Handhabung der Abgeltungssteuer???
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26.02.2009, 22:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2009 22:24 von Lemgun.)
Beitrag: #5
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RE: Handhabung der Abgeltungssteuer???
Die Abgeltungssteuer gibt es eigentlich für mich als Begriff gar nicht. Dieser Begriff verschleiert die wahre Bedeutung der jetzigen Besteuerung der Kapitalerträge, da eine abgeltende Wirkung zwar angedacht war, diese aber soviele Ausnahmen bei der Veranlagung erfährt, dass der Begriff m.E. gar nicht berechtigt ist.
Im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges hat sich kaum etwas verändert, nur der Steuersatz von 25%. Von daher ist bei Gewinnausschüttungen genau wie früher zu verfahren. Das heißt die Kapitalertragsteuer ganz normal anmelden und abführen wie früher. Nur ist das Fi-Amt bei vGA´s (sofern kein Ausland mit im Spiel ist) bei KapESt bisher großzügig, dass gar keine abgeführt wird. Soweit das Erhebungsverfahren. Im Veranlagungsverfahren beträgt die Steuer nach § 32 d EStG dann im Regelfall ebenfalls 25%, wodurch die abgeltende Wirkung erreicht werden sollte, die durch den Gesetzgeber gewollt war. Da gibt es aber dann jede Menge Ausnahmen, eine davon hat Taxmann ja bereits geschildert. In deinem Fall bekommt das Fi-Amt doch spätestens mit der ESt-Veranlagung des Ges.-Gf die 25 %, und alles ist in Butter. Denn erklärt werden muss das ja, da es dann bisher nicht der KapESt unterlegen hat, siehe 32d EStG. Zur Frage bezüglich des Gf: Der Geschäftsführer hat eine Doppelstellung. Er ist Organ der GmbH und deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs.1 GmbH-Gesetz). Er vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Und er ist zugleich Angestellter der Gesellschaft. Bestellung und Anstellung sind sorgfältig zu trennen. Durch die Bestellung erhält der Geschäftsführer die Organstellung. Sie unterliegt der Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung, sofern in der Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz) Der Anstellungsvertrag regelt das interne Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, also die Bedingungen des Anstellungsverhältnisses. Die Schriftform ist für den Geschäftsführervertrag nicht vorgeschrieben. Der Anstellungsvertrag kann mündlich oder auch durch stillschweigendes Handeln geschlossen werden. Dennoch empfiehlt sich der schriftliche Vertrag. Beweisschwierigkeiten werden vermieden, unklare Vertragsformulierungen werden präzisiert, der Unterschied zwischen Absichtserklärung und konkreter Zusage wird deutlich. Zusammenfassend: Man kann als Gf bestellt sein, ohne einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu haben. Steuerlich ist jedoch bei beherrschenden Ges.-Gf eine Vereinbarung im Voraus nötig, um eine vGA zu vermeiden. Warum wird denn nicht einfach ein Gf-Anstellungsvertrag geschlossen und die Pkw-Nutzung darin vereinbart? Rest bekommt man aus der GmbH durch ordentliche Gewinnausschüttungen. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 26.02.2009, 14:30
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Sirius - 26.02.2009, 15:45
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 26.02.2009, 18:24
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Taxman - 26.02.2009, 20:00
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Lemgun - 26.02.2009 22:20
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - lieschenmueller - 27.02.2009, 12:43
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - showbee - 14.10.2010, 20:41
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Lemgun - 27.02.2009, 16:05
RE: Handhabung der Abgeltungssteuer??? - Jive - 14.10.2010, 18:06
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