Klagefähige Entscheidung
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17.11.2008, 00:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2008 11:30 von meyer.)
Beitrag: #10
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RE: Dem Jive sein Steckenpferd .-)
Dann nehme ich Ihre Kollegen mal in Schutz:
Kiharu schrieb:Das ist wirklich gequirlter Mist. "ggf. in Form ...". Es gibt gar keine andere Alternative. Was also soll noch dass "ggf."? Und was bitte ist ein "klagefähiger Einspruchsbescheid"? Doch, es gibt eine Alternative: Den Abhilfebescheid. Der Bearbeiter könnte es sich ja nochmal (evt. nach ergänzendem Vortrag des Stpfl.) anders überlegen (wobei dieser Fall wohl weniger dafür prädestiniert ist). "klagefähig" kann auch als amtsdeutsch für: "Entscheidung, gegen die das Rechtsmittel der Klage erhoben kann" verstanden werden. Gewissermaßen als Service-Hinweis für den Steuerpflichtigen, für den das durchaus nicht selbstverständlich sein muss. Wobei das durch das Wort "klagefähig" dann wahrscheinlich diesem nicht verständlicher wird. "Einspruchsbescheid": Ist zumindest in Niedersachsen die übliche Bezeichnung für eine Einspruchsentscheidung (vielleicht tatsächlich eine Anleihe aus dem Verwaltungsrecht). Steht auch in fett so auf den Entscheidungen drauf. Und die ergehen insbesondere als "Teil-Einspruchsbescheide" immer noch in großen Massen, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Übrigens wird das Wort "Teil-Einspruchsbescheid" sogar bei der beim BFH diesbezüglich anhängigen Rechtsfrage benutzt. Es geht also dann eher um die überaus spannende Frage, ob bestimmte Verwaltungsakte als "Bescheide" fehlerhaft bezeichnet sind. |
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