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Progressionsvorbehalt
24.06.2007, 15:14 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.07.2007 23:10 von Petz.)
Beitrag: #5
RE: Progressionsvorbehalt
ulrike schrieb:Bei DBA`s: wo wird geregelt ob und ob überhaupt bei Einkünften, die im Verursacherland ( mein Fall: Geriechenland / Einkünfte aus Vermietung, die dort versteuert werden) hier in der ESt eine Angabe erforderlich ist und ein Progressionsvorbehalt zum Zuge kommt!

Oder mal in kurz:

Es gilt immer das Welteinkommensprinzip,

Besteht ein DBA, muss man im entsprechenden Artikel des DBA gucken, wo die Einkünfte zu versteuern sind, in diesem Beispiel in Griechenland.

Aber: Die Methodik der DBA's unterscheidet sich oft von unserem § 2 EStG, es wird oftmals differenziert zwischen nichtselbständiger Tätigkeit, Gehälter aus öffentlichen Kassen, Studenten, Professoren, etc, obwohl es bei uns alles Einkünfte aus § 19 EStG sind.

Anschließend muss muss man den Artikel "Vermeidung der Doppelbesteuerung" suchen, meist irgendwo zwischen Art 22 und Art 24.

Dort steht dann, wie die Einkünfte in D zu besteuern sind, es gibt nur zwei Möglichkeiten:

a) Anrechnungsmethode
Dabei werden die Einkünfte hier ganz normal erklärt, zur Anrechnung der ausl. Steuern sind die Einkünfte nochmals auf Seite 1 der Anlage AUS im unteren Teil einzutragen mit der anzurechnenden Steuer

b) Freistellungsmethode
Die Eimkünfte unterliegen hier dem Progressionsvorbehalt, einzutragen auf der Rückseite der Anlage AUS.
Ausnahme: Einkünfte nach § 19 EStG, da sind die Einnahmen auf der Mitte der Anlage N einzutragen, die dazugehörigen Werbungskosten sind auf einer gesonderten Anlage beizufügen.

Bei V+V gilt immer die Freistellungsmethode (aber § 2a EStG beachten), außer Schweiz, Spanien (auch Mallorca...) und Tunesien, da gilt die Anrechnungsmethode.
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Progressionsvorbehalt - ulrike - 24.06.2007, 13:09
RE: Progressionsvorbehalt - PiranhaVS - 24.06.2007, 13:20
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