§ 175 AO und Unterhalt
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27.08.2008, 18:02
Beitrag: #7
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RE: § 175 AO und Unterhalt
Auch ich habe mir angeschaut, was Hintergrund der Änderungsmöglichkeit von § 175 im Bereich der Unterhaltszahlungen ist. Die Einholung der Zustimmung dauert vielfach zu lange (oft erst im Zivilprozess). Um den Leistenden trotzdem noch die Möglichkeit zu geben, nach Bestandskraft des Bescheides eine Änderung zu erwirken, geht man über § 175. Das finde ich für die Fälle, welche unser Gesetzgeber dabei im Hinterkopf gehabt hat auch eine sehr gut Lösung.
Aber in meinem Fall hätte der Stpfl. von Beginn an den Antrag stellen können und die Unterhaltszahlungen wären als Sonderausgabe zu berücksichtigen gewesen. Er hat dies nicht getan (trotz der vorliegenden Zustimmungserklärung der Ex-Frau). Deshalb hat er auch in meinen Augen sein Wahlrecht ausgeübt, den Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch zu nehmen. Er kann m.E. nach jetzt nicht zig Jahre später (wahrscheinlich um seiner Ex eins auszuwischen, weil die hat ja auch nichts erklärt) sein Wahlrecht unter dem Deckmäntelchen des § 175 neu ausüben und wir müssen den Fall neu aufrollen. Ist schon Glückssache, dass die Akten ALLE noch da sind. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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§ 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 10:54
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 12:47
RE: § 175 AO und Unterhalt - Hans-Christian - 27.08.2008, 13:09
RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 15:00
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 17:46
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008 18:02
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RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 28.08.2008, 17:52
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