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Diskussion zu # 10: Solidaritätszuschlag
04.09.2008, 13:07
Beitrag: #11
RE: # 10: Solidaritätszuschlag
Hallo,

lassen wir mal die Erfolgsaussichten dahingestellt. Im Prinzip müsste auch eines der Bundesländer klagen.

Die Idee die dahintersteht ist eigentlich gar nicht so dumm und die logische Konsequenz aus dem letzten, vom BdStZ unterstützten und verlorenen Klagen.
Man berief sich ja beim letzten mal auf die zeitliche Wirkung des SolZ und monierte hier, dass inzwischen eine Zusatzabgabe hinsichtlich des zeitlichen Laufs als Steuer zu betrachten sei. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck einer solchen Abgabe, die letztlich nur zeitlich befristet als Regulat vom Gesetzgeber eingesetzt werden darf.

Damals sah das BVerfG eben noch keine Möglichkeit hier einen dauerhaften Einführungs- bzw. Schaffensstatus zu erkennen. Der Zeitraum von 10 oder 12 Jahren (Klage war ja schon was älter) reichte einfach nicht aus, da ja die politischen Absichten entsprechend in einer Gesetzesnorm erklärt waren und wohl auch noch sind.
Es gab einfach nichts, woran das BVerfG hätte anknüpfen können, um hier die schleichende Einführung eines dauerhaften Gesetzes anzunehmen.
Gleichwohl mahnte das BVerfG aber auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente.

Nun haben wir hier einen Fall aus 2007 und es sind schon wieder ein paar Jahre vergangen.
Nachweislich werden die Erträge aus der Erhebung des SolZ eben nicht mehr allein in den Strukturaufbau Ost eingesetzt. Der ist im Wesentlichen abgeschlossen und alle noch zu erbringenden Leistungen zu denen der Bund verpflichtet wären, können aus der Erhebung der normalen Steuern geleistet werden.
Im Gegenteil hat der Bund hier die Länder und speziell die Kommunen erweitert in die Pflicht genommen, so dass die einen deutlich höheren Anteil zu tragen haben. Dabei vermischen sich die "normalen" Aufgaben inzwischen doch erheblich mit den Aufgaben aus dem Strukturaufbau Ost.

Und so ist die Idee, die hinter der Klage steht eigentlich gar nicht so dumm. Denn kommt das BVerfG tatsächlich zu dem Urteil, das hier inzwischen eine zeitliche "Verfristung" eingetreten ist, müsste es das SolZG außer Kraft setzen.
Kommt das BVerfG aber zu dem Ergebnis, dass das SolZG noch nicht verfristet ist, muss es prüfen inwieweit die Mitteleinnahmen tatsächlich noch dem ursprünglichen Gesetzesgedanken bei der Einführung entsprechen. Und da ist der "Knackpunkt", der das zum Scheitern bringen kann.
Denn es kämen dann zwei Möglichkeiten in Frage: Das Gesetz wird inzwischen rechtswidrig angewandt, oder aber der SolZ ist inzwischen wie eine Steuer anzusehen, was den Ländern und Kommunen eben einen Anteilsanspruch beschert.

Die Damen und Herren Politiker werden, aufgrund eigenem Handelns, in eine gewisse Erklärungsnot kommen.

Immer vorausgesetzt, das Verfahren geht überhaupt so weit.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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