Klagefähige Entscheidung
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17.11.2008, 12:27
Beitrag: #15
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RE: Klagefähige Entscheidung
Hallo,
also in so einem extremen Fall habe ich in der Vergangenheit Feststellungsklage nach § 41 FGO, Sprungklage nach § 45 FGO oder eben Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gestellt. (wobei der 46 FGO fast immer greift). In aller Regel musste ich anschließend die Klage wieder zurücknehmen, weil durch Aufforderung des FG die Angelegenheit innerhalb kürzester Zeit erledigt war. Andererseits hilft das auch nicht in jedem Fall weiter. Ich begleite seit nunmehr 13 Jahren ein Verfahren beim FG weil die Beteiligungsverhältnisse aus einem Anlegerbetrugsfall nicht vernünftig ermittelt werden können und die Bruchteile an der Gemeinschaft sich im 1/1.000.000-Bereich abspielen. Aber in diesem Fall hier würde ich auch vorab ein abschließendes Gespräch mit den Häuptlingen führen oder eben auch mal die OFD als Oberbehörde in den Sachverhalt einschalten. Das hat mir mal in einem Fall der Steuerhinterziehung und in einem anderen Fall der Feststellung einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit geholfen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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