§ 175 AO und Unterhalt
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28.08.2008, 17:52
Beitrag: #9
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RE: § 175 AO und Unterhalt
@Opa
Genau da ist das Problem. Bisher habe ich auch gesagt, dass das rückwirkende Ereignis die Zustimmung war. Unabhängig von der Festsetzungfrist, wäre § 175 da eh nicht anwendbar, da das Ereignis (Zustimmung) ja bereits VOR Abgabe der entsprechenden Erklärungen vorgelegen hat und damit scheidet § 175 sowie aus. Nur, wenn man ein paar Urteile dazu gelesen hat, dann kommen einem (mir) langsam Zweifel. Weil zum einen sagt die Rechtsprechung, § 175 nur in Frage kommt, wenn sowohl die Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft des Bescheides erteilt/gestellt wurden, zu anderen sagen die gleichen Urteile auch, dass das Ereignis im Sinne des § 175 der qualifizierte Antrag (Antrag plus Zustimmung) ist. Wenn aber wie in meinem Fall ein Teil des Ereignisses (Zustimmung) bereits VOR Bestandskraft eingetreten ist und der andere Teil (Antrag) NACH Bestandskraft eingetreten ist, dann steh ich ziemlich doof da. Ich kann eigentlich nur mit dem Sinne und Zweck der Regelungen argumentieren (ist in dem vom mir genannten Urteil sehr gut dargestellt; das Urteil vom ZK ist die Fortsetzung dieser Rechtsprechung) und darüber die Einsprüche abweisen. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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§ 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 10:54
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 12:47
RE: § 175 AO und Unterhalt - Hans-Christian - 27.08.2008, 13:09
RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 15:00
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 17:46
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RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 28.08.2008, 12:05
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 28.08.2008 17:52
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