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§164 AO
06.10.2008, 09:04
Beitrag: #9
RE: §164 AO
Hans-Christian schrieb:Dann muß ich noch konkreter werden.

Ein Bescheid wurde nach §164 (1) AO erlassen.

Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach § 164(2) AO solange beantragt geändert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist.

Das heißt anders ausgedrückt, der Bescheid nach §164 AO ist weder materiel noch formel bestandskräftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird.

Nein. Ein Bescheid unter VdN wird nach Ablauf der RB-Frist formell bestandskräftig. Er ist bereits mit Bekanntgabe materiell bestandskräftig.

Zitat:Und darum ging es mir die ganze Zeit.

Soll heißen das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch möglich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskräftig war. Dies hat der BFH so geurteilt.

Eine spezielle Änderungsvorschrift für das Wahlrecht gibt es nicht.

Wären beide Bescheide bereits bstandskräftig, könnte kein Wahlrecht mehr ausgeübt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben.

Das Wahlrecht kann deshalb noch ausgeübt werden, weil der EINE Bescheid unter VdN steht und der § 164 die materielle Bestandskraft DURCHBRICHT.

Der Bescheid es anderen Ehegatten wird dann nach § 175 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert. Dazu gibt es aber genügend Rechtsprechung.

Zitat:Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung?

Im Ergebnis (dass eine Ausübung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit möglich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir überein.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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§164 AO - Hans-Christian - 04.10.2008, 15:00
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