Umzugskosten
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11.04.2008, 08:31
Beitrag: #11
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RE: Umzugskosten
Mich würde auch die Begründung der Einspruchsentscheidung interessieren. Klagen muß man ja nicht.
mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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11.04.2008, 08:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.04.2008 08:40 von Hans-Christian.)
Beitrag: #12
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RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ... Würdest Du bitte dem Drang , deiner Erinnerung Nachschub zu verleihen, anstandslos nachgeben und das vermutliche positive Ergebnis dann hier veröffentlichen? Wäre nett. Huch, da hab ich aber an der Formulierung gebastelt. ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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11.04.2008, 14:52
Beitrag: #13
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RE: Umzugskosten
Hallo,
der Arzt hat ja schon Einspruch eingelegt und wartet nun auf die Entscheidung. Fraglich war nur, ob er mit der Fahrzeitverkürzung alleine durchkommt, da diese sich ja genau im Grenzbereich befindet. Es sind eben je nach Verkehrslage mal weniger und mal mehr, im Schnitt aber 30 min. je Fahrtstrecke. @Hans-Christian Hinweis 41 LStH Zitat:Aufgabe der Umzugsabsicht ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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11.04.2008, 16:59
Beitrag: #14
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RE: Umzugskosten
Hans-Christian schrieb:Kiharu schrieb:...Also soweit ich mich erinnere, ist die BFH-Rechtsprechung ab 2001 mit einem Grundsatzurteil, ... Was eine wahnsinns Formulierung. Leider ist mir @zaunkönig schon zuvor gekommen denn es waren die LStH (sorry). Unter 4 steht ein Urteil, wo es um die Unrelevanz der privaten Motive geht. Zitat daraus: Zitat:Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610 = SIS 93 15 40; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 = SIS 92 09 41; Beschluss vom 19.10.2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588 = SIS 01 09 03) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 - Berufliche Veranlassung - LStH 2001). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Daraus lese ich eben, dass eine beruflichliche Veranlassung gegeben ist, sofern einen Stunde Fahrzeitverkürzung vorliegt. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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11.04.2008, 17:22
Beitrag: #15
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RE: Umzugskosten
Kiharu schrieb:...Irgendwo steht auch, das dies nur in der überwiegenden Zahl zutreffen muß. Danke ![]() mfg Dr. H.C. Freak ![]() |
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