|
§164 AO
|
|
06.10.2008, 08:42
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
|
RE: §164 AO
Dann muß ich noch konkreter werden.
Ein Bescheid wurde nach §164 (1) AO erlassen. Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach § 164(2) AO solange beantragt geändert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist. Das heißt anders ausgedrückt, der Bescheid nach §164 AO ist weder materiel noch formel bestandskräftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird. Und darum ging es mir die ganze Zeit. Soll heißen das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch möglich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskräftig war. Dies hat der BFH so geurteilt. Eine spezielle Änderungsvorschrift für das Wahlrecht gibt es nicht. Wären beide Bescheide bereits bstandskräftig, könnte kein Wahlrecht mehr ausgeübt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben. Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung? mfg Dr. H.C. Freak
|
|||
|
|
| Nachrichten in diesem Thema |
|
§164 AO - Hans-Christian - 04.10.2008, 15:00
RE: §164 AO - meyer - 04.10.2008, 16:18
RE: §164 AO - Clematis - 04.10.2008, 17:23
RE: §164 AO - Hans-Christian - 05.10.2008, 19:23
RE: §164 AO - Kiharu - 05.10.2008, 11:52
RE: §164 AO - Kiharu - 05.10.2008, 20:02
RE: §164 AO - Clematis - 06.10.2008, 05:33
RE: §164 AO - Hans-Christian - 06.10.2008 08:42
RE: §164 AO - Kiharu - 06.10.2008, 09:04
RE: §164 AO - Hans-Christian - 06.10.2008, 09:18
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste





![[-]](images/classicblue/collapse.gif)