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§ 3 Nr. 26
27.09.2008, 15:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2008 15:09 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: § 3 Nr. 26
§ 3 Nr. 26 EStG ist nicht von der Einkuntsart abhängig und kann daher sowohl für selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten angewandt werden. Nicht zuletzt deshalb gibt es sowohl auf der Anlage GSE als auch auf der Anlage N Felder zur Angabe der Einnahmen aus solchen Tätigkeiten.

Normalerweise hat ein Arbeitgeber aber Interesse, dass direkt bei der Gehaltsabrechnung/Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, es fallen dann nämlich auch keine AG-Beiträge zur Sozialversicherung an (die Beträge werden übrigens auch bei einem 400-EUR-Job nicht mitgerechnet).

Kann aber sein, dass dem AG die Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden, dann muss die Freistellung über die Steuererklärung nachgeholt werden.

Ich stimme daher showbee zu. Nur dann kein Freibetrag, wenn die zeitliche Komponente nicht eingehalten wird, oder die Tätigkeit gleichzeitig zu den Aufgaben des Hauptberufs gehört. Das dürfte bei einem Lehrauftrag an der Uni für einen Lehrer eher nicht der Fall sein, denn seine normale Tätigkeit ist m. E. die Unterrichtserteilung in der Schule und das ist anders gelagert als eine Dozententätigkeit vor Studenten.
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§ 3 Nr. 26 - Petz - 25.09.2008, 20:51
RE: § 3 Nr. 26 - showbee - 25.09.2008, 22:55
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