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� 175 AO und Unterhalt
27.08.2008, 15:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.08.2008 15:02 von Kiharu.)
Beitrag: #5
RE: � 175 AO und Unterhalt
Die Zustimmung wurde bereits 1993 erteilt. Das ist unstrittig und nachgewiesen.

@ZK
Das Urteil kenne ich aber dort wurde die Zustimmung (Erweiterung der urspr�nglichen) NACH Bestandskraft erteilt. Dies deckt sich auch mit der BFH -Rechtsprechung aus 1989 X R 8/84 Leistsatz:" Ein Einkommensteuerbescheid ist nach � 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zu �ndern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach � 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG gestellt wurde." S�mtliche Kommentare verweisen auf dieses Urteil. In diesem Urteil findet sich auch folgender Satz: "Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu �ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f�r die Vergangenheit hat. Ein solches r�ckwirkendes Ereignis kann auch ein Antrag nach � 10 Abs.1 Nr.1 Satz 1 EStG sein. Er ist es jedenfalls dann, wenn er deshalb nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt wurde, weil auch die erforderliche Zustimmung des Leistungsempf�ngers erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde."

Bei dem von Dir angef�hrten Urteil wurde sowohl die Erweiterung der Zustimmung als auch der Antrag nach Bestandskraft der zu �ndernden Bescheide erteilt/gestellt.

Beide Urteile sind daher nicht auf meinen Fall anwendbar. Bei mir lag die Zustimmung VORHER vor aber der Antrag wurde erst in 2008 gestellt. Deshalb ja auch mein Problem.

@Opa
Festsetzungsfrist beginnt bei r�ckwirkenden Ereignis erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das r�ckwirkende Ereignis eingetreten ist.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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� 175 AO und Unterhalt - Kiharu - 27.08.2008, 10:54
RE: � 175 AO und Unterhalt - Opa - 27.08.2008, 13:44
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