Statistiken zur Belegprüfung bei Elster?
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20.08.2008, 16:01
Beitrag: #2
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RE: Statistiken zur Belegprüfung bei Elster?
Zitat: Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soweit der Text im Bescheid. Wenn der Bescheid bestandskräftig ist, kann keine Änderung aufgrund eines fehlenden Beleges erfolgen, dafür fehlt eine Änderungsvorschrift. |
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