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Zuordnungszeitpunkt VSt
01.09.2008, 15:52
Beitrag: #15
RE: Zuordnungszeitpunkt VSt
Hallo,

hatte zum Thema heute noch ein Urteil im Postfach:

Zitat:Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Das Seeling-Urteil des EuGH und seine Folgen: Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden auseinandergesetzt.

Nach Auffassung der Finanzrichter gilt bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs Folgendes: Ein Vorsteuerabzug ist vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrags aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt Sofortentscheidung im Zeitpunkt der Anschaffung voraus

Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist bei richtlinienkonformer Anwendung von § 15 Abs. 1 und 2 UStG maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (endgültig), wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer mit der Lieferung eines Gegenstands oder der Ausführung einer Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen entsteht. Der Steuerpflichtige muss daher die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abwarten.

Wegen der zeitgleichen Entstehung von Steuer- und Vorsteuerabzugsanspruch muss sich der Unternehmer sofort entscheiden, für welche Ausgangsumsätze er die empfangenen Eingangsleistungen verwenden will. Ohne Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze kann der Vorsteuerabzugsanspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht beurteilt werden.

Zuordnung aufgrund objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs

Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen. Eine Verwendung des bezogenen Gegenstands in der jeweiligen Sphäre muss objektiv möglich und auch durchführbar sein.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben hat, eine Tatfrage. Diese ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen.

Kein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung der Zuordnungsentscheidung

Der Senat ist der Auffassung, dass im strittigen Fall der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ein Vorsteuerabzug vor Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht gewährt werden kann.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – der in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärte Vorsteuerbetrag keine Zuordnungsentscheidung der bezogenen Leistungen für das Unternehmen erkennen lässt, sondern im Gegenteil auf einen Bezug im Privatbereich hindeutet.

Kein Vorsteuerabzug bei erstmaliger Geltendmachung in der Jahreserklärung

Teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mit, in dem er den vollen Vorsteuerbetrag aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes erst dann geltend macht, ist ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Dies soweit der Steuerpflichtige durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

Zuordnung im Rahmen der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Weiterhin ist zu beachten: Ein Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, hat im laufenden und folgenden Kalenderjahr gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG Voranmeldungen für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum abzugeben.

Dies, sofern nicht bereits aus vorangegangener unternehmerischer Tätigkeit eine Pflicht für den Unternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen gem. § 18 Abs. 1 UStG besteht. Würde eine zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen abweichende Zuordnungsentscheidung in jedem Fall auch noch mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs dem Finanzamt bekannt gemacht werden können, würde sich bei pflichtgemäßer Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ein Widerspruch zu dem darin unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Herstellungskosten ergeben.

Schlussfolgerung für die Praxis

Wird zum Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistungen eine bereits bestehende Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, entweder das gesamte Gebäude oder wenigstens die geplanten Räumlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar, scheidet ein Vorsteuerabzug aus.

Eine Zuordnungsentscheidung, das gesamte Gebäude oder die geplanten Räumlichkeiten dem Unternehmen zuzuordnen, muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dies kann bzw. sollte im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, indem in diesen Vorsteuer aus den bezogenen Bauleistungen geltend gemacht wird. Bei einer Nicht-Geltendmachung lässt dies nach Ansicht des Gerichts auf die gegenteilige Annahme, nämlich dass der Steuerpflichtige das Gebäude seinem Privatvermögen zuordnen wollte, schließen.



Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.8.2008, 6-K-2333/06



Ich sehe hier allerdings eine gewisse Problematik, die einerseits in der Alltagspraktikabilität andererseits im Steuerpflichter/Berater-Verhältnis liegt.

Ich kann als Eigentümer der Immobilie planen was ich möchte, es kommt dann doch anders als man denkt.
Sobald der Monat der ersten Baurechnungen gemeldet werden muss, habe ich meine Entscheidung zu treffen. Allerdings kann sich ein solcher Bau durchaus auch über mehrere Jahre ziehen und die ursprüngliche Nutzungsabsicht durch vorher nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. Unvermietbarkeit, Behördliche Auflagen etc.) im Verlaufe der Bauzeit verändern.
Es muss dem Steuerpflichtigen aber die Möglichkeit eingeräumt werden, auf solche Veränderungen auch steuerlich reagieren zu können, was ihm durch die stringente Auslegung der Richtlinien zu § 15 Abs. 1 und 2 UStG verwehrt bleibt.

Hinsichtlich des Mandatsverhältnisses steht der Berater oftmals vor Fakten, deren Hintergrund er nicht kennt. Er kann anhand der vorgelegten Belege auch nicht unbedingt erkennen, welche Investitionsabsicht der Mandant hat.
Trifft er hier eine Entscheidung und ordnet die Belege dem privaten Bereich zu, dann ist der zukünftige Vorsteuerabzug verwehrt.

Andererseits stellt sich die Frage, ob nicht durch die Möglichkeit der Korrekturabgabe einer Voranmeldung ein solcher Entscheidungsfehler geheilt werden kann.

Für mich ergeben sich eher mehr als weniger Fragen!

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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