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Begründung Einspruchsentscheidung
31.01.2009, 11:05
Beitrag: #13
RE: Begründung Einspruchsentscheidung
Das mit dem HSGL BP war in keinster Weise böse gemeint. Andere Bundesländer, andere Sitten. Ist für mich auch immer wieder interessant dazu zu lernen. Bei uns sind die HSGL nach Steuerarten gegliedert.


Zitat:nur ca. 5 TEUR

In dem Fall meint die Amtsleitung irgendwie, mit aller Macht durchgreifen zu müssen, wobei es auf Recht und Gesetz nicht immer so genau ankommt.. Der Stpfl. gehörte mal einem Organ einer skandalträchtigen Kapitalgesellschaft an (nicht durch unser Büro beraten, natürlich längst insolvent). Das nämliche FA hat in diesem Zusammenhang sicher etliche Mio festgesetzte Steuern nicht realisieren können. Sobald der Name nur auftaucht, vermutet die Amtsleitung Betrug, auch wenn z. B. die Ehefrau (selbst Unternehmerin) mit der Sache nicht das geringste zu tun hatte.

Lt. unseren Zeichnungsrichtlichen kann ich bis 5.000 € Streitwert kraft eigener Omnipotenz entscheiden. Aber natürlich gibt es Fälle in denen sich die Amtsleitung auch unter diesem Streitwert einmischt.

Der ganze Fall hört sich ja grauenhaft an. Ich räume gern ein, dass ich bei manchen Namen auch nur an Lug und Betrug denke und vielleicht ein wenig genauer hinsehe aber deswegen Rechtsbeugung zu betreiben? Das muss man sportlich sehen.

Ich habe neulich einem Fall stattgegeben, da ging es um die Vererblichkeit von Verlusten (60.000 € Vortrag). Die Sache ruhte wegen dem anhängigen Verfahren beim BVerG. Nachdem die nun ihr salomonischen Urteil gefällt haben, hiess das für mich: Herzlichen Glückwunsch-gehen sie zurück auf LOS.

Ich war daraufhin so grantig, weil die ganze Rechtsprechung so diffus war und ausgerechnet unser FG der Initiator des Verfahrens beim BVerG war, dass ich 2 Seiten Aktenvermerk verfasst habe und die Stattgabe veranlasst habe. Dem gingen noch mehrere Telefonate mit dem StB voraus, in denen wir uns (sinnbildlich) weinend in den Armen lagen. Sauber war das ganz bestimmt nicht (man hätte auch zu einer anderen Entscheidung kommen können) aber wegen auslaufendem Recht noch ein FG Verfahren anzustrengen, hat mit Verwaltungsökonomie auch nichts zu tun.

@tosch

Zitat:Ich habe Sprungklage eingelegt, weil das FA im Rb-Verfahren ja nicht anders entscheiden durfte. Das FA hat die Zustimmung abgelehnt!
Ich rief also den Rb-Sachbearbeiter an. "Das muss ich mit der OFD klären, ob wir da nicht ohne FG-Verfahren abhelfen."
Bin mal gespannt, ob sich was tut oder nur auf Zeit gespielt wird. Dann gibt´s eine Untätigkeitsklage.

Kann es sein, dass Du es auf Stress mit dem Finanzamt förmlich anlegst? Zumindest erweckst Du diesen Eindruck bei einigen Deiner Beiträge hier. Irgendwie scheinst Du Auseinandersetzungen mit dem FA förmlich zu suchen.

Zitat:Geht noch besser: der BMF hat in 2004 eine Richtlinie rausgelassen hat, die der früheren (und späteren: 2005) BFH-Rechtsprechung widersprochen hat - es geht um die Übertragung von Geldvermögen (gegen Einräumung von dauernden Lasten) zur Tilgung von Schulden.
Gestartet habe ich diese Gestaltung im Dezember 2003 aufgrund damals geltender BFH-Rechtsprechung. Im letzten Jahr stellte die BP fest, dass sie die Zahlung der dL nicht anerkennen dürfe - w. EStRl.

Hast Du Deinem Mandanten mitgeteilt, dass die von Dir gewählte Gestaltungsmöglichkeit ab Erscheinen der Richtlinie unter Umständen zu Problemen mit dem Finanzamt führen könnte? Hat Dein Mandant dafür grünes Licht gegeben und gesagt, im Falle der Nichtberücksichtigung gehe ich das Risiko einer Klage ein? Notfalls bis zum BFH? Hast Du deinen Mandanten über das Kostenrisiko aufgeklärt als die Richtlinie eingeführt wurde?

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Begründung Einspruchsentscheidung - Kiharu - 31.01.2009 11:05

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