die Verpflichtung zu überprüfen, ob eben durch die Dauerhaftigkeit der Erhebung eben doch eine Steuer durch die Hintertür erhoben wird. Denn für die Erhebung einer Steuer fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

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05.09.2008, 08:04
Beitrag: #14
RE: # 10: Solidaritätszuschlag
Hallo ZK,

gut, das ist aber das tragende Argument gegen den SolZ überhaupt und dessen dauerhafte Beibehaltung seit 16 Jahren. Das scheinbare Argument (wie gesagt, ich kenne die Klagebegründung nicht), dass der SolZ besser zwischen Bund und Land aufgeteilt werden muss, trägt demgegen nicht. Wahrscheinlich ist mit letzterem sogar das von dir angesprochene Problem gemeint: SolZ ist falsch aufgeteilt, weil er eigentlich Steuer ist und auf Bund + Länder geteilt sein müsste. Dann ist aber der Antrag der Klage m.E. zu kurz gegriffen.

Naja, alles nur stochern im Nebel. Solange das FG nix sagt wird man nicht wirklich wissen worum es geht, da der BdSzT natürlich alles schön darstellen wird. Relevant wird die Disukssion doch tatsächlich erst mit Beschluss des Normenkontrollantrags vom FG.

Also abwarten und Tee trinken,

der showbee
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25.11.2009, 15:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.11.2009 16:02 von ecro.)
Beitrag: #15
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
FG Niedersachsen: Solidaritätszuschlag verfassungswidrig? http://bit.ly/6tCYG8

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25.11.2009, 15:32
Beitrag: #16
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Soll ich jetzt wieder bei jedem Bescheid Einspruch schreiben und RdV?
Ich glaub das spar ich mir diesmal.
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25.11.2009, 16:02
Beitrag: #17
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Ist der nicht ohnehin vorläufig festgesetzt?

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25.11.2009, 16:08
Beitrag: #18
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Nö, wurde nach dem letzten negativen Urteil aufgehoben.

Es sei denn es wird jetzt wieder aufgenommen.
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25.11.2009, 20:07
Beitrag: #19
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Aha.

ich hab es in den Standard-Einspruch integriert, insoweit also kein Problem beim MA.

Vielleicht sollte ich den mal posten?

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25.11.2009, 21:55
Beitrag: #20
RE: Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
Ich räume dem kaum Chancen ein, zumal der 7. Senat des Nds. FG (zumindest einer der Richter) für die ein oder andere spektakuläre Sondermeinung bekannt ist.

Rückwirkende Änderungen sind abgesehen von der rechtlichen Beurteilung schon wegen der Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte kaum denkbar, so dass es im allergünstigsten Fall wohl mal wieder zu einer "pro-futuro-Rechtsprechung" kommen wird.

Ich gehe außerdem aufgrund der medialen Aufmerksamkeit und dem entsprechend zu erwartenden Run auf die Finanzämter davon aus, dass die Finanzverwaltung so schnell wie möglich mit einem neuen Vorläufigkeitsvermerk reagieren wird. Jedenfalls hoffe ich das für alle Beteiligten.
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