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Fahrten Wohnung-Dienststelle
16.10.2008, 14:27
Beitrag: #3
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise
Für VZ 2007 gilt immernoch die RL 2005, R 37 (2):
Zitat:1Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. 2Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. 3Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20% seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
bzw. für die DR (3):
Zitat:Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. 2Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. 3Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.
Egal, welcher Art er Prof. ist, oder "Tipmamsell". Wie oft fährt er denn ins Labor?
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RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise - Opa - 16.10.2008 14:27
RE: Fahrten Wohnung-Dienstreise - Opa - 16.10.2008, 15:00

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