Zuordnungszeitpunkt VSt
|
25.04.2008, 12:55
Beitrag: #11
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,
das sind die typischen Fälle wenn der Mandant Geld sparen will und alles selber macht, nach Ende des Jahres oder später vorbeikommt und sagt schauen Sie doch mal schnell über die Jahre 2006 und 2007 rüber etc. In Kurzfassung stellt es sich so dar, dass er in 2006 ein weiteres Gewerbe eröffnet hat (anderes Bundesland) und er davon ausging das er mit diesem Gewerbe Kleinunternehmer ist......... Auf die Idee das vielleicht alles zusammengehört kam er nicht. Neben der VSt fiel natürlich auch noch USt aus ca. 10.000 EUR Umsatz an. catja schrieb:Hab ich das jetzt komplett falsch verstanden, oder stellt der Prüfer einfach das Unternehmensvermögen in Frage? Nein, das tut er nicht. Er sagt es wurde aus dem Privatvermögen eingelegt und nicht von Anfang an dem Betrieb zugeordnet. Und, auch wenn ich mich wiederhole, was ertragsteuerlich im BV ist ist für die USt vollkommen unerheblich. Einzige korrespondierende Ausnahme Verwendung von weniger als 10% betrieblich. Gruß T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
25.04.2008, 14:32
Beitrag: #12
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
hi,
dann ist m.E. die sache sonnenklar. das ist schlichte dummheit und gehört m.E. auch bestraft. im ernst, wenn hier keine zeitnahe belegerfassung erfolgte (rekonstruierbar) sondern tatsächlich schuhkartonablage bis zum ende des jahres vorherrschte, dann ist es asche mit der vorsteuer. einziger möglicher ausweg, vielleicht hat der pflichtl sogar noch beim neuen finanzamt einen fragebogen zur eröffnung abgegeben und dort was angegeben, was hilft. mfg |
|||
17.05.2008, 14:11
Beitrag: #13
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,
habe aktuell eine Entscheidung des FG Niedersachsen dazu gefunden. Die Zuordnungsentscheidung ist mit der ersten USt-VA zu treffen, spätestens mit formeller Bestandskraft der USt-Jahreserklärung. Zitat:Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Grundstücken für Zwecke des Vorsteuerabzugs ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
14.07.2008, 11:13
Beitrag: #14
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Ist davon auszugehen, dass die Zuordnungsentscheidung sowohl in ertragssteuerlicher wie auch umsatzsteuerlicher Sicht bereits endgültig getroffen wurde, wenn der Unternehmer den Kauf eines Pkw in der Buchhaltung erfaßt hat und in der USt.-VA für den Kaufmonat auch den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat?
Z.B. Unternehmer will Pkw nur dann im ertrags- und umsatzsteuerlichen BV haben, wenn betriebliche Nutzung > 50 % (da hier einheitliche Anwendung der 1% Regelung möglich). Bei geringerer betrieblicher Nutzung soll der Pkw sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zugeordnet werden, und die Kosten des Pkw und die Vorsteuer anteilig geltend machen. Da Umfang der betrieblichen Nutzung bei Anschaffung des Pkw aber unklar ist, kann der Unternehmer die Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung nicht endgültig treffen und erfaßt er den Pkw erst einmal in der Buchhaltung. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
|||
01.09.2008, 15:52
Beitrag: #15
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,
hatte zum Thema heute noch ein Urteil im Postfach: Zitat:Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Ich sehe hier allerdings eine gewisse Problematik, die einerseits in der Alltagspraktikabilität andererseits im Steuerpflichter/Berater-Verhältnis liegt. Ich kann als Eigentümer der Immobilie planen was ich möchte, es kommt dann doch anders als man denkt. Sobald der Monat der ersten Baurechnungen gemeldet werden muss, habe ich meine Entscheidung zu treffen. Allerdings kann sich ein solcher Bau durchaus auch über mehrere Jahre ziehen und die ursprüngliche Nutzungsabsicht durch vorher nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. Unvermietbarkeit, Behördliche Auflagen etc.) im Verlaufe der Bauzeit verändern. Es muss dem Steuerpflichtigen aber die Möglichkeit eingeräumt werden, auf solche Veränderungen auch steuerlich reagieren zu können, was ihm durch die stringente Auslegung der Richtlinien zu § 15 Abs. 1 und 2 UStG verwehrt bleibt. Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat. Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zukünftige Vorsteuerabzug verwehrt. Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht durch die Möglichkeit der Korrekturabgabe einer Voranmeldung ein solcher Entscheidungsfehler geheilt werden kann. Für mich ergeben sich eher mehr als weniger Fragen! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
01.09.2008, 16:28
Beitrag: #16
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
zaunkönig schrieb:Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat. Interessant... und wie wäre es mit telefonischer Rückfrage? Allein die Tatsache, das irgendein Unternehmer nun baut, provoziert die Rückfrage des Beraters. Besser wäre natürlich, wenn der Mandant schon vorher den Berater kontaktiert, aber das passiert meistens ja nicht, aber wenn man bei einem Bäckermeister in der Buchführung auf einmal eine Rechnung zu Architektenkosten, Kellerdeckenguß, Moniereisen oder Schuttabfuhr findet, sollte man doch nachfragen, oder versenkt man das bei den Raumkosten??? Man muss einfach als Berater auch sensibilisiert sein, wenn man solche Papiere erkennt. Wahlweise ist das, um Haftungsproblemen zu entgehen, auch ein Mandantenrundbrief wert. Gerade mit Immobilie lassen sich mE auch viele Gebühren generieren (beratungsintensiv), weshalb man hier auch auf "verdächtige" Mandanten direkt zugehen sollte. Mfg |
|||
01.09.2008, 17:50
Beitrag: #17
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,
lieber @showbee, komm mal wieder runter vom Streitroß! Es geht hier nicht um die offensichtlichen Belege, sondern um die weniger offensichtlichen Belege (wie auch geschrieben habe). Und nicht längst jeder Sachbearbeiter ist mit der erforderlichen Sensibilität ausgestattet oder erkennt die Sachzusammenhänge. Und dies ist die von mir angesprochene Problematik. Aus der Praxis solltest Du bestens wissen, dass es eben nicht zwangsläufig üblich ist, dass die Mandanten mit ihren Beratern über solche Dinge reden. Die haben gar nicht die Absicht dafür Geld zu investieren, wo doch der Architekt und der Bauunternehmer diejenigen sind, welche den Bau begleiten und durchführen. Und die kosten ja nun auch schon. Was sich aus Beratersicht alles an Umsätzen generieren ließe, ist auch nicht die Frage, sondern eher, was der Mandant zulässt zu generieren. Ich weiß ja anhand einiger Urteile sowohl des BFH als auch des BGH, dass den Beratern oftmals hellseherische Fähigkeiten abverlangt werden. Aber letztlich ist der Unternehmer immer noch derjenige, der für sein Unternehmen die Entscheidungen zu tragen hat. Und wo die Kommunikation nicht fließt, und eben die Sachverhalte offensichtlich anders sind als sie sich später herausstellen könnten, ist der Ruf nach "Beratungsschaden" und den Folgen nicht weit. Es geht für mich auch nicht darum ob und warum irgend etwas passiert ist und unterblieben ist, sondern lediglich um die stringente Auslegung einer Steuer, die immer noch eine Jahressteuer ist. Und es geht mir um die Tatsache, dass ich auch bei noch so gewissenhafter Betrachtungsweise, als Unternehmer nicht immer in der Lage bin, alle Eventualitäten für die Zukunft treffsicher zu berücksichtigen. Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
03.09.2008, 12:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.09.2008 12:43 von Lemgun.)
Beitrag: #18
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
zaunkönig schrieb:Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen. Auf Vortragsveranstaltungen, die ich besucht habe, wird genau das empfohlen... Allerdings ist dann eine Entnahme / ein Verkauf umsatzsteuerpflichtig. Solange keine Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem Zeitpunkt Verkauf / Entnahme eintritt, bleibt es per Saldo ja ein Nullsummenspiel. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
|||
04.09.2008, 11:02
Beitrag: #19
|
|||
|
|||
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Lemgun schrieb:zaunkönig schrieb:Also müsste ich als Unternehmer im Grundsatz immer eine rein unternehmerische Nutzung erklären. Denn die Berichtigung der Vorsteuer für diesen Fall ist ja vom Gesetzgeber vorgesehen. Ja, dann entnimmt man eben nicht, sondern ändert nach 8 Jahren die Verwendungsabsicht von 100% steuerpflichtig auf 100% steuerfrei korrigiere für zwei Jahre den VSt-Anspruch und entnehme dann auch steuerfrei. Gruß T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste