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Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz
09.10.2013, 16:46
Beitrag: #9
RE: Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz
(09.10.2013 14:34)phönix schrieb:  
(09.10.2013 14:06)tolledeu schrieb:  Es gibt ein BFH-Urteil zu den RA-Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Beteiligung durch eine Holding AG. Kein VSt-Anspruch auf die Leistungen, da es nicht der wirtschaftliche Zweck der Gesellschaft war.
nach meiner Erinnerung entfiel hier der Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen auf steuerbefreiten Umsatz gerichtet waren, nämlich den Verkauf von Gesellschaftsanteilen, steuerbefreit nach § 4 Nummer 8. Aber das sollten wir noch einmal nachschauen.


(09.10.2013 14:06)tolledeu schrieb:  Im NWB war so vor 3-6 Wochen ein Aufsatz über die Leasinggeschichte, da wurde wohl das Thema angerissen was aus der Vorsteuer des Gutachters wird, wenn die Leasinggesellschaft einen nicht steuerbaren Umsatz aus der Entschädigung erzielt.

ich zitiere NWB, Jacobs, NWB Nr. 38 vom 16.09.2013 Seite 2986
"Dabei würde man jedoch verkennen, dass die Begutachtungs- und Rechtsberatungskosten ihrem objektiven Inhalt nach darauf gerichtet sind, die Vollamortisation der Investition zu erreichen und mithin ihren ausschließlichen Entstehungsgrund im Leasinggeschäft haben (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 2. 2013 - Rs. C-104/12, Becker FAAAE-35633, Rn. 25; vgl. auch EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005 - Rs. C-465/03, Kretztechnik MAAAB-72833, Rn. 36). Der Vorsteuerabzug ist damit grundsätzlich zulässig (§ 15 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 UStG; vgl. Abschn. 15.2 Abs. 15a Satz 4 UStAE). "

wenn du den Artikel brauchst, schicke ich ihn dir.

Danke aber das Heft habe ich auch gefunden. Ist aber genau der Artikel. Er Problematisiert das Thema schon, kommt für sich dann auf die von uns auch erwünschte Lösung. Der Prüfer stellt sich leider genau in die andere Ecke. Er rief übrigens vorhin an und gab mir zu verstehen, dass er keine Lust hat sich mit der Problematik weiter auseinander zusetzen und die Sache bereits zur Veranlagung gegeben hat. Es werden also jetzt USt-Rückforderungen von rund 500 Tsd. zzgl Zinsen von 80 Tsd. einflattern.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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RE: Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz - tolledeu - 09.10.2013 16:46

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