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Vererbung von Verlustvorträgen
03.02.2009, 20:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.02.2009 20:06 von Petz.)
Beitrag: #11
RE: Vererbung von Verlustvorträgen
Zitat:Im wirtschaftlichen Ergebnis gebe ich Ihnen recht, wobei der Fall bei Weitervermietung durch die Erben nichts anderes ist, als die von Ihnen genannte Weiterführung des Gewerbebetriebs. In beiden Fällen wird die "Verlustquelle" übernommen.
In beiden Fällen wird die Verlustquelle übernommen, soweit einverstanden.

Bei meinem Beispiel mit dem Gewerbebetrieb ist aber der erwirtschaftete Verlust tatsächlich weg.

Bei dem Beispiel mit den vermieteten Objekten aber nicht, der Erbe hat dafür einen echten Gegenwert.

Zitat:Ich bin da ganz bei kiharu, nach den entschiedenen Fällen kommt es nicht darauf an, dass auch die "Verlustquelle" übernommen wird.
Ich habe nicht das Gegenteil behauptet, sondern nur ein Beispiel gebracht.

Zitat:Selbst in dem Fall könnte man aber noch argumentieren (jedenfalls bei positiver Entwicklung des Gewerbebetriebs), dass keine wirtschaftliche Belastung gegeben sei, denn dann profitieren die Erben ja gerade und sind in dem Sinn nicht belastet.
Nicht unbedingt.
Es können echte Verluste entstanden sein, ob es nun nach dem Tod zu Gewinnen oder Verlusten kommt ist völlig gleichgültig.

Zitat:Denkt man den Gedanken (der auf den ersten Blick durchaus naheliegt) konsequent weiter, käme man m. E. aber zum Ergebnis, dass man wirtschaftlich nur belastet ist, wenn man einen überschuldeten Nachlass übernimmt
Nein.

Kiharu schrieb:Genau das (Weiterführung der Einkunftsquelle) hat der BFH aber gerade nicht zur Voraussetzung gemacht.
Ich habe nicht behauptet, dass das Voraussetzung ist.
Oder wo habe ich das geschrieben ?
Ich habe einfach nur ein Beispiel gebracht, nicht mehr und nicht weniger.
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RE: Vererbung von Verlustvorträgen - Petz - 03.02.2009 20:04

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