§ 175 AO und Unterhalt
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27.08.2008, 17:46
Beitrag: #6
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RE: § 175 AO und Unterhalt
Hallo,
also ich gehe davon aus, dass in Deinem Sachverhalt der Empfänger niemals Unterhaltsleistungen als Einkünfte nach § 22 EStG erklärt hat und der Leistende niemals Aufwendungen nach § 10 EStG vorgetragen hat. Wenn es keine betragsmäßige Einschränkung gab und sich sowohl Empfänger als auch Leistender darüber einig waren, wurde von beiden Steuerpflichtigen einvernehmlich ein Wahlrecht bereits ausgeübt - hier: keine Angaben zu machen. Soweit eine betragsmäßige Einschränkunf vorlag und diese nun erweitert wurde, haben wir ein nachträgliches Ereignis, was zur Berichtigung nach § 175 AO führt. Ansonsten, und hier muss ich Dir zustimmen, würden die Steuerpflichtigen hier lediglich eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ausschöpfen wollen, die vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen war und auch von der Rechtsprechung im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt worden ist. Einfach ausgedrückt: Keine Änderung wg. nachträglicher Tatsachen! ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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§ 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 10:54
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008, 12:47
RE: § 175 AO und Unterhalt - Hans-Christian - 27.08.2008, 13:09
RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 15:00
RE: § 175 AO und Unterhalt - zaunkönig - 27.08.2008 17:46
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RE: § 175 AO und Unterhalt - Opa - 28.08.2008, 12:05
RE: § 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 28.08.2008, 17:52
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