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Keine Haftung für SV-Schulden Betriebsvorgänger
24.09.2008, 11:44
Beitrag: #2
RE: Keine Haftung für SV-Schulden Betriebsvorgänger
Interessant: Hopt schreibt im Beck'schen Kurzkommentar zu § 25 HGB, Rn. 11 "Der Erwerber haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, einerlei aus welchem Rechtsgrund, ob Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz; auch Steuerschulden (§ 75 AO);". Dass muss dann wohl nicht mehr gelten. Interessante herangehensweise, § 25 HGB wegen Verortung im HGB als rein zivilrechtliche Haftungsnorm zu verstehen, obwohl es doch um Geschäftsverbindlichkeiten des fortgeführten Handelsgeschäfts geht. Nunja, das BSG wirds wohl richten.
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RE: Keine Haftung für SV-Schulden Betriebsvorgänger - showbee - 24.09.2008 11:44

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