Dem Jive sein Steckenpferd .-)
|
09.12.2008, 19:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.12.2008 20:17 von Jive.)
Beitrag: #19
|
|||
|
|||
RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
So.. nun treibts die Kuh aufs eis :
Ich habe gerade das Urteil gelesen und ganz am Anfang unter 2. steht: (haltet Euch fest) Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) sowie entsprechend im Lohnsteuerverfahren, hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen und in sonstigen Verfahren, in denen das zu versteuernde Einkommen zu bestimmen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte“ Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer“ entfällt. Was haben wir denn jetzt??? Immer noch KEINE Betriebsausgaben oder Werbungskosten Demnach aber einen Abzug "wie" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten schon ab dem ersten Kilometer. Hurra Hurra.. damit sehe ich wieder Licht am Ende des Tunnels, in dem meine Klage schon begraben war lg, Jive PS: so und nun lese ich den Rest vom Urteil edit : Tja .. Rest vom Urteil bin ich nu durch... bin mal gespannt ob der Gesetzgeber rückwirkend das alte Recht ändert, oder ob er einfach die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes so akzeptiert, bis der Spass 2010 neu angefasst werden soll. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste