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Klage: Angabe der gesetzlichen Vertreter der Klägerin?
03.03.2009, 18:20
Beitrag: #7
RE: Klage: Angabe der gesetzlichen Vertreter der Klägerin?
Ok, dann kein § 48 FGO. *maul*
Spass beiseite: § 58 Abs. 2 FGO bestimmt, wer zur Vornahme von Verfahrenshandlungen berechtigt ist. Dies wäre bei Ihnen, der gesetzliche Verteter. Der Gräber sagt dazu unter Rz. 12, dass das Gericht die Prozessfähigkeit von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens prüfen muss. Hinweis auf § 56 ZPO.

Das bei Bevollmächtigung nicht danach gefragt wird, liegt daran, dass eine Bevollmächtigung nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen darf. Wenn im FG-Verfahren ein Bevollmächtigter auftritt, ist davon auszugehen, dass die Vollmacht ordnungsgemäß erteilt wurde. Da das Gericht die Vollmacht nicht anzweifeln darf, sind Nachfragen zum gesetztlichen Vertreter nicht erforderlich.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Klage: Angabe der gesetzlichen Vertreter der Klägerin? - Kiharu - 03.03.2009 18:20

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