Diskussion Erbschaftsteuerreform
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08.12.2008, 17:13
Beitrag: #28
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RE: Diskussion Erbschaftsteuerreform
Du meinst: http://www.focus.de/finanzen/steuern/erb...54084.html
? Nur Kirchhof ist BVerfG-Richter aD! Kirchhof lamentiert immer über Freiheit. Das Eigentumsfreiheit und Berufsfreiheit von Steuergesetzen nicht tangiert werden, hat das BVerfG nunmehr festgestellt, nachdem Kirchhof Richter aD ist. Kirchhof ist mit einer vorgefestigten Einstellung zum Staat (möglichst liberal und frei) in das BVerfG gegangen und hat dann solche Hirnspinste wie den Halbteilungsgrundsatz aus dem Wort "zugleich" in Art. 14 GG erzaubert. Als Einziger plädiert er auch, dass aus der Vereinigungsfreiheit sich ein Grundrecht auf rechtsformneutrale Besteuerung ergebe. Es ist traurig mit anzusehen, wie ein guter Wissenschaftler erst Ideen hatte, diese dann versuchte zu untermauern und nachdem er in der Wissenschaft damit auf Granit biß nun unbeirrt wie Don Quichote weiterzieht. Kein Gesetz vergeht an dem nicht Kirchhof was mit Freiheitsgrundrechten findet. Zuletzt konnte man in seinem "Gesetz der Hydra, gebt den Bürgern ihren Staat zurück" lesen, was er vom Staat hält und denkt. Soziale Marktwirtschaft ist was anderes... Lang ist auf den Tross von Kirchhof aufgesprungen, nachdem sein Ziehvater Tipke sich zu sehr auf der Gegenspur der Gerechtigkeit bewegt hat. Ethik und Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit hat Tipke gegen Kirchhof ins Feld geführt. Er ist genauso wie Kirchhof zu einem "Unverbesserlichen" geworden, der nicht einsehen will, dass die Wahrheit womöglich in der Mitte zwischen Freiheit & Gleichheit liegt. Das absolut gleichbehandelnde Steuergesetz kann es nicht geben, genauso nicht wie die unbeirrbare Rücksicht auf freiheitsliebende Menschen. Zu guter letzt Herr Viskorf: Er wäre der einzige, dem man hier vertrauen könnte, da er am BFH genau mit der Materie arbeitet. Er ist aber Steuer- und nicht Verfassungsrichter. Der Bundespräsident täte nicht gut daran Polemikern und Technokraten zu folgen und Steuervermeidung durch Nichtsteuerbarkeit von Schenkungen in einer Übergangszeit Tür und Tor zu öffnen. |
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